bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 4A_291/2025  ·  vom 20.05.2026

Contrat de mandat (légitimation passive, rémunération du mandatiare),

4A_291/2025 — Durchgriff und passive Legitimation beim Mandatvertrag

Rechtsgebiet: Obligationenrecht (Mandat, Vertretung, Durchgriff) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile · Besetzung: 5 Richter (Hurni, Kiss, Denys, Rüedi, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Rechtsmittels, Aufhebung und Rückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Unternehmensberater (C.________ SA) forderte Honorar vom alleinverwaltenden Aktionär und Verwaltungsrat (A.B.________) von Immobiliengesellschaften. A.B.________ machte geltend, er habe im Namen seiner Gesellschaften gehandelt, nicht persönlich.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das kantonsgerichtliche Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung der passiven Legitimation zurück. Weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs (venire contra factum proprium) noch der Durchgriff seien vom festgestellten Sachverhalt gedeckt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen des Durchgriffs und des Rechtsmissbrauchs bei der Frage der passiven Legitimation im Vertragsrecht. Es betont, dass ein administrateur unique, der in den Verhandlungen den Kontext der Gesellschaften nicht verheimlicht hat, nicht missbräuchlich handelt, wenn er sich später auf die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaften beruft. Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage.

Sachverhalt

A.B.________, Unternehmer im Baugewerbe, war alleiniger Verwaltungsrat (administrateur unique) der drei Immobiliengesellschaften D.________ SA, E.________ SA und F.________ SA. Er war zudem Alleinaktionär von D.________ und F.________, während sein Bruder wirtschaftlich Berechtigter von E.________ war. Die Gesellschaften und die Kinder B.________ hatten Hypothekarkredite bei der Banque H.________ SA bzw. der Banque G.________ aufgenommen.

Im Januar 2020 beauftragte A.B.________ die C.________ SA mündlich mit der Suche nach günstigeren Refinanzierungslösungen für diese Darlehen. C.________ erstellte Analysen und präsentierte verschiedene Finanzierungsvorschläge, teils direkt an A.B.________, teils an die Gesellschaften gerichtet. Die Honorarvereinbarung sah eine Erfolgskommission von 0,15 % pro Jahr des erzielten Darlehensbetrags vor.

Nachdem die Banque H.________ SA ihrerseits ein verbessertes Angebot unterbreitet hatte, kündigte A.B.________ am 8. Juni 2020 die Zusammenarbeit mit C.________ und bat um Beibehaltung der bestehenden Beziehung zur Hausbank. C.________ forderte anschliessend 68'000 Fr. Honorar, berechnet auf die Zinsersparnis bei H.________ SA. A.B.________ lehnte ab und bot 35'000 Fr. à bien plaire an.

C.________ klagte auf Zahlung von 350'000 Fr. Das Tribunal de première instance verurteilte A.B.________ zur Zahlung von 68'000 Fr. Die Cour de justice erhöhte auf 350'000 Fr. und bejahte die passive Legitimation von A.B.________ gestützt auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs und den Durchgriff.

Erwägungen

Passive Legitimation und subjektive Vertragsauslegung

Das Bundesgericht stellt zunächst die Grundsätze der passiven Legitimation dar. Diese gehöre zum materiellen Klagegrund und sei von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.2). Zur Frage, wer Vertragspartei geworden sei, gelte im Schweizer Vertragsrecht der Vorrang der subjektiven Willensübereinstimmung vor dem objektiven Erklärungswert (BGE 144 III 93 E. 5.2.1). Der Richter habe zuerst die tatsächliche gemeinsame Absicht der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung). Indizien dafür seien nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, sondern auch der Gesamtkontext, einschliesslich des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss.

Rechtsmissbrauch (venire contra factum proprium)

Die Rechtsprechung anerkennt, dass es einem Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gleichkommt, wenn jemand, der bei Vertragsschluss als Vertreter im Sinne von Art. 32 ff. OR handeln wollte, dies aber nicht offenlegte, später seine persönliche Inanspruchnahme mit der Begründung ablehnt, er habe nur als Vertreter gehandelt (venire contra factum proprium; BGE 117 II 387 E. 2a). Ein solcher Rechtsmissbrauch setze aber eine widersprüchliche Haltung voraus, die beim Vertragspartner legitime Erwartungen weckt und dann enttäuscht.

Durchgriff (Transparenzprinzip)

Das Bundesgericht entwickelt das Transparenzprinzip (Durchgriff): Wenn die gesamte oder nahezu gesamte Vermögenssubstanz einer juristischen Person einer einzigen natürlichen oder juristischen Person gehört, könne die formelle Rechtspersönlichkeit nicht ohne weiteres herangezogen werden, um sich missbräuchlich von Verpflichtungen zu befreien. Zwei Voraussetzungen seien kumulativ zu erfüllen: (1) wirtschaftliche Identität oder wirtschaftliche Dominanz des einen Subjekts über das andere; (2) missbräuchliche Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit, namentlich um sich ungerechtfertigt von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten zu befreien (BGE 144 III 541 E. 8.3.2; BGE 132 III 489 E. 3.2).

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass weder Rechtsmissbrauch noch Durchgriff vorliegt. Zwar habe A.B.________ seine Eigenschaft als Organ der Gesellschaften nicht ausdrücklich offenbart. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Ausschlaggebend sei, dass die gesamten Verhandlungen im Rahmen der Refinanzierung von Hypothekardarlehen der Gesellschaften stattfanden, die Dokumente sich auf die Gesellschaften als Darlehensnehmer bezogen, und die Honorare auf die Darlehensbeträge der Gesellschaften berechnet wurden. C.________ habe direkt mit der Banque G.________ für die Gesellschaften verhandelt.

Als administrateur unique der Gesellschaften habe A.B.________ direkt im Namen der Gesellschaften handeln können, ohne deren Vertreter im rechtstechnischen Sinne zu sein (Art. 718 Abs. 1 OR; BGE 146 III 37 E. 5.1). Dass er bei der Honorardiskussion nicht als Schuldner entgegengetreten sei, sei nicht entscheidend, da er nach seinem eigenen Verständnis als Organ der Gesellschaften handelte. Eine widersprüchliche Haltung oder eine Irreführung von C.________ lasse sich den festgestellten Tatsachen nicht entnehmen.

Was die Kinder B.________ betreffe, trage die Vorinstanz ebenfalls keine Gründe vor, die über die bereits unzulässige Missbrauchserwägung hinausgingen. Auch hier habe C.________ für die Refinanzierung von deren Darlehen interveniert, und die Honorare seien auf deren Darlehensvolumen berechnet worden.

Transparenzprinzip verneint

Der Durchgriff scheitere bereits an der zweiten Voraussetzung: Der Rekurrent berufe sich nicht missbräuchlich auf die rechtliche Verschiedenheit, da die gesamten Umstände zeigten, dass die Vertragsbeziehung die Gesellschaften betraf, nicht ihn persönlich (BGE 144 III 541 E. 8.3.2; BGE 132 III 489 E. 3.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der restriktiven Haltung des Bundesgerichts zum Durchgriff und zum Rechtsmissbrauch bei der Frage der passiven Legitimation. Es bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 132 III 489 und BGE 144 III 541, wonach der Durchgriff zwei kumulative Voraussetzungen verlangt: wirtschaftliche Identität UND missbräuchliche Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit. Beide müssen gegeben sein; das Vorliegen bloss einer genügt nicht.

Gegenüber BGE 117 II 387 (venire contra factum proprium) schränkt das Urteil den Rechtsmissbrauchseinwand ein: Wer als Organ einer Gesellschaft handelt, ohne dies ausdrücklich zu offenbaren, handelt nicht missbräuchlich, wenn der Kontext der Verhandlungen (Gegenstand, Dokumente, Kommunikationspartner) eindeutig auf die Gesellschaft hinweist. Der Einwand des venire contra factum proprium setzt voraus, dass der Vertragspartner in einem Irrtum über die Person des Schuldners belassen wurde — was hier nicht der Fall war.

Die 5er-Besetzung gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage: Unter welchen Umständen kann ein alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär persönlich aus einem Mandatvertrag haftbar gemacht werden, wenn er im Kontext von Gesellschaftsangelegenheiten verhandelt hat?

Fazit

Das Bundesgericht hebt das Urteil der Cour de justice auf und weist die Sache zurück. Die Vorinstanz wird die passive Legitimation von A.B.________ neu beurteilen müssen, indem sie eine subjektive und, falls erforderlich, objektive Vertragsauslegung nach Art. 18 OR vornimmt und die Frage beantwortet, ob die Parteien sich tatsächlich über A.B.________ als Vertragspartner einigen wollten oder ob C.________ nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, mit A.B.________ persönlich einen Vertrag geschlossen zu haben. Der Durchgriff und der Rechtsmissbrauchseinwand tragen nach Auffassung des Bundesgerichts die persönliche Haftung nicht.