6B_254/2025 — Vol en bande et tentative de vol en bande: Beweiswürdigung, Strafzumessung und Widerruf der bedingten Entlassung
Rechtsgebiet: Strafrecht (StGB) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel (CPEN.2024.21) · Besetzung: Dreierbesetzung (Muschietti, Heine, Glassey) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Bandendiebstahls (15.3. und 10.5.2022) und versuchten Bandendiebstahls (11.5.2022) verurteilt; er rügt willkürliche Beweiswürdigung, übermässige Strafzumessung und zu Unrecht erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Beweiswürdigung beruht auf einem konvergierenden Indizienbündel und ist nicht willkürlich. Die Appellationsinstanz durfte die Strafe von 10 auf 24 Monate heraufsetzen. Der Widerruf der bedingten Entlassung ist bei Rücksfall während der Probezeit nicht zu beanstanden.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt den Massstab für die Willkürkontrolle bei konvergierenden Indizienbeweisen: Jeder Einwand gegen ein Einzelindiz genügt nicht, solange das Gesamturteil tragfähig bleibt. Es präzisiert, dass die Appellationsinstanz bei der Strafzumessung an keine Vorinstanzbindung gebunden ist und den Grundstraf selbstständig festzusetzen hat.
Sachverhalt
A.________ (* 1985) wurde vom Tribunal criminel du Littoral et du Val-de-Travers am 30. November 2023 wegen Bandendiebstahls und Hehlerei zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz sprach ihn am 6. Februar 2025 von Hehlerei und Sachbeschädigung frei, hielt aber die Verurteilung wegen Bandendiebstahls (15. März und 10. Mai 2022) sowie versuchten Bandendiebstahls (11. Mai 2022) aufrecht.
Die drei Taten im Einzelnen:
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15. März 2022: A.________ und D.________ fuhren mit dem Fahrzeug der Kindermagd C.________ nach U.________. D.________ erbrach einen Lieferwagen von F.________ SA und entwendete zwei Kartons mit Uhrenteilen (ca. 363'000 Fr.). A.________ hielt Ausschau und stand in ständigem Kontakt über Prepaid-SIM-Karten, die B.________ besorgt hatte. Ein Radarfoto auf dem Rückweg zeigt beide im Fahrzeug.
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10. Mai 2022: A.________ kaufte erneut Prepaid-SIM-Karten und fuhr D.________ nach U.________. D.________ stahl Waren im Wert von ca. 4'500 Fr. aus einem Lieferwagen. A.________ übernahm erneut die Aufpasser-Rolle.
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11. Mai 2022: A.________, D.________ und B.________ fuhren gemeinsam nach U.________. D.________ wurde bei einem Einbruch in ein Lieferwagen von der Polizei auf frischer Tat ertappt. A.________ und B.________ kommunizierten per Nachrichten über die Verhaftung, was auf gemeinsames Vorwissen hindeutet.
A.________ war bereits 2018 wegen Raub, Urkundenfälschung, Geldwäscherei u.a. zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und am 26. Juni 2020 bedingt entlassen worden (Probezeit: 2 Jahre und 4 Monate).
Erwägungen
Beweiswürdigung und Willkürkontrolle (E. 1-3)
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Praxis zur Willkürkontrolle (vgl. BGE 150 IV 360, E. 3.2.1): Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz und an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF). Willkür liegt nur bei offensichtlich unhaltbaren Feststellungen vor.
Der Beschwerdeführer versuchte, die Einzelindizien isoliert zu betrachten und jeweils eine unschädliche Interpretation zu liefern. Das Gericht hält dem entgegen, dass bei konvergierenden Indizien nicht jedes Einzelindiz für sich allein tragfähig sein muss, sondern das Gesamturteil massgeblich ist (BGer 6B_694/2025 vom 2. Oktober 2025, E. 1.1):
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Die Aussagen der Kindermagd C.________ wandelten sich von anfänglicher Zurückhaltung zu detaillierten Angaben. Die Vorinstanz hat die Entwicklung plausibel erklärt (B.________ hatte C.________ gebeten, nichts zu sagen; A.________ wollte nicht, dass seine Fahrereigenschaft bekannt wird). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum diese Würdigung willkürlich sein sollte.
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Videoüberwachung und Radarfotos zeigen A.________ neben D.________ während und nach der Tatausführung. Die Vorinstanz wertete diese nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Nutzung von Prepaid-SIM-Karten und der nachträglichen Rückgabe des Fahrzeugs durch A.________ persönlich.
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Telekommunikationsdaten belegen, dass A.________s persönliches Handy am Morgen des 15. März 2022 inaktiv war, während die von B.________ beschaffte Prepaid-SIM-Karte genau in diesem Zeitraum aktiv war. Die zeitliche Kongruenz stützt den Schluss, dass A.________ die Prepaid-Karte nutzte, um seine Identität zu verschleiern.
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Die Behauptung eines dritten Mannes "K.________" wird durch widersprüchliche Angaben von A.________ und B.________ entkräftet (verschiedene Wohnorte, schliesslich als verstorben bezeichnet). Dies ist ein konvergierendes Indiz gegen die Verteidigung.
Die Rüge der Verletzung des in dubio pro reo hat keine weitergehende Wirkung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409, E. 2.2).
Strafzumessung (E. 5)
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 47 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Appellationsinstanz den Grundstraf von 10 auf 24 Monate erhöht hat, ohne dies zu begründen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Appellationsinstanz über eine volle Sach- und Rechtskontrolle verfügt (Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO; vgl. BGE 141 IV 244, E. 1.3.3) und nicht an die Strafzumessung der Erstinstanz gebunden ist. Sie muss auch nicht begründen, warum sie zu einem anderen Ergebnis kommt (BGer 6B_630/2021 vom 2. Juni 2022, E. 1.3.4). Pflicht ist allein, die wesentlichen strafzumessungsrelevanten Elemente darzulegen (Art. 50 StGB; BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 144 IV 313, E. 1.2).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Appellationsinstanz wesentliche Elemente verschwiegen hätte. Er setzt sich auch nicht mit den Erhöhungen von drei bzw. vier Monaten für die Ereignisse vom 10. und 11. Mai 2022 auseinander. Die Rüge geht somit fehl.
Widerruf der bedingten Entlassung (E. 6)
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)
Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet der Richter, der über die neue Straftat zu befinden hat, die Rückversetzung an. 2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu befürchten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, so verzichtet der Richter auf die Rückversetzung. Er kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.»
Das Bundesgericht bestätigt den Widerruf. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StGB: Der Richter muss eine Gesamtbeurteilung vornehmen, die die Tatumstände, die Vorstrafen, den Leumund und die Zukunftsperspektiven einbezieht (BGer 6B_55/2025 vom 2. April 2025, E. 3.4.2.1; BGer 7B_91/2023 vom 18. September 2024, E. 8.1).
Entscheidend ist, dass A.________ während der Probezeit rückfällig wurde, obwohl er über ein stabiles Lebensumfeld verfügte (Erwerbstätigkeit, Partnerschaft, kleine Kinder). Diese Rückschläge trotz günstiger Rahmenbedingungen zeigen eine anhaltende Neigung, die Rechtsordnung zu übertreten. Die seit der Rückkehr in Freiheit im Januar 2023 fehlenden neuen Delikte wiegen demgegenüber nicht schwer, da A.________ die Taten nicht eingestanden hat und mithin keine Einsicht erkennen lässt.
Strafaufhebung und bedingte Strafe (E. 7)
Das Bundesgericht präzisiert, dass bei einer Einheitsstrafe nach Widerruf (Art. 89 Abs. 6 StGB) eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB oder eine teilweise bedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB nicht in Frage kommt (BGE 147 IV 108, E. 3.4; BGE 135 IV 146, E. 2.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zur Willkürkontrolle bei konvergierenden Indizienbeweisen. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:
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Konvergierende Indizien: Ein Einzelindiz kann ersetzt werden, wenn das Gesamturteil tragfähig bleibt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass jedes Indiz einzeln eine andere Deutung zulässt, solange das Indizienbündel in seiner Gesamtheit überzeugt (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGer 6B_694/2025 vom 2. Oktober 2025, E. 1.1).
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Appellationsinstanz und Strafzumessung: Die Appellationsinstanz ist bei der Strafzumessung nicht an die Erstinstanz gebunden und muss den Grundstraf selbstständig festlegen. Eine Begründungspflicht dafür, warum sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht, besteht nicht (BGE 141 IV 244, E. 1.3.3).
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Widerruf der bedingten Entlassung bei Rückschlag trotz günstiger Rahmenbedingungen: Ein Rückfall während der Probezeit wiegt umso schwerer, je günstiger die äusseren Umstände waren, unter denen er begangen wurde. Die fehlende Tateinsicht verstärkt das Rücksfallrisiko (BGer 6B_55/2025 vom 2. April 2025).
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Keine bedingte Strafe bei Einheitsstrafe nach Widerruf: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass Art. 42 f. StGB bei einer nach Art. 89 Abs. 6 StGB zu bildenden Einheitsstrafe nicht anwendbar sind.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bekräftigt dreierlei: Erstens genügt bei konvergierenden Indizien nicht die Rüge, dass ein Einzelindiz auch anders gedeutet werden könnte — massgeblich ist das Gesamturteil. Zweitens hat die Appellationsinstanz bei der Strafzumessung einen selbstständigen Beurteilungsspielraum, der nicht der Begründungspflicht unterliegt, warum sie von der Erstinstanz abweicht. Drittens ist ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Rückschlägen während der Probezeit selbst dann gerechtfertigt, wenn der Verurteilte über ein stabiles Lebensumfeld verfügt — gerade die Tatbegehung unter günstigen Rahmenbedingungen ohne Einsicht dokumentiert eine anhaltende Gefährdung.