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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_619/2025  ·  vom 29.04.2026

Refus de promotion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Nichtbestätigung einer Beförderung eines Genfer Polizeibeamten nach Ablauf der Probezeit und hält den kantonalen Entscheid für nicht willkürlich.
  • Entscheidung: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er zulässig ist. Die Nichtbestätigung der Beförderung zum Lieutenant bleibt bestehen; der Beschwerdeführer wird auf die Funktion eines Sergent-majeur zurückgestuft.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die eingeschränkte Überprüfungsdichte bei Beförderungsnichtbestätigungen im öffentlichen Dienst (Willkürstandard) und bestätigt, dass die Abwesenheit wegen Krankheit/Unfall keinen Anspruch auf vollständige Verlängerung der Probezeit begründet, wenn das kantonale Recht eine flexible Probezeit von 12–24 Monaten vorsieht. Zudem wird das rechtliche Gehör bei krankheitsbedingter Abwesenheit auch schriftlich gewahrt.

Sachverhalt

A.________ wurde am 1. Oktober 2012 als Caporal beim Département de la sécurité (seither: Département des institutions et du numérique, DIN) des Kantons Genf angestellt. Nach mehreren Beförderungen wurde er am 1. März 2022 zum Adjudanten (Funktion: Lieutenant seit 1. Juni 2023) befördert und zum Chef der brigade migration et retour (BMR) ernannt. Die Bestätigung der Beförderung war vom Erreichen der im Rahmen eines Einzelgesprächs festgelegten Ziele abhängig.

Im November 2022 fand ein erstes EEDM (Entretien d'évaluation et de développement du manager) statt, bei dem von zehn Kompetenzen eine als beherrscht, sechs als entwicklungsbedürftig und drei als nicht beherrscht eingestuft wurden. A.________ beschwerte sich über die Bedingungen dieses Evaluationsgesprächs (zu kurz, feindseliges Klima, Unterbrüche). Nach einem Arbeitsunfall war er vom 13. Dezember 2022 bis 3. September 2023 arbeitsunfähig.

Das zweite EEDM vom 27. Juli 2023 ergab, dass neun von zehn Kompetenzen als «à développer» (entwicklungsbedürftig) eingestuft wurden; lediglich eine Kompetenz galt als beherrscht. Die Probezeit wurde bis März 2024 verlängert.

Das dritte EEDM (schriftlich erstellt am 5. Februar 2024 durch Capitaine C.________) zeigte, dass von vier Zielen drei nicht erreicht und eines nur teilweise erreicht wurde; von zehn Kompetenzen waren sechs nicht beherrscht und vier nur teilweise. A.________ nahm wegen Krankheit ab dem 28. November 2023 nicht mehr an der Arbeit teil und konnte sich zum Projekt-EEDM nicht äussern.

Mit Entscheidung vom 28. Februar 2024 verweigerte das DIN die Bestätigung der Beförderung und wies A.________ die Funktion eines Sergent-majeur (Klasse 18, Annuität 14) zu. Die Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde von A.________ am 9. September 2025 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert die Grenze von 15'000 Franken erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Sachverhaltsrüge

Der Beschwerdeführer beantragte die Ergänzung des Sachverhalts dahingehend, dass der Dienst RH Police per Brief vom 23. März 2023 die Mängel des EEDM vom 3. November 2022 eingeräumt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern diese Unterlassung willkürlich sei oder den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können. Die Rüge war rein appellatorisch und genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG nicht.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz seine Beweisofferten (Einvernahme von 5 Vorgesetzten und 10 Kollegen als Zeugen sowie Einreichung eines Berichts von Juni 2022) abgewiesen habe.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass das rechtliche Gehör zwar das Recht umfasst, relevante Beweise anzubieten und an deren Abnahme teilzunehmen, die Behörde die Beweiserhebung aber dann abschliessen darf, wenn sie sich bereits eine Überzeugung gebildet hat und aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung mit Sicherheit annehmen kann, dass die weiteren Beweise ihre Meinung nicht ändern würden (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung muss dabei den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.

Das Bundesgericht wies die Rüge zurück: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, was die mündlichen Aussagen der Hierarchiemitglieder zusätzlich zu deren schriftlichen Stellungnahmen in den drei EEDM und der Note vom 2. Februar 2024 ergeben hätten. Zudem hatte die Vorinstanz das schwierige Arbeitsklima in der BMR (Personalmangel, gewerkschaftliche Bewegung) keineswegs ignoriert. Die Beweisofferte vor der kantonalen Instanz war zudem völlig unbegründet, und die Erheblichkeit der Zeugenaussagen wurde vor Bundesgericht nicht dargetan. Auch die Einreichung des Berichts von Juni 2022 war nicht willkürlich abgelehnt worden, da das schwierige Arbeitsklima vom DIN nicht bestritten wurde.

Willkür bei der Nichtbestätigung der Beförderung (Art. 9 BV)

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Zentral war die Frage, ob die Nichtbestätigung der Beförderung willkürlich war. Der Beschwerdeführer berief sich auf die alten Bestimmungen des aRGPPol (vom 16. März 2016) und kritisierte die Gültigkeit der EEDM vom November 2022 und Februar 2024. Die Vorinstanz hatte sich auf die neuen Artikel 26 und 27 RGPPol (vom 26. Juni 2024) bezogen, was der Beschwerdeführer als Fehler rügte.

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht nötig war, das anwendbare Recht formell zu bestimmen, da sowohl das alte als auch das neue Recht dieselben Voraussetzungen für die Bestätigung einer Beförderung aufstellten: Spätestens zwei Jahre nach der Beförderung muss die Person hinsichtlich Leistungen, Kompetenzen und Verhaltens in einem Einzelgespräch evaluiert werden, und die Bestätigung ist davon abhängig, dass die festgelegten Ziele erreicht wurden (vgl. Art. 29 aRGPPol und Art. 27 RGPPol).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geniesst die zuständige Autorität bei Beförderungsnichtbestätigungen einen weiten Ermessensspielraum. Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich auf die Willkürkontrolle (Art. 9 BV): Ein Entscheid ist nur willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, klar feststehende Rechtsgrundsätze verletzt oder den Gerechtigkeitssinn in unannehmbarem Mass verletzt (BGE 145 V 513 E. 4.2).

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat: Drei EEDM unter Beteiligung verschiedener Vorgesetzter stellten übereinstimmend Defizite fest — namentlich mangelnde Distanz zu Mitarbeitenden, ungenügende Brigadeführung, unzureichende Verfahrenskenntnisse, unangemessenes Führungsverhalten sowie fehlende strategische Vision und Priorisierung des öffentlichen Interesses. Selbst das vom Beschwerdeführer als positiv dargestellte EEDM vom 27. Juli 2023 wies nur eine einzige beherrschte Kompetenz bei neun entwicklungsbedürftigen auf. Die Rügen gegen die Gültigkeit der EEDM vom November 2022 und Februar 2024 genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Der blosse Verweis auf eine Dienstweisung (ADPERS.05) ohne Darlegung, inwiefern deren Nichtbeachtung willkürlich sei, reichte nicht aus.

Hinsichtlich des schriftlichen EEDM vom Februar 2024 und der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers hielt das Bundesgericht fest, dass das rechtliche Gehör bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit auch schriftlich ausgeübt werden kann (1C_593/2025 E. 3.3; 8C_146/2018 E. 4.4.2).

Zudem unterstrich das Bundesgericht die besondere Zwecksetzung der Probezeit nach einer Beförderung: Sie dient der Beurteilung, ob der Mitarbeitende den Anforderungen der neuen Funktion entspricht, insbesondere wenn die neue Aufgabe Führungsaufgaben umfasst, die in der bisherigen Funktion nicht bestanden (BGE 148 III 126 E. 5.2.7). Dass die mangelnde Eignung teilweise auf ein verschlechtertes Arbeitsklima und eine längere Abwesenheit zurückzuführen war, machte die Nichtbestätigung nicht willkürlich.

Dauer der Probezeit

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Probezeit sei zu kurz bemessen gewesen, da er mehr als die Hälfte der Probezeit wegen Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfall: 13.12.2022 – 3.9.2023; Krankheit: ab 28.11.2023) abwesend gewesen sei.

Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Art. 8 RTrait sehe ausdrücklich vor, dass die Probezeit bei einer Beförderung 12 bis 24 Monate betrage. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die volle Dauer von 24 Monaten ohne Unterbrechung durch Krankheit oder Unfall zu gewähren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer selbst zunächst auf eine Bestätigung nach einem Jahr gedrängt. Auch die pauschale Rüge einer indirekten Diskriminierung wegen der Gesundheit genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; BGE 139 I 229 E. 2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zur eingeschränkten Überprüfung von Ermessensentscheidungen im öffentlichen Dienst, insbesondere bei Beförderungsnichtbestätigungen nach Ablauf einer Probezeit. Die massgeblichen Grundsätze sind:

Willkürstandard bei Beförderungsentscheidungen: Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide der Verwaltung nur auf Willkür (BGE 145 V 513 E. 4.2). Ein Entscheid ist nur dann zu kassieren, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Im vorliegenden Fall war die Nichtbestätigung nach drei negativen EEDM keineswegs offensichtlich unhaltbar, sondern sachlich begründet.

Zweck der Probezeit nach Beförderung: Das Gericht bestätigt BGE 148 III 126 E. 5.2.7, wonach die Probezeit nach einer Beförderung insbesondere der Überprüfung dienen soll, ob der Mitarbeitende den Anforderungen der neuen — und insbesondere mit Führungsaufgaben verbundenen — Funktion gerecht wird.

Rechtliches Gehör bei Abwesenheit: Die Anerkennung, dass das rechtliche Gehör bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit auch schriftlich ausgeübt werden kann, bestätigt die Praxis (1C_593/2025 vom 10.3.2026; 8C_146/2018 vom 7.12.2018) und erweitert sie auf den Kontext von Evaluationsgesprächen nach Beförderung.

Probezeitverlängerung bei Krankheit/Unfall: Das Urteil grenzt sich von der Praxis zu Art. 335b OR (Probezeitverlängerung bei Krankheit/Unfall im Privatarbeitsrecht) ab: Im öffentlichen Dienst mit kantonalem Personalrecht kann die Dauer der Probezeit durch das kantonale Recht (hier: Art. 8 RTrait) flexibel geregelt werden, ohne dass bei Krankheit oder Unfall zwingend eine Verlängerung erfolgt.

Antizipierte Beweiswürdigung: Die Praxis zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei antizipierter Beweiswürdigung (BGE 145 I 167; BGE 140 I 285) wird auf den Kontext von Zeugenofferten in einem dienstrechtlichen Verfahren angewendet: Wenn die schriftlichen Unterlagen (EEDM, Notizen der Vorgesetzten) bereits ausreichend Aufschluss geben, kann auf die Einvernahme der genannten Personen verzichtet werden, ohne dass dies willkürlich ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist, und bestätigt die Nichtbestätigung der Beförderung von A.________ zum Lieutenant. Das Urteil ist ein weiteres Beispiel für die zurückhaltende Überprüfung dienstrechtlicher Ermessensentscheide durch das Bundesgericht: Wenn drei aufeinanderfolgende Evaluationsgespräche durch verschiedene Vorgesetzte ein klares Bild der mangelnden Eignung für eine Führungsfunktion zeichnen und die Vorinstanz das schwierige Arbeitsumfeld berücksichtigt hat, ist die Nichtbestätigung der Beförderung nicht willkürlich. Die Probezeit nach Beförderung dient gerade der Überprüfung, ob der Mitarbeitende den Anforderungen der neuen Funktion entspricht — und dieser Zweck wird nicht durch krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten suspendiert. Das Urteil ist auch praxisrelevant für den Umstand, dass das rechtliche Gehör bei Abwesenheit schriftlich gewahrt werden kann und eine unbegründete Zeugenofferte willkürfrei abgewiesen werden darf.