bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_3/2026  ·  vom 07.05.2026

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

8C_3/2026 — Invalidenkarriere im Revisionsverfahren und Krankentaggelder beim Invalideneinkommen

Rechtsgebiet: IV-Recht (Invalidenrente; Revision) · Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2024.00474) · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung, Rückweisung an Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, weil die Vorinstanz das Stellenangebot als Chefärztin nicht berücksichtigte und Krankentaggelder zu Unrecht aus dem Invalideneinkommen herausrechnete.
  • Entscheidung: Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung von Valideneinkommen (Anrechnung der Invalidenkarriere als Chefärztin) und Invalideneinkommen 2021/2022 (Abstellung auf IK-Auszug statt Bruttolohn inkl. Krankentaggelder).
  • Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zur Anrechnung der Invalidenkarriere im Revisionsverfahren (stellenangebotsbezogene Betrachtung) und bestätigt, dass Krankentaggelder des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Invalideneinkommen gehören (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV).

Sachverhalt

Die 1970 geborene A.________, Oberärztin am Spital B.________, meldete sich 2010 nach einem Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente zu.

Nach einer Brustkrebserkrankung ab 2021 hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2. Juli 2024 rückwirkend per 1. Juni 2017 auf und forderte Fr. 180'088.-- zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden der Versicherten ab.

Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt A.________ die Bestätigung des Rentenanspruchs ab Juni 2017 sowie die Verneinung des Rückforderungsanspruchs.

Erwägungen

Formelles: Mahn- und Bedenkzeitverfahren und Vertretungsgrundsatz

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwar mangelhaft durchgeführt worden war (Mitteilungen direkt an die Versicherte statt an ihren Rechtsvertreter, was Art. 37 Abs. 3 ATSG widerspricht). Die Versicherte habe sich jedoch nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach Wiederaufnahme der Arbeit Ende November 2023 nicht bei ihrem Rechtsvertreter gemeldet, weshalb ihr die Berufung auf den Formmangel nach Treu und Glauben verwehrt sei (E. 4.4-4.5). Die Androhung, bei fehlender Mitwirkung auf die Akten abzustellen, sei daher rechtskonform erfolgt.

Valideneinkommen und Invalidenkarriere

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1). Im Revisionsverfahren ist der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person zu berücksichtigen. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden. Aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht ([BGE 145 V 141, E. 5.2.1]; [BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024, E. 8.1.2] mit Hinweis auf [BGer 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024, E. 5.1]).

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Anrechnung der Invalidenkarriere nicht rechtsgenüglich prüfte: Sie äusserte sich mit keinem Wort zum Stellenangebot als Chefärztin einer Frauenklinik, das die Beschwerdeführerin eingereicht hatte. Die Argumentation, es fehle an einer Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft, überzeuge mit Blick auf dieses Stellenangebot nicht. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Validenkarriere und des Valideneinkommens zurückzuweisen (E. 5.2.4).

Invalideneinkommen: Krankentaggelder und IK-Auszug

Für die Jahre 2021 und 2022 stützte die Vorinstanz sich auf die Lohnübersicht des Arbeitgebers (Bruttolohn Fr. 154'324.-- bzw. zugesichertes Jahreseinkommen Fr. 220'000.--) statt auf den IK-Auszug (Fr. 74'748.-- bzw. Fr. 120'375.--). Das Bundesgericht korrigiert dies: Beiträge des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Diese Versicherungsleistungen werden auch dem beitragspflichtigen Lohn nicht hinzugerechnet (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Da das IK-Auszugs-Einkommen den Lohn nach Abzug der Krankentaggelder widerspiegelt, ist darauf abzustellen.

Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV (SR 831.201) «Beiträge des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfall bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit werden bei der Ermittlung der mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt.»

Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)

Für das Jahr 2023 bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 220'000.--, da die Versicherte ab Februar 2022 ein 60%-Pensum wieder aufgenommen hatte und keine Krankentaggelderbeanstandung erhoben wurde (E. 6.2.3).

Novenrecht

Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten — sind unzulässig. Das Schreiben der neuen Arbeitgeberin vom 17. November 2025 und der neue Arbeitsvertrag per 1. Januar 2026 sind als echte Noven nicht zulässig (E. 6.2.4.1).

Meldepflichtverletzung und Rückforderung

Da der Rentenanspruch nach der Rückweisung nicht rechtsgenüglich feststeht, kann über die Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG), den Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung, die vorsorgliche Einstellung und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend befunden werden. Die Vorinstanz wird hierüber neu zu entscheiden haben (E. 8).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze zum Invalideneinkommen bei stabilem Arbeitsverhältnis: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei besonders stabilen Arbeitsverhältnissen und angemessenem Einkommen das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalidenlohn gilt ([BGE 148 V 174, E. 6.2]; [BGE 135 V 297, E. 5.2]). Ebenso bestätigt es die Pflicht, Krankentaggelder des Arbeitgebers aus dem Invalideneinkommen herauszurechnen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV; KSIR Rz. 3206).

Präzisierung der Invalidenkarriere im Revisionsverfahren: Das Urteil präzisiert, dass im Revisionsverfahren nicht nur berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind, die sich im Zeitpunkt des Gesundheitsschadens manifestierten, sondern der gesamte zwischenzeitliche Werdegang. Ein Stellenangebot in einem angestammten Tätigkeitsgebiet kann ein tauglicher Beleg für die überwiegend wahrscheinlich erreichbare Karrierestufe sein. Die Vorinstanz durfte ein solches Stellenangebot nicht einfach übergehen.

Präzisierung zum Novenrecht: Echte Noven nach dem angefochtenen Urteil sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; [BGE 149 III 465, E. 5.5.1]; [BGE 148 I 160, E. 1.7]). Neue Arbeitsverträge nach dem vorinstanzlichen Urteil können nicht berücksichtigt werden.

Fazit

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zwei zentrale Fehler der Vorinstanz werden korrigiert: Erstens hätte das Stellenangebot als Chefärztin in die Beurteilung der Invalidenkarriere einbezogen werden müssen. Zweitens sind Krankentaggelder des Arbeitgebers beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen; es ist auf den IK-Auszug abzustellen. Die Fragen der Meldepflichtverletzung, des Rückforderungszeitpunkts und der vorsorglichen Einstellung bleiben offen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle auferlegt; diese hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.