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Strafrecht  ·  Urteil 6B_577/2025  ·  vom 19.05.2026

Droit d'être entendu (défaut de motivation); entrave aux services d'intérêt général; liberté de réunion et d'association; liberté d'expression; principe de célérité

6B_577/2025 — Versammlungsfreiheit vs. Entrave aux services d'intérêt général: Klimaproteste und die Grenzen des zivilen Ungehorsams

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois · Besetzung: Muschietti, Wohlhauser, Glassey · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Klimaprotestlers wegen Entrave aux services d'intérêt général (Art. 239 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) im Rahmen von nicht genehmigten Blockadeaktionen von Extinction Rebellion in Lausanne.
  • Entscheidung: Die strafrechtliche Sanktion verstösst weder gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) noch gegen die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK). Die Blockade von Hauptverkehrsadern über mehrere Stunden geht über das hinaus, was bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzziehung zwischen geschützter Versammlungsfreiheit und strafbewehrtem zivilem Ungehorsam. Es bekräftigt den Erfordernis eines Bewilligungsverfahrens, unterstreicht die Bedeutung der Intensität und Dauer von Störungen und bestätigt, dass Klimaproteste keine Ausnahme von strafrechtlichen Schranken rechtfertigen.

Sachverhalt

A.________, ein 1994 geborener Archäologe, nahm an zwei nicht genehmigten Klimaprotesten von Extinction Rebellion (XR) in Lausanne teil:

Am 20. September 2019 besetzte er mit rund 250 Personen den Pont Bessières, blockierte die Linie 16 der Transports publics de la région lausannoise (TL) und weitere Buslinien über mehr als sechs Stunden. Die Polizei evakuierte 104 Personen, darunter A.________, der sich passiv widerstehen liess («dead-in»).

Am 27. September 2019 spaltete er sich mit rund 500 Personen vom genehmigten Klimastreik-Cortège ab und blockierte die Avenue de Rhodanie im Giratoire de la Maladière. Die Störungen dauerten knapp fünf Stunden und betrafen die Linien 1, 2, 6, 24 und 25 der TL.

Das Tribunal de police verurteilte ihn am 22. Februar 2022 wegen Entrave aux services d'intérêt général (Art. 239 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG/LCR) und Übertretungen nach der vaadtl. Contraventionsgesetzgebung. Die Cour d'appel pénale reduzierte die Strafe am 11. Mai 2023 teilweise. Ein erster BGer-Entscheid (6B_1047/2023 vom 14. November 2024) hob das kantonalurteil wegen Verletzung des Anspruchs auf begründete Entscheidung auf und wies die Sache zurück. Nach Rückweisung bestätigte die Cour d'appel pénale am 11. März 2025 die Verurteilung, reduzierte jedoch die Strafe auf 20 Tagessätze zu 30 CHF bedingt und eine Busse von 100 CHF. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Erwägungen

Recht auf Gehör und Begründungspflicht (E. 1)

Das Bundesgericht weist den Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab. Nach dem Rückweisungsentscheid habe die Vorinstanz jeden Rüge individualisiert und mit Rechtsgrund, rechtlicher Würdigung und Subsumtion beantwortet. Die Motivation sei ausreichend im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Entrave aux services d'intérêt général — Art. 239 StGB (E. 2)

Art. 239 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Gericht bejaht den Tatbestand der Art. 239 Ziff. 1 StGB. Die TL als öffentliches Verkehrsunternehmen fallen unter den Schutzbereich der Norm. Eine «Entrave» liegt nicht nur bei vollständiger Verhinderung, sondern auch bei «Störung» des Betriebs. Die vorgenommenen Umleitungen der Buslinien schliessen eine Störung nicht aus, da einzelne Linien zeitweise gar nicht umgeleitet werden konnten.

Massgeblich für die Intensität der Störung sind Dauer und Umfang: Am 20. September 2019 betrafen die Störungen 6 Buslinien über mehr als 6 Stunden mit bis zu 18 Minuten Verspätung pro Bus. Am 27. September 2019 waren 5 Linien über knapp 5 Stunden betroffen, mit Verspättungen von über 30 Minuten. Selbst wenn individuelle Verspättungen von 10–18 Minuten für sich allein die Intensitätsschwelle nicht erreichten (vgl. BGer 6B_382/2023), so doch deren Kumulation über Hunderte von Bussen. Die Dauer übersteigt den Referenzwert von 1h30 (BGE 116 IV 4 E. 2d) deutlich.

Die Absicht (dol éventuel) ist bejaht: A.________ wusste, dass die Blockade umfangreiche Störungen verursachen würde, und wollte dies gerade, um Aufmerksamkeit zu erregen.

Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit — Art. 22 BV, Art. 11 EMRK (E. 5)

Art. 22 Abs. 1 und 2 BV (SR 101) «1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass die strafrechtliche Verurteilung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt (vgl. [Kudrevicius c. Lituanie], § 150; [Barraco c. France], § 39). Der Schutzumfang von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK erfasst jedoch nicht Blockadeaktionen, deren primäres Ziel die Verkehrsstörung ist: Das Gericht verweist auf [Barraco], §§ 26–27 und 39, wonach die absichtliche Blockade von Verkehrswegen nicht vom Kern der Meinungsfreiheit geschützt wird.

Das Gericht prüft die dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung:

Gesetzliche Grundlage: Art. 239 und 286 StGB sind ausreichend bestimmt. Die Einwände des Beschwerdeführers unter Berufung auf [Huseynli c. Azerbaïdjan] und [Hakobyan c. Arménie] gehen fehl, da diese Fälle administrative Inhaftierung zur Verhinderung von Demonstrationen betrafen, nicht strafrechtliche Verfolgung für konkretes Fehlverhalten.

Legitimes Ziel: Sûreté publique, défense de l'ordre und Schutz der Rechte Dritter (freie Zirkulation, Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln) sind anerkannte Schutzzwecke (vgl. [Kudrevicius], § 140).

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft: Das Gericht legt ausführlich dar, dass die Strafe verhältnismässig ist:

  1. Bewilligungspflicht: Ein Bewilligungssystem für Kundgebungen ist legitim (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; [Kudrevicius], § 147). Die Manifestationen waren nicht genehmigt, und es gab Alternativen (genehmigter Cortege am 27. September; Initiativen, Referenden, Petitionen nach Art. 33, 139, 141 BV).

  2. Übermässige Störungen: Die Blockaden gingen weit über das hinaus, was bei einer friedlichen Demonstration hinzunehmen ist. Vollständige Strassensperrungen über mehrere Stunden (vgl. [Barraco], § 46) und auf Hauptverkehrsadern im Zentrum von Lausanne überschreiten das zumutbare Mass.

  3. Toleranz der Behörden: Die Polizei ging deeskalierend vor, verzichtete auf Sondereinheiten und gab den Demonstranten mehrstündige Zeiträume zum freiwilligen Abzug. A.________ hätte sich nach den Polizeirufen zurückziehen können, ohne Strafen zu riskieren.

  4. Milde Sanktion: 20 Tagessätze bedingt und 100 CHF Busse für zwei Manifestationen sind im untersten Bereich und belegen die Toleranz der Behörden (vgl. [Barraco], § 47; [Ludes c. France], § 117).

Das Argument, die Klimakrise sei ein existenzielles Anliegen, wird anerkannt, ändert aber nichts an der Verhältnismässigkeitsprüfung: Der Inhalt der Botschaft ist bei friedlichen Versammlungen ohne Belang für die Schrankengerechtigkeit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK (E. 5.6.2.6).

Idealkonkurrenz Art. 239 StGB und Art. 90 Abs. 1 LCR (E. 4)

Das Gericht verweist auf BGer 6B_860/2024 vom 23. Juni 2025 E. 1.5, wonach die Tatbestände in Idealkonkurrenz zueinander stehen können.

Hinderung einer Amtshandlung — Art. 286 StGB (E. 3, 5.4)

Die Verurteilung nach Art. 286 StGB wird bestätigt. Die Rüge der mangelnden gesetzlichen Grundlage (Art. 7 EMRK) wird zurückgewiesen: Art. 286 StGB ist ausreichend bestimmt. Die Norm erfasst nicht nur die Verhinderung von Amtshandlungen allgemein, sondern auch das vorsätzliche Nichtbefolgen polizeilicher Räumungsanordnungen im Rahmen nicht genehmigter Kundgebungen. Der Beschwerdeführer konnte vorhersehen, dass sein Verhalten den Tatbestand erfüllt (vgl. BGer 6B_145/2021, 6B_620/2022, 6B_282/2022).

Prinzip der Célérité (E. 6)

Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird als unzulässig qualifiziert, da der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung darstellt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Reihe von BGer-Entscheiden zu Klimaprotesten und zivilem Ungehorsam:

  • Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 239 StGB: Die Intensitätsschwelle wird durch kumulative Störungen über mehrere Stunden und Hunderte von betroffenen Fahrzeugen erreicht, auch wenn individuelle Verspättungen unter 30 Minuten liegen (Bestätigung von BGE 116 IV 4 und BGer 6B_382/2023).

  • Präzisierung der Versammlungsfreiheitsrechtsprechung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Toleranzpflicht gegenüber nicht genehmigten, aber friedlichen Versammlungen. Es bestätigt [Kudrevicius c. Lituanie] (§§ 149–157) und [Barraco c. Frankreich] (§§ 46–47) und wendet diese Grundsätze auf schweizerische Verhältnisse an. Neu ist die explizite Auseinandersetzung mit dem Argument der existenziellen Dringlichkeit des Klimaschutzes: Der Inhalt der Botschaft ist bei friedlichen Versammlungen für die Schrankenprüfung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK irrelevant.

  • Bestätigung des Bewilligungserfordernisses: Die Pflicht, eine Genehmigung einzuholen, ist kein unverhältnismässiger Eingriff, sondern Voraussetzung für eine geordnete Ausübung der Versammlungsfreiheit (vgl. BGE 147 IV 297; [Kudrevicius], § 147; [Primov], § 117).

  • Präzisierung der Trennlinie zwischen geschützter Versammlungsfreiheit und strafbarem zivilem Ungehorsam: Die Absicht, Verkehrsbetriebe zu blockieren, ist nicht vom Kernbereich der Versammlungsfreiheit erfasst, wenn das Blockieren das Hauptziel und nicht nur ein Nebeneffekt der Kundgebung ist (vgl. [Barraco], §§ 26–27).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen Entrave aux services d'intérêt général (Art. 239 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 LCR) ist rechtskonform und verstösst weder gegen die Versammlungs- noch gegen die Meinungsfreiheit. Das Urteil markiert eine klare Grenzziehung: Friedliche, aber nicht genehmigte Blockadeaktionen, die über mehrere Stunden den öffentlichen Verkehr massgeblich stören, fallen nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und können strafrechtlich sanktioniert werden, selbst wenn sie politisch motiviert sind. Die milde Strafe von 20 Tagessätzen bedingt und 100 CHF Busse bezeugt die Verhältnismässigkeit des Eingriffs.

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