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Strafrecht  ·  Urteil 6B_67/2026  ·  vom 26.05.2026

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Schuldfähigkeit; Einholung eines Gutachtens; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein sri-lankischer Staatsangehöriger wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt gegen Behörden und Betäubungsmitteldelikten schuldig gesprochen. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung, die Strafe von 72 Monaten und die Landesverweisung von 10 Jahren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das auf einem früheren Gutachten beruhende Verzicht auf eine neue Begutachtung ist nicht willkürlich; die Strafzumessung hält sich im Ermessensspielraum; die obligatorische Landesverweisung ist verhältnismässig.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass bei gleichartigen Delikten auf ein früheres Gutachten aus einem anderen Verfahren abgestellt werden darf, solange keine veränderten Umstände dargelegt sind, und bestätigt die strenge Praxis zur obligatorischen Landesverweisung bei fehlender Integration.
  • Hinweis: Das Urteil bestätigt, dass die "Dichte an Einzeltaten" beim gewerbsmässigen Diebstahl sowohl für die Qualifizierung als auch für die Strafzumessung berücksichtigt werden darf, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen.
  • Relevanz: Bestätigung der Praxis zu Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) bei Ausländern mit fehlender Integration und schwerer Delinquenz.

Sachverhalt

A.________, ein sri-lankischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1980/1981), wurde vom Bezirksgericht Bülach am 16. April 2024 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Die Strafe betrug 72 Monate Freiheitsstrafe (645 Tage durch Haft erstanden), eine Busse von Fr. 500.-- sowie eine 15-jährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 1. Oktober 2025 von weiteren Vorwürfen frei, bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche, reduzierte die Landesverweisung auf 10 Jahre und belass die Strafe bei 72 Monaten (wobei 1'172 Tage durch Haft erstanden waren). Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt vollumfängliche Aufhebung der Dispositivziffern 5 (Schuldsprüche), 6-7 (Strafe/Vollzug), 8-9 (Landesverweisung/SIS) sowie 18-19 (Kosten), eventualiter eine Strafreduktion auf maximal 18-24 Monate und den Verzicht auf die Landesverweisung. Er rügt namentlich die Abweisung seines Beweisantrags auf stationäre Begutachtung (Art. 186 StPO), eine willkürliche Strafzumessung und eine unverhältnismässige Landesverweisung.

Erwägungen

I. Beweisanträge und Schuldfähigkeit (E. 2)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Abweisung der Beweisanträge. Der Beschwerdeführer verlangt eine stationäre Begutachtung (Art. 186 StPO) sowie eventualiter die Einvernahme der Gutachterin Dr. B.________. Die Vorinstanz hatte auf das psychiatrische Gutachten vom 2. März 2022 abgestellt, das in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erstellt worden war.

Das Bundesgericht hält fest, dass das Gericht sich auf ein bereits in den Akten befindliches Gutachten stützen darf, sofern dieses noch hinreichend aktuell ist. Massgeblich ist nicht das formelle Alter, sondern die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 106 IV 236 E. 3). Ob sich die Umstände verändert haben, ist Tatfrage; ob veränderte Umstände ein neues Gutachten erfordern, ist Rechtsfrage (BGE 105 IV 161 E. 2).

Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.»

Art. 20 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.»

Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf das frühere Gutachten als nicht willkürlich. Massgeblich sind folgende Erwägungen:

Gleichartigkeit der Delikte: Das Gericht hält fest, dass bei gleichartigen Delikten die Strafverfolgungsbehörden auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren abstellen dürfen. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte (Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen) stimmen mit den im früheren Verfahren begutachteten Deliktsarten überein. Dass zusätzlich Drohungen und eine Gewerbsmässigkeit der Diebstähle im Raum stehen, begründet keine andere Beurteilung, da die Drohungen im Rahmen der Diebstähle erfolgten und sich in die bereits im Gutachten festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit für impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten einbetten. Das Bundesgericht erwähnt, dass es das Kriterium der Gleichartigkeit in jüngeren Entscheiden nicht mehr explizit nennt, hält aber an seiner grundsätzlichen Bedeutung fest (Bestätigung der Praxis in BGE 116 IV 273 E. 4a; vgl. auch BGE 133 IV 145 E. 3.3).

Fehlende veränderte Umstände: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arztberichte datieren von Dezember 2005 bis Oktober 2014 und sind älter als das Gutachten vom März 2022. Sie vermögen keine veränderten Umstände nach dem Gutachten darzulegen. Eine blosse Möglichkeit der Progredienz der Erkrankung genügt nicht, um Willkür aufzuzeigen.

Zeitliche Überlappung: Das Gutachten datiert vom 2. März 2022; der Deliktszeitraum erstreckt sich vom 27. Januar 2022 bis 24. August 2022. Das Gutachten liegt somit im Deliktszeitraum.

Gehörsanspruch: Art. 184 Abs. 3 StPO findet auf Gutachten aus anderen Verfahren keine Anwendung. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern und Ergänzungsfragen zu beantragen, hat aber keine konkreten Ergänzungsfragen gestellt (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 140 III 24 E. 3.3.1.3).

II. Strafzumessung (E. 3)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Strafzumessung im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (Art. 47 ff. StGB).

Art. 47 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters ein. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.»

Asperation vs. Tateinheit: Die Vorinstanz wandte zu Recht das Asperationsprinzip an und fasste den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche nicht zu einer einzigen Straftat zusammen. Zwischen gewerbsmässigem Diebstahl und Hausfriedensbruch besteht echte Konkurrenz (BGE 123 IV 113 E. 3h), sodass separate Schuldsprüche und eine Erhöhung der Einsatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt sind.

Doppelverwertungsverbot: Die Vorinstanz verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die "Dichte an Einzeltaten" bzw. das "beharrliche Delinquieren" sowohl bei der Gewerbsmässigkeit als auch bei der Tatschwere berücksichtigt. Zwar gelangt Art. 49 StGB bei gewerbsmässigen Delikten grundsätzlich nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil vorgesehen ist (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa). Die Tatsache, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist, darf und muss jedoch in die Strafzumessung einfliessen (BGE 120 IV 67 E. 2b).

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Täter durch dieselbe Handlung oder durch mehrere Handlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, mehrere Straftaten begangen, so verurteilt ihn das Gericht zu einer Strafe für sämtliche Straftaten. Es erhöht die Strafe des schwersten Vergehens oder Verbrechens und bestimmt die erhöhte Strafe innerhalb der gesetzlichen Maxime, jedoch um nicht mehr als die Hälfte der Strafe für das schwerste Vergehen oder Verbrechen und innerhalb des anwendbaren Strafrahmens.»

Einsatzstrafe und Täterkomponente: Die Einsatzstrafe von 36 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl (oberer Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens) und die Erhöhung um 30 Monate für die Hausfriedensbrüche, um weitere Monate für die übrigen Delikte sowie um 24 Monate für die Täterkomponente (10 einschlägige Vorstrafen) halten sich im Rahmen des Ermessens. Die Erhöhung um 24 Monate aufgrund der einschlägigen Vorstrafen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2d/cc).

III. Landesverweisung (E. 4)

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (SR 311.0)

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);»

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Das Bundesgericht bestätigt die obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren. Die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sind erfüllt, da der Beschwerdeführer wegen qualifizierten (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt wurde.

Kein Härtefall: Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist 1998 als rund 17-Jähriger in die Schweiz eingereist und hat die prägenden Jahre in Sri Lanka verbracht. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung, hat nie regulär gearbeitet und bezieht eine volle IV-Rente. Er ist weder sozial noch wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert. Er hat keinen Kontakt zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, keine Kinder und lebt in keiner Partnerschaft. Die deutsche Sprache beherrscht er nur sehr spärlich und ist auf einen Tamilisch-Dolmetscher angewiesen.

Art. 3 EMRK: Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wird verneint. Der Beschwerdeführer ist der tamilischen Sprache mächtig. In Sri Lanka besteht gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ein Invalidenversicherungsprogramm (National Secretariat for Persons with Disability) mit Renten-, Geld- und Sachleistungen. Das staatliche Gesundheitswesen funktioniere trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal, einschliesslich des Zugangs zu psychiatrischen Einrichtungen. Die leichte geistige Behinderung und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedativa sind nicht derart gravierend, dass eine Rückkehr unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Interessenabwägung: Selbst bei Bejahung eines Härtefalls würde die Interessenabwägung zugunsten der Landesverweisung ausfallen. Der Beschwerdeführer ist ein intensiver und unbelehrbarer Wiederholungstäter mit zehn einschlägigen Vorstrafen im Zeitraum 2013-2021. Das psychiatrische Gutachten attestiert ihm eine sehr hohe Rückfallgefahr. Die Anlasstat des gewerbsmässigen Diebstahls ist mit 36 Monaten sanktioniert, was aufgrund der Zweijahresregel (Art. 66a Abs. 1 i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB) ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung begründet.

IV. Übrige Rügen

Das Bundesgericht weist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK) ab. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, hat aber keine konkreten Fragen formuliert. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Ein zweiter Schriftenwechsel ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgesehen (Art. 102 Abs. 3 BGG) und auch nicht erforderlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Schuldfähigkeit und Gutachten aus anderen Verfahren: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass ein Gericht auf ein früheres psychiatrisches Gutachten abstellen darf, wenn die neuen Delikte gleichartig sind und keine veränderten Umstände dargelegt werden (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 106 IV 236 E. 3). Es präzisiert, dass das Kriterium der Gleichartigkeit der Delikte auch bei Hinzutreten weiterer Deliktsarten (hier: Drohungen) nicht entfällt, wenn sich diese nahtlos in das vom Gutachten beschriebene Verhaltensmuster einbetten. Die Praxis, wonach bei gewerbsmässigen Seriendelikten mit gleichem Modus Operandi auf ein früheres Gutachten abgestellt werden kann, wird konsequent weitergeführt (vgl. 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1).

Doppelverwertungsverbot bei Gewerbsmässigkeit: Das Urteil bestätigt die differenzierende Praxis, dass das Ausmass eines qualifizierenden Merkmals (hier: die Dichte und Häufigkeit der Einzeltaten bei gewerbsmässigem Diebstahl) bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.3.2). Die Qualifizierung erfasst die Gewerbsmässigkeit als solche; das Ausmass der Deliktsserie bleibt aber ein eigenständiger Strafzumessungsfaktor.

Obligatorische Landesverweisung bei fehlender Integration: Die Entscheidung reiht sich ein in die konsequente Praxis des Bundesgerichts, dass bei Ausländern mit schwerer und hartnäckiger Delinquenz und fehlender sozialer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Integration die obligatorische Landesverweisung auch bei langem Aufenthalt in der Schweiz verhältnismässig ist (vgl. BGE 150 IV 360; 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1). Die Prüfung von Art. 3 EMRK wird anhand der konkreten Verhältnisse im Heimatstaat vorgenommen, wobei die Verfügbarkeit medizinischer Versorgung und sozialer Unterstützungsstrukturen im Heimatland massgeblich sind. Die Tatsache, dass das Sozialversicherungswesen nicht mit jenem der Schweiz vergleichbar ist, begründet allein keine Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Urteil bestätigt drei zentrale Grundsätze der Strafrechtspraxis: Erstens darf bei gleichartigen Delikten und unveränderter Ausgangslage auf ein früheres psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, ohne dass eine neue Begutachtung angeordnet werden muss. Zweitens verstösst die strafschärfende Berücksichtigung der Deliktsdichte beim gewerbsmässigen Diebstahl nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Drittens bleibt die obligatorische Landesverweisung bei schwerer Delinquenz und fehlender Integration auch bei langem Aufenthalt in der Schweiz und bei gesundheitlichen Einschränkungen verhältnismässig, sofern im Heimatstaat eine minimale soziale und medizinische Infrastruktur vorhanden ist.