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Strafrecht  ·  Urteil 6B_852/2025  ·  vom 19.05.2026

Rechtswidriger Aufenthalt; Willkür; rechtliches Gehör; Kosten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) für den Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 verurteilt; der zweite Anklagezeitraum (24. Oktober bis 6. November 2023) führte zum Freispruch.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine Rückweisung an die Erstinstanz mangels Beweisverfahrens wird verneint (Gehörswahrung im Berufungsverfahren); der Eventualvorsatz wird bejaht; die vollständige Kostenauflage bei Teilschuldspruch wird bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass ein Beweisverfahren bei Verfahrenseinstellung durch die Erstinstanz nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Berufungsinstanz vollumfänglich entscheidet; die Berufung auf fehlende Ausweispapiere als Ausreisehindernis ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Person wiederholt freiwillig ohne Papiere ins Ausland gereist ist; bei einheitlichem Sachverhaltskomplex können dem Teilfreigesprochenen die vollen Verfahrenskosten auferlegt werden.
  • Vorsatz bei rechtswidrigem Aufenthalt: Kenntnis der Wegweisungsverfügung und bewusste Nichtbefolgung genügen für den Eventualvorsatz; verzögerte Beschaffung von Ausweisdokumenten belegt die Aufenthaltsabsicht.
  • Kosten bei Teilschuldspruch: Einheitlicher Sachverhaltskomplex rechtfertigt vollständige Kostenauflage, wenn sämtlicher Untersuchungsaufwand auch für den verurteilten Vorwurf notwendig war.

Sachverhalt

A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde vorgeworfen, sich mehrfach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Das Bezirksgericht Hinwil stellte das Verfahren mit Urteil vom 5. Juni 2024 ein. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ für den Anklagezeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe. Vom Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sah es zugunsten einer Verwarnung ab. Für den Anklagezeitraum vom 24. Oktober bis 6. November 2023 sprach es den Beschuldigten frei, da der Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung während laufendem Verfahren praxisgemäss als legal gilt.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die Rückweisung an das Bezirksgericht zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung, eventualiter den Freispruch, die vollständige oder hälftige Auferlegung der Kosten an die Staatskasse sowie eine angemessene Entschädigung.

Erwägungen

1. Rückweisungsbegehren und rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer verlangte die Rückweisung an die Erstinstanz, weil dort zwar eine Hauptverhandlung, aber kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Dies verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht hält fest, dass die kassatorische Rückweisung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme darstellt und nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln in Betracht kommt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Selbst bei schwerwiegender Gehörsverletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Die Erstinstanz hatte das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers selbst eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis bestanden habe. Ein Beweisverfahren war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im Berufungsverfahren konnte sich der Beschwerdeführer umfassend zur Sache äussern; dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte in der Annahme, die Sache würde zurückgewiesen, kann den Behörden nicht angelastet werden.

Ebenso wenig ist der Grundsatz der "double instance" verletzt. Die Vorinstanz entschied mit voller Kognition über Tat- und Rechtsfragen. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und die Rechtsmittelgarantie (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG) gewährleisten kein Recht auf zwei Gerichte mit voller Kognition (Urteil 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2).

2. Rechtswidriger Aufenthalt und Eventualvorsatz

Der Beschwerdeführer bestreitet, hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG vorsätzlich gehandelt zu haben.

Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) «Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.»

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung: Der Beschwerdeführer verfügte bereits seit November 2022 über Kopien seiner tunesischen Papiere, bemühte sich aber erst Ende August 2023 um einen neuen Pass -- mutmasslich, weil dies für die Eheschliessung notwendig wurde. Er gab an, den Reisepass im Sommer 2023 verloren zu haben, während früheren Aussagen zufolge der Verlust bereits im Januar 2023 erfolgt war. Er pendelte wiederholt ohne Dokumente zwischen Frankreich und der Schweiz, was belegt, dass er die Ausreise durchaus hätte antreten können.

Die Vorinstanz würdigt überzeugend, dass der Beschwerdeführer die Wegweisungsverfügung kannte und wissentlich nicht befolgte. Die Berufung auf fehlende Ausweispapiere als Ausreisehindernis ist rechtsmissbräuchlich, da der Beschwerdeführer wiederholt freiwillig ohne gültige Papiere nach Frankreich gereist war und sich während Monaten nicht um Ersatzdokumente bemüht hatte, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die Schweiz nicht verlassen zu haben, weil er wissen wollte, ob er bleiben könne.

3. Kostenauflage bei Teilschuldspruch

Der Beschwerdeführer ficht die vollständige Kostenauflage für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren trotz des teilweisen Freispruchs an.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) «1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»

Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, dass bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex dem teilweise freigesprochenen Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn die Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile 6B_724/2024; 6B_1254/2023; 6B_794/2024; 6B_580/2019; 6B_115/2019). Hier ging es bei beiden Vorwürfen um dieselbe Frage, ob der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gegen Wegweisungsverfügungen verstossen hat und wann er zumutbarerweise die Voraussetzungen für eine legale Ausreise hätte schaffen können. Der Freispruch für den zweiten Zeitraum beruhte auf der objektiven Tatbestandsverneinung (legaler Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung im laufenden Verfahren), nicht auf einem vollständig anderen Sachverhalt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehreren Punkten:

Rückweisung und reformatorischer Charakter: Die Grundsätze zum Ausnahmecharakter der Rückweisung gemäss Art. 409 StPO werden bestätigt (BGE 143 IV 408; BGE 149 IV 284). Ergänzend wird klargestellt, dass eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren geheilt ist, wenn die Berufungsinstanz mit voller Kognition entscheidet und die betroffene Person sich äussern konnte -- selbst wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.

Eventualvorsatz bei rechtswidrigem Aufenthalt: Das Urteil reiht sich ein in die Praxis, die beim Delikt nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG einen strengen Massstab anlegt: Kenntnis der Wegweisungsverfügung und bewusste Nichtbefolgung genügen für den Vorsatznachweis (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Die Argumentation zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf fehlende Ausweispapiere bei wiederholter freiwilliger Auslandreise ohne Dokumente ist eine Präzisierung, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Kosten bei Teilschuldspruch: Die vollständige Kostenauflage bei einheitlichem Sachverhaltskomplex wird in ständiger Praxis bejaht (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile 6B_724/2024, 6B_1254/2023, 6B_794/2024). Das Urteil präzisiert, dass ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren am Tag des Beginns des zweiten Tatzeitraums keinen "komplett anderen Sachverhalt" begründet, wenn diemassgeblichen Fragen -- namentlich zum subjektiven Tatbestand -- dieselben bleiben.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts für den Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 wird bestätigt. Das Fehlen eines erstinstanzlichen Beweisverfahrens stellt keine Gehörsverletzung dar, die eine Rückweisung rechtfertigen würde, da die Vorinstanz mit voller Kognition entschieden und dem Beschwerdeführer ausreichend Gehör gewährt hat. Der Eventualvorsatz ist willkürfrei bejaht worden; die Berufung auf fehlende Ausweispapiere ist bei wiederholter freiwilliger Auslandreise ohne Dokumente rechtsmissbräuchlich. Die vollständige Kostenauflage bei Teilschuldspruch ist wegen des einheitlichen Sachverhaltskomplexes nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.