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Strafrecht  ·  Urteil 7B_586/2026  ·  vom 28.05.2026

Untersuchungshaft

7B_586/2026 — Untersuchungshaft bei versuchter vorsätzlicher Tötung (Fluchtgefahr)

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Schaffhausen · Besetzung: Richter Abrecht (Präsident), Richterinnen van de Graaf, Koch; Gerichtsschreiber Hahn · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft eines kosovarischen Staatsangehörigen, dem versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird, da sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr zu bejahen sind.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung wird abgewiesen; der dringende Tatverdacht stützt sich auf forensische Beweismittel (IRM-Gutachten), die Fluchtgefahr auf geringe Bindungen zur Schweiz bei engen familiären Verbindungen ins europäische Ausland und drohender Landesverweisung.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass die Schwere der drohenden Strafe als Indiz für Fluchtgefahr genügt, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, und dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht allein mit abstrakter Fluchtmöglichkeit begründet werden darf.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, einfachen Körperverletzung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen. A.________ wurde am 12. Oktober 2025 festgenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt. Ein erstes Haftentlassungsgesuch blieb erfolglos; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 30. Januar 2026 ab. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 4. März 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2026 ab und verlängerte die Haft bis zum 5. Juni 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 10. April 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Dringender Tatverdacht

Das Bundesgericht hält fest, dass im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Abwählung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person vorliegen, sodass die Strafbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften ([BGE 143 IV 316, E. 3.1]; [BGE 143 IV 330, E. 2.1]). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein zunehmend strengerer Massstab anzulegen, sodass nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen muss ([BGE 143 IV 316, E. 3.2]; [BGer 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025, E. 3.1]).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Hinsichtlich reiner Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich sind ([BGE 148 IV 356, E. 2.1]; [BGE 148 IV 39, E. 2.3.5]; [BGE 147 IV 73, E. 4.1.2]).

Die Vorinstanz stützt den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung auf die Schilderungen des Privatklägers zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Messer (Klingenlänge ca. 30-40 cm) sowie auf das forensische Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 18. Dezember 2025, das die Schnittverletzungen am Hals und an der linken Hand des Privatklägers als plausibel für ein Hineingreifen in ein Messer einstuft. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesem Gutachten auseinander und bringt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Notwehrlage oder Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers vor. Solche appellatorische Kritik genügt nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung wird somit zu Recht bejaht.

Die massgebliche gesetzliche Grundlage lautet:

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Fluchtgefahr

Das Bundesgericht bestätigt die von der Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon bei abstrakter Fluchtmöglichkeit bejaht werden. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht ([BGE 145 IV 503, E. 2.2]; [BGE 143 IV 160, E. 4.3]).

Im konkreten Fall fallen ins Gewicht: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz, geht seit 2019 keiner Arbeit nach und bezieht Sozialhilfe. Seine Ex-Ehefrau, vier Kinder und ein Bruder leben in England, ein weiterer Bruder in Deutschland, zwei Schwestern im Kosovo bzw. in Frankreich. Lediglich eine Schwester und eine Nichte leben in der Schweiz, wobei der Beschwerdeführer diese bei seinen Einvernahmen nicht als Bezugspersonen nannte. Die Vorinstanz durfte von keinen engen, fluchthemmenden Beziehungspunkten zur Schweiz ausgehen. Die partnerschaftliche Beziehung zu einer ukrainischen Staatsangehörigen wurde vom Beschwerdeführer selbst zunächst nicht angegeben, weshalb sie bei der Fluchtgefahrbeurteilung kein Gewicht erhalten durfte. Das freundschaftliche Verhältnis zu B.________ ist ambivalent, da diese als Zeugin gegen den Beschwerdeführer aussagt und möglicherweise Auslöser der Tat war.

Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung neben einer empfindlichen Freiheitsstrafe die Landesverweisung. Auch die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen ändern nichts an der Fluchtgefahr, da nicht erstellt ist, dass diese die Fähigkeit zur Flucht beeinträchtigen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente ist zudem ungeklärt, da der Beschwerdeführer selbst angab, hierfür noch Dokumente aus dem Kosovo beschaffen zu müssen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt grundsätzlich mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können jedoch neue Fluchtanreize auslösen ([BGE 145 IV 503, E. 2.2]; [BGer 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026, E. 3.1]).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zu Untersuchungshaft und Fluchtgefahr. Die Grundsätze zum dringenden Tatverdacht stammen aus [BGE 143 IV 316] und [BGE 143 IV 330]. Die Massstäbe zur Fluchtgefahr werden durch [BGE 145 IV 503] und [BGE 143 IV 160] geprägt, wobei insbesondere der Grundsatz, dass die Schwere der drohenden Strafe allein nicht genügt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist, bestätigt wird. Das Urteil schliesst sich der neueren Praxis an ([BGer 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026]), wonach Anklageerhebungen neue Fluchtanreize schaffen können. Die Willkürformel als Massstab für die Überprüfung vorinstanzlicher Beweiswürdigung entspricht der gefestigten Praxis ([BGE 148 IV 356, E. 2.1]; [BGE 148 IV 39, E. 2.3.5]; [BGE 141 I 49, E. 3.4]).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Untersuchungshaft. Der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung wird durch das IRM-Gutachten und die Schilderungen des Privatklägers getragen; die bloss appellatorische Kritik des Beschwerdeführers vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu qualifizieren. Die Fluchtgefahr wird durch die geringen Bindungen zur Schweiz, die engen familiären Verbindungen ins europäische Ausland, die drohende Landesverweisung und die ambivalenten Inlandsbeziehungen gestützt. Einer der beiden Haftgründe (Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr) genügt für die Anordnung von Untersuchungshaft; mildere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben.