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Strafrecht  ·  Urteil 6B_91/2026  ·  vom 07.05.2026

Entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (LCR), etc; contravention à la Lstup; contravention à la loi vaudoise sur les contraventions; arbitraire

6B_91/2026 — Hinweispflicht bei Alkoholkontrolle und nemo-tenetur-Grundsatz

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Dreiergericht (Muschietti, Wohlhauser, Glassey) · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschuldigte machte geltend, die Polizei hätte ihn bei der Alkoholkontrolle sofort über seine Rechte als beschuldigte Person informieren müssen (Art. 158 StPO); daraus folge die Unverwertbarkeit aller Beweise.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine Hinweispflicht nach Art. 158 StPO bestand zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle nicht, weil der Beschuldigte noch nicht befragt worden war und die Alkoholkontrolle eine gesetzliche Zwangsmassnahme darstellt, die unabhängig vom nemo-tenetur-Grundsatz durchzuführen ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass der nemo-tenetur-Grundsatz und die Hinweispflicht nach Art. 158 StPO nicht den Einsatz gesetzlicher Zwangsmassnahmen (Alkoholkontrollen, Blutproben) hindern, solange der Beschuldigte noch keine Aussage gemacht hat. Präzisiert die Abgrenzung zwischen formeller Einvernahme und polizeilichen Untersuchungshandlungen am Beispiel der Strassenverkehrskontrolle.

Sachverhalt

Am 18. März 2023 um 06h05 fuhr A.________ in U.________ mit einem Personenwagen, ohne Sicherheitsgurt und obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. Bei der Interpellation durch die Polizei stellte diese sofort Alkoholgeruch fest. A.________ verweigerte kategorisch den Alkohol-Vortest (Atemtest). Daraufhin wurde er in die Polizeiwache gebracht, wo er einem ersten Atemtest mit 0,52 mg/l zustimmte, dann aber einen zweiten Atemtest, den Beweis-Atemalkoholtest sowie eine Blut- und Urinprobe verweigerte. Zudem beleidigte er die Polizisten und spuckte mehrfach in die Arrestzelle.

Zwischen dem 29. Januar 2022 und dem 25. Januar 2023 konsumierte A.________ regelmässig Cannabis. Er weist eine erhebliche Vorstrafenliste auf, darunter zwei bedingte Freiheitsstrafen (2021 und 2022), die von der Vorinstanz widerrufen wurden.

Das Tribunal de police sprach ihn zunächst frei, nachdem es die Beweisstücke 4/1, 4/3, 4/4 und das Auditionsprotokoll Nr. 1 als unverwertbar vom Dossier abgetrennt hatte. Die Cour d'appel pénale verwarf diese Abtrennung auf Berufung der Staatsanwaltschaft, sprach A.________ sämtlicher Taten schuldig und verurteilte ihn zu 240 Tagen Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) sowie 500 Franken Busse.

Erwägungen

Zeitpunkt der Hinweispflicht und nemo-tenetur-Grundsatz

Das Bundesgericht stellte zunächst die massgeblichen Rechtsgrundsätze dar. Der nemo-tenetur-Grundsatz verbietet es nicht, Beweise zu verwerten, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren und mittels gesetzlicher Zwangsmassnahmen erhoben werden, wie etwa Alkoholkontrollen der Atemluft, Blut- und Urinproben oder DNA-Analysen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR Jalloh c. Allemagne, § 102; Saunders c. Royaume-Uni, § 69; [BGE 142 IV 207] E. 8.3.2).

Die Hinweispflicht nach Art. 158 StPO greift nach der Rechtsprechung nicht erst bei einer formellen Einvernahme, sondern bereits dann, wenn eine Person material als beschuldigt zu betrachten ist, weil konkrete Verdachtsgründe vorliegen. In [BGE 151 IV 73] E. 2.4.5 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Garantien der Art. 158 und 159 StPO nicht durch informelle Befragungen umgangen werden dürfen und dass eine Einvernahmesituation zu verneinen ist, nur wenn die Fragen ausschliesslich der Klärung dienen, ob überhaupt ein Straftatverdacht besteht. Spontane Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen einer vorläufigen Festnahme begründen ebenfalls keine Einvernahmesituation (E. 2.4.5; [BGer 7B_1387/2024] E. 2.2.1).

Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.»

Das Gericht hielt fest, dass die Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO endgültig ist und auch nicht mittelbar umgangen werden kann, indem der Inhalt einer ohne Hinweise durchgeführten Einvernahme in einem Rapport erwähnt wird ([BGer 7B_1387/2024] E. 2.2.2; [BGer 6B_202/2024] E. 1.3.3).

Keine Verletzung der Hinweispflicht im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte, indem sie die Umstände der Interpellation nicht detaillierter beschrieb. Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (schnelle Fahrweise, Verfolgung durch die Polizei) als zutreffend unterstellte, lagen keine «starken Verdachtsgründe» vor, die eine Hinweispflicht bereits vor der Alkoholkontrolle ausgelöst hätten. Eine allenfalls wahrgenommene hohe Geschwindigkeit war nicht Gegenstand der Anklage.

Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle noch nicht befragt worden war und die Feststellung des Alkoholisierungsgrads eine notwendige Untersuchungsmassnahme darstellte, um überhaupt ein Vorverfahren eröffnen und die infrage kommenden Straftaten bestimmen zu können (Art. 113 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Das Argument des Beschwerdeführers, er hätte bei rechtzeitiger Belehrung möglicherweise auch die weiteren Zwangsmassnahmen verweigert, verfängt nicht, da es sich um Zwangsmassnahmen handelt, denen er sich unabhängig von einer Rechtsbelehrung zu unterziehen hat ([BGer 6B_1007/2018] E. 1.4.3).

Die Polizei hat die Einvernahme des Beschuldigten erst nach dessen Weigerung, sich weiteren Zwangsmassnahmen zu unterziehen, durchgeführt und ihn dabei korrekt über seine Rechte belehrt (Art. 158 StPO). Der Beschuldigte verstand seine Rechte und machte von seinem Schweigerecht bezüglich des Suchtmittelkonsums Gebrauch. Er erklärte ausdrücklich, weder einen Anwalt noch einen Dolmetscher zu benötigen.

Abgrenzung zwischen Appréhension und Verhaftung

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Polizeimassnahme habe als Verhaftung (Art. 217 StPO) qualifiziert werden müssen, bei der nach Art. 219 Abs. 1 StPO die Rechte hätten mitgeteilt werden müssen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Appréhension (Vorführung) nach Art. 215 Abs. 1 lit. c StPO, nicht um eine Verhaftung nach Art. 217 StPO. Der Beschuldigte wurde in die Polizeiwache gebracht, um festzustellen, ob er eine Straftat begangen hatte, namentlich eine Führerausweisentzugs- oder Fahren im alkoholisierten Zustand.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition von [BGE 151 IV 73], der die materialmassgebende Betrachtungsweise der ersten Einvernahme bestätigt und die formelle Auffassung als zu eng verwirft. Es bestätigt die Kerngedanken dieser Rechtsprechung: Die Hinweispflicht greift nicht erst bei einer formellen Einvernahme, sondern sobald eine Person material als beschuldigt zu betrachten ist und von den Strafverfolgungsbehörden gezielt befragt wird.

Das Urteil präzisiert diese Rechtsprechung für den Bereich der Strassenverkehrskontrollen: Eine Alkoholkontrolle nach Art. 55 LCR ist keine Einvernahmesituation im Sinne von Art. 158 StPO, sondern eine gesetzliche Zwangsmassnahme, die der Klärung des Verdachts dient und unabhängig vom nemo-tenetur-Grundsatz durchgeführt werden kann. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung in [BGer 6B_1007/2018] E. 1.4.3, die bereits festhielt, dass der nemo-tenetur-Grundsatz die Erhebung von Beweisen mittels Zwangsmassnahmen nicht hindert.

Die Abgrenzung zwischen informeller Befragung (die bei Verdachtsbegründung eine Hinweispflicht auslöst) und blosser Beweiserhebung mittels Zwangsmassnahmen (die keine Hinweispflicht auslöst) wird damit für den konkreten Fall einer Strassenverkehrskontrolle bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Hinweispflicht nach Art. 158 StPO war zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle nicht ausgelöst, da der Beschuldigte noch nicht befragt worden war und die Alkoholkontrolle eine gesetzliche Zwangsmassnahme darstellt. Der nemo-tenetur-Grundsatz hindert die Verwertung von Beweisen nicht, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten durch Zwangsmassnahmen erhoben werden. Die korrekte Belehrung erfolgte vor der ersten formellen Einvernahme. Die Beschwerde war somit von vornherein aussichtslos; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.