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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_342/2025  ·  vom 30.04.2026

Baubewilligung Mobilfunkanlage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Baubewilligung für Mobilfunkanlage auf Hochhausdach in Kreuzlingen; Anwohner- Beschwerde richtet sich gegen Strahlenschutz-, Baurechts- und Verfahrensrügen
  • Entscheidung: Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; die strittigen Fragen zum Standortdatenblatt, zum rechtlichen Gehör und zur Feuerschutzbewilligung werden zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu NISV-Messmethoden (METAS), QS-Systemen, Korrekturfaktoren bei adaptiven Antennen und zur Besitzstandsgarantie bei Mobilfunkanlagen auf bestehenden Hochhäusern; Klarstellung, dass fehlerhafte Einträge im Standortdatenblatt (z.B. KAA-Feld bei Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays) nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führen

Sachverhalt

Die N.________ AG reichte am 10. Mai 2023 Baugesuche für den Neubau von Mobilfunkanlagen (Sunrise, Salt, Swisscom, Polycom) auf dem Dach eines Hochhauses in Kreuzlingen ein. Gegen die erteilten Baubewilligungen erhoben 13 Anwohner Einsprache und durchliefen das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Die Beschwerdeführenden machen geltend: (1) Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines Augenscheins, Nichtbehandlung eines Sistierungsantrags und Verweigerung der Einsicht in Herstellerantennendiagramme; (2) willkürliche Umdeutung der Stellungnahme der Gebäudeversicherung in eine Feuerschutzbewilligung; (3) Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer durch die Glasfaserkonstruktion; (4) Mängel der METAS-Messmethode für adaptive Antennen; (5) fehlerhafte Antennenkoordinaten im Standortdatenblatt; (6) unzulässige Anwendung von Korrekturfaktoren; (7) mangelnde Zuverlässigkeit der QS-Systeme.

Erwägungen

Rechtliches Gehör (E. 3)

Das Bundesgericht verneint eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in jeder Hinsicht:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Augenschein (E. 3.1): Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht besteht nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abklären lassen. Da die Beschwerdeführenden lediglich Mutmassungen über eine mögliche Planabweichung anstellten, ohne konkrete Widersprüche zwischen Plänen und Fotos aufzuzeigen, durfte die Vorinstanz ohne Willkür auf einen Augenschein verzichten. Allfällige Bauabweichungen können im Rahmen der Bauabnahme kontrolliert werden.

Sistierungsantrag (E. 3.2): Der subsidiäre Sistierungsantrag wurde mit der Abweisung des Augenscheinsgesuchs gegenstandslos.

Herstellerantennendiagramme (E. 3.3): Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers grundsätzlich nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist (Urteile 1C_383/2024, 1C_403/2024, 1C_134/2024/1C_143/2024, 1C_254/2017). Das Amt für Umwelt hat die umhüllenden Antennendiagramme unter Beizug der Herstellerdiagramme geprüft und für korrekt befunden.

Feuerschutzbewilligung (E. 4)

Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Umdeutung der Stellungnahme der Gebäudeversicherung in eine Feuerschutzbewilligung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Gebäudeversicherung als zuständige kantonale Feuerschutzbewilligungsbehörde eine materielle Prüfung vorgenommen und erklärt hat, sie würde die Bewilligung erteilen. Zudem hat die erste kantonale Instanz die Baubewilligungen dahingehend ergänzt, dass die Stellungnahme Bestandteil davon sei. Unter diesen Umständen liegt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vor.

Baurechtliche Einordnung der Mobilfunkanlage (E. 5)

Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach Mobilfunkanlagen als Einheit (Antenne und Technikschränke) nicht als Dachaufbauten zu qualifizieren sind, und verweist auf das Urteil 1C_229/2011. Im vorliegenden Fall muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, ob dies auch für die Glasfaserkonstruktion gilt, da diese bereits mit der unangefochtenen Baubewilligung von 2020 genehmigt wurde. Selbst bei einer Qualifikation als Dachaufbaute würde die kantonale Besitzstandsgarantie (§ 94 Abs. 1 PBG/TG) greifen: Die Umnutzung der Glasfaserkonstruktion für die Mobilfunkanlage ergäbe bloss eine marginale Zunahme der Geschossflächenziffer von 2,7 %, was keine wesentliche Verstärkung einer allfälligen Rechtswidrigkeit darstellt.

METAS-Messmethode und adaptive Antennen (E. 6)

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die vom METAS empfohlenen Messmethoden tauglich sind (1C_539/2024, 1C_403/2024). Der vom LANUV-Bericht abgeleitete Einwand der Beschwerdeführenden wird zurückgewiesen: Auch der LANUV-Bericht beschreibe die Extrapolationsmethode als geeignet, und in der Schweiz würden Abnahmemessungen ausschliesslich von akkreditierten Messlabors durchgeführt. Auch das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz bestätige die Zwecktauglichkeit der Methode.

Antennenkoordinaten (E. 7)

Die Beschwerdeführenden kritisierten fehlerhafte Koordinaten. Das Bundesgericht stellt klar: Die relativen Koordinaten der Antennen im Standortdatenblatt stimmen mit den Bauplänen überein, wie sowohl das kantonale Amt für Umwelt als auch das BAFU bestätigten. Die von den Beschwerdeführenden herangezogenen Koordinaten unter "Standort der Antenne" bezeichnen lediglich den Standort der Gesamtanlage (mit einer Toleranz von bis zu 10 m), nicht den Nullpunkt für die Relativkoordinaten. Dieser befindet sich in der Mitte des Gebäudegrundrisses.

Standortdatenblatt und Korrekturfaktor (E. 8)

Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV (SR 814.710) «1 Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen. 2 Dieses muss enthalten: a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2).»

Das Bundesgericht bestätigt die neuere Rechtsprechung, wonach die maximale Sendeleistung (ERP max) nicht zusätzlich im Standortdatenblatt angegeben werden muss, da sie aus der deklarierten Strahlungsleistung (ERP n) errechenbar ist (1C_438/2025, 1C_539/2024). Gleiches gilt für den Korrekturfaktor, der sich aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV). Die durch zulässige Leistungsspitzen adaptiv betriebener Antennen erzeugten höchstmöglichen elektrischen Feldstärken an den OMEN sind im Standortdatenblatt nicht anzuführen, da massgeblich die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Strahlungsleistung ist.

Hinsichtlich der Antennen Nr. 16-18 mit nur 4 Sub-Arrays stellen die Beschwerdeführenden zu Recht fest, dass kein Korrekturfaktor angewandt werden darf. Das Feld "Adaptiver Betrieb mit KAA <1" mit "Ja" bedeutet lediglich, dass die Antennen adaptiv betrieben werden sollen. Bei weniger als 8 Sub-Arrays ergibt sich aus Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV zwingend KAA = 1. Aus diesem Eintrag lässt sich daher keine Rechtswidrigkeit ableiten.

QS-Systeme (E. 9)

Das Bundesgericht bestätigt die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme, auch für adaptive Antennen (BGE 151 II 593, 1C_383/2024). Zwar wurde bei Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Daten unrichtig in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Die ersten Ergebnisse des Pilotprojekts mit Vor-Ort-Kontrollen stellen die Rechtsprechung jedoch nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der BAFU-Überprüfung sind abzuzuwarten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Mobilfunkbaurecht und bestätigt die bisherigen Grundsätze:

Rechtliches Gehör und Herstellerantennendiagramme: Erneute Bestätigung, dass originäre Herstellerantennendiagramme nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst sind (bestätigend: 1C_383/2024, 1C_403/2024, 1C_134/2024/1C_143/2024).

METAS-Messmethode: Fortführung der Linie, dass die METAS-Messmethoden für adaptive Antennen tauglich sind, auch unter Einbezug ausländischer Fachberichte (1C_539/2024, 1C_403/2024).

Korrekturfaktor und Standortdatenblatt: Präzisierung der Rechtsprechung: Es wird nunmehr klargestellt, dass weder ERP max noch der Korrekturfaktor gesondert im Standortdatenblatt ausgewiesen werden müssen, da sich diese Werte aus ERP n bzw. der Anzahl Sub-Arrays berechnen lassen. Dies bestätigt die neuere Tendenz (1C_438/2025, 1C_539/2024) und kehrt insoweit von der älteren Praxis ab (1C_169/2024, 1C_310/2024), welche noch eine explizite Darlegung verlangt hatte.

Besitzstandsgarantie: Die Anwendung der kantonalen Besitzstandsgarantie auf Mobilfunkanlagen auf bestehenden, womöglich rechtswidrigen Gebäuden wird bestätigt, unter Massgabe der "keine wesentliche Verstärkung"-Formel.

QS-Systeme: Die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme wird weiterhin bejaht, trotz Pilotstudien mit teils kritischen Ergebnissen.

Fazit

Das Urteil 1C_342/2025 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Mobilfunkanlagen in mehrfacher Hinsicht und lehnt sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden ab. Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung, dass ein formell fehlerhafter Eintrag im Standortdatenblatt (KAA-Feld "Ja" bei Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays) nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führt, wenn die materielle Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wird klargestellt, dass die Besitzstandsgarantie auch bei Umnutzung bestehender, bereits bewilligter Infrastruktur für Mobilfunkanlagen greift. Die Weigerung, originäre Herstellerantennendiagramme herauszugeben, wird erneut als verfassungsmässig bestätigt.