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Strafrecht  ·  Urteil 6B_36/2026  ·  vom 21.05.2026

Contrainte sexuelle; viol

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Freispruch der Genfer Kantonsgerichts auf, weil die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Begründung_multiple Lücken aufweisen.
  • Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Freispruchs und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; der Beschwerde der Klägerin wird teilweise stattgegeben.
  • Bedeutung: Das Urteil schärft die Pflicht der kantonalen Instanzen, bei Sexualstrafverfahren den Gesamtkontext (Alkoholisierung, Erschöpfung, räumliche Isolation, wiederholte Grenzverletzungen) in die Prüfung der Nötigungsmittel einzubeziehen, und mahnt eine vollständige Sachverhaltsfeststellung an — insbesondere wenn die Glaubwürdigkeitswürdigung auf lückenhaften Erinnerungen der beschuldigten Person beruht.

Sachverhalt

Am 24. November 2019 lernten sich A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (beschwerdebeklagter Intimé) im Bar-Quartier von Genf kennen. Sie verbrachten den Abend in mehreren Etablissements, zuletzt allein zu zweit. Gegen 06:00 Uhr morgens hielt B.________ sein Fahrzeug abseits der Hauptstrasse an. Nachdem A.________ ausgestiegen war, um sich zu erleichtern, kehrte sie ins Fahrzeug zurück. Dort kam es zunächst zu Küssen, dann zu vaginalem Geschlechtsverkehr auf dem Fahrersitz und schliesslich zu analinem Geschlechtsverkehr auf der Rücksitzbank.

Das Correctionnel verurteilte B.________ am 11. Oktober 2024 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1a StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete eine 5-jährige Landesverweisung an. Die Genfer Berufungskammer sprach B.________ am 11. Dezember 2025 von beiden Vorwürfen frei, wies die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin ab und auferlegte dem Staat sämtliche Verfahrenskosten. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Privatklägerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG, da sie zu allen Verfahrensstadien Genugtuungsforderungen von 15'000 Franken geltend gemacht hat und der Freispruch ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB aF) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB aF) dar. Beide Delikte schützen die freie sexuelle Selbstbestimmung und setzen voraus, dass das Opfer nicht einwilligt, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt, und dass er ein wirksames Nötigungsmittel einsetzt — namentlich Gewalt, Drohung oder psychischen Druck, der in seiner Intensität mit Gewalt oder Drohung vergleichbar ist (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 133 IV 49 E. 4).

Die aktuelle Fassung der Bestimmungen (seit 1.1.2024) enthält ein zweistufiges Modell mit einem Grundtatbestand der sexuellen Handlung gegen den Willen (Art. 189 Abs. 1 bzw. Art. 190 Abs. 1 nF) und einem qualifizierten Tatbestand bei Nötigung (Art. 189 Abs. 2 bzw. Art. 190 Abs. 2 nF). Das Urteil wendet jedoch die zur Tatzeit geltende alte Fassung an.

Art. 189 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 190 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»

Lückenhafte Feststellung des Alkoholkonsums

Das Bundesgericht rügt als erstes, dass die Vorinstanz den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin nicht konkret festgestellt hat. Die Kantonsgerichts bevorzugte die Angaben des Beschwerdebeklagten, weil diese durch Bankbelege teilweise gestützt wurden, bestimmte aber weder die tatsächlich konsumierte Menge noch den konkreten Alkoholisierungszustand zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen. Bloss pauschale Vermutungen — die Fähigkeit zum Autofahren, das Fehlen äusserlicher Trunkenheitsanzeichen bei einem Zeugen zu einem bestimmten Zeitpunkt — ersetzen keine tatsächliche Feststellung. Der Alkoholisierungsgrad ist aber für die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Art. 189 und 190 StGB von zentraler Bedeutung.

Ebenso erachtet das Bundesgericht den kategorischen Ausschluss eines Einflusses des Alkohols auf die lückenhaften Erinnerungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich: Wenn eine nicht unerhebliche Alkoholmenge eingeräumt wird (mehrere Getränke in verschiedenen Lokalen plus eine unbestimmte Menge am Arbeitsplatz), können gerade auch partielle Erinnerungslücken alkoholbedingt sein.

Mangelnde Feststellung der Interaktionen und Nähe

Die Vorinstanz durfte sich nicht allein auf die konstanten Angaben des Beschwerdebeklagten und die behaupteten Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin stützen. Letztere sind sowohl mit traumabedingten Mechanismen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; 6B_210/2025 E. 1.3; 6B_520/2025 E. 1.4) als auch mit der eingestandenen Alkoholwirkung vereinbar. Zudem hat die Vorinstanz nicht klar festgestellt, welche Tatsachen sie als erwiesen erachtete — sie beschränkte sich weitgehend auf eine Zusammenfassung der Aussagen, ohne einen verbindlichen Sachverhalt zu begründen.

Willkürliche Würdigung des Anhaltegrunds

Das Bundesgericht kritisiert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Anhalten des Fahrzeugs sei durch das Bedürfnis der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Dass sie nach dem Anhalten ausstieg, um sich zu erleichtern, belegt nicht, dass sie dies dem Beschwerdebeklagten vorher mitgeteilt hat — zumal sie dies konstant bestritten hat und der Beschwerdebeklagte vor der Polizei zunächst gar keine Erklärung für das Anhalten lieferte. Die Beweiswürdigung ist auf diesem Punkt willkürlich.

Unvollständige Prüfung der Nötigungsmittel bei den sexuellen Handlungen

Dies ist der zentrale Mangel des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der sexuellen Handlungen im Fahrzeug wesentliche Kontextelemente nicht berücksichtigt:

  • Den (nicht festgestellten) Alkoholisierungsgrad und die daraus resultierende möglicherweise herabgesetzte Widerstandsfähigkeit
  • Die räumliche Isolation (abgelegener Standort in den frühen Morgenstunden eines Novembertags)
  • Die Enge des Fahrzeuginnenraums
  • Dass die Parteien sich erst wenige Stunden zuvor kennengelernt hatten
  • Dass der Beschwerdebeklagte dreimal versuchte, seine Hand in den Hosen der Beschwerdeführerin zu platzieren, und sie ihn jedes Mal zurückwies
  • Dass die Beschwerdeführerin den Penis des Beschwerdebeklagten ergriff, um die angedrohte anale Penetration zu verhindern, dieser aber trotzdem durchdrang

Die Vorinstanz hat das aktive Verhalten der Beschwerdeführerin (Küssen, sich auf den Beschwerdebeklagten setzen, eigenhändiges Herunterziehen der Hose) isoliert betrachtet und daraus geschlossen, es fehle an einem Nötigungsmittel. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Verhaltensweisen nicht per se das Vorliegen eines Nötigungsmittels ausschliessen; sie müssen im Gesamtkontext beurteilt werden — insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten Ablehnung, der Angstschilderungen, der möglichen Herabsetzung der Widerstandsfähigkeit und der räumlichen Konstellation.

Besonders markant ist der Befund zur analen Penetration: Der Beschwerdebeklagte hat die Beschwerdeführerin körperlich von der Vorder- auf die Rücksitzbank geworfen, und sie hat seinen Penis ergriffen, um die Penetration zu verhindern — er hat trotzdem durchdringen können. Die Vorinstanz hat weder die Körperposition nach dem Umwerfen festgestellt noch geprüft, ob in diesem Kontext die Voraussetzungen der Nötigung vorliegen. Auch die subjektive Seite wurde nicht ausreichend geprüft: Der Beschwerdebeklagte hatte eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin der analen Penetration nie verbal zugestimmt hatte; bei einer Person, die man am selben Abend kennengelernt hat, ist die Einwilligung zu einer derart intimen Handlung nicht ohne Weiteres zu unterstellen (6B_57/2026 E. 2.1.2; 6B_749/2025 E. 4.1.2; 6B_395/2021 E. 3.2.3).

Keine Feststellung eines inneren Einverständnisses

Das Bundesgericht stellt ausdrücklich klar: Die Vorinstanz hat zu keinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den sexuellen Handlungen innerlich zugestimmt habe. Ihr wurde lediglich vorgeworfen, ihr Verhalten habe dem Beschwerdebeklagten nicht signalisiert, dass sie nicht einwillige. Dieser Vorwurf ist aber lückenhaft geprüft, da die dreimalige Zurückweisung der Hand des Beschwerdebeklagten und das Ergreifen seines Penis vor der analen Penetration klare und entzifferbare Zeichen der Opposition darstellen, die im Rahmen der subjektiven Tatseite zu würdigen sind (BGE 148 IV 234 E. 3.4).

Verfahrensrechtliche Einordnung

Die festgestellten Lücken im Sachverhalt und in der rechtlichen Begründung verletzen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Begründungspflicht). Das Bundesgericht ist an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann aber nicht überprüfen, ob das Bundesrecht richtig angewendet wurde, wenn die Vorinstanz weder einen vollständigen Sachverhalt festgestellt noch die relevanten Kontextelemente geprüft hat. Daher ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden, die eine vollständige und kontextsensitive Sachverhaltsfeststellung in Sexualstrafverfahren einfordern:

  • BGE 148 IV 234: Leitentscheid zur Reform der Sexualstrafnormen; das Bundesgericht betont, dass die freie sexuelle Selbstbestimmung geschützt wird und dass Nötigungsmittel nicht nur physische Gewalt umfassen, sondern auch psychischen Druck, der in seiner Intensität mit Gewalt vergleichbar ist.
  • 6B_367/2021: Bestätigt, dass bereits relativ geringer Kraftaufwand genügen kann, um ein Opfer zur Unterwerfung zu zwingen, insbesondere wenn das Opfer durch Überraschung oder Schreck gelähmt ist.
  • 6B_781/2024: Bekräftigt, dass das subjektive Element der Nötigung durch äussere Umstände indiziert wird, insbesondere durch klare und entzifferbare Zeichen der Opposition des Opfers.
  • BGE 147 IV 409: Anerkennt traumabedingte Erinnerungslücken als mit der Glaubwürdigkeit des Opfers vereinbar.
  • 6B_57/2026, 6B_749/2025: Betonen, dass bei der Frage des Eventualvorsatzes die Natur und die Umstände der sexuellen Handlungen eine Rolle spielen — insbesondere bei sexuellen Praktiken, zu denen bei einer flüchtigen Bekanntschaft nicht ohne Weiteres auf Einwilligung geschlossen werden kann.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie in zwei zentralen Punkten: Erstens dürfen aktive Mitwirkungshandlungen des Opfers (wie Küssen oder das Einnehmen einer Position) nicht isoliert betrachtet werden; sie sind im Gesamtkontext — einschliesslich der wiederholten Zurückweisung, der räumlichen Isolation und der möglicherweise herabgesetzten Widerstandsfähigkeit — zu würdigen. Zweitens darf die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung nicht auf Vermutungen beruhen, wenn zentrale Tatsachen (Alkoholkonsum, konkrete körperliche Position, Anhaltegrund) nicht festgestellt wurden.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Freispruch der Genfer Berufungskammer auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht lückenhaft festgestellt und die rechtliche Prüfung der Nötigungsmittel unvollständig durchgeführt. Insbesondere hat sie den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin nicht konkret ermittelt, die wiederholten Zurückweisungsversuche nicht in den Gesamtkontext eingestellt, den Anhaltegrund des Fahrzeugs willkürlich gewürdigt und die Frage der analen Penetration ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellung beurteilt. Die Sache ist zurückzuweisen, damit die Vorinstanz auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entscheidet und die massgeblichen Kontextelemente in die Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Art. 189 und 190 StGB einbezieht.

Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von 3'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren; es werden keine Gerichtskosten erhoben.