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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_26/2025  ·  vom 04.05.2026

Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren im Eheschutz; die Vorinstanz rechnete der obhutsberechtigten Mutter Kinderunterhaltsbeiträge als Einkommen an, was teilweise gegen die bundesgerichtliche Praxis verstösst.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil die Beschwerdeführerin mangels hinreichender Rüge nicht aufzeigen kann, dass sie trotz berechtigter Korrektur der Einkommensberechnung (Wegfall der Kinderalimente) mittellos wäre.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Praxis, dass Kinderunterhaltsbeiträge bei der Bedürftigkeitsprüfung eines obhutsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind; der Kinderbedarf ist aber gleichzeitig aus der Bedarfsrechnung herauszuhalten. Die Beschwerdeführerin scheitert primär an ungenügender Substanziierung ihrer Rügen.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1986) heirateten 2019 und haben zwei minderjährige Töchter. Sie trennten sich per 1. Januar 2022. Mit Eheschutzentscheid vom 29. Dezember 2023 regelte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld das Getrenntleben: Obhut der Mutter, Unterhaltsbeiträge des Vaters für Kinder und Ehefrau, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Berufung des Ehemannes teilweise gut (leichte Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge), wies aber die Berufung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten wurden je hälftig geteilt, die Parteikosten gewettgeschlagen. Der Berufungsentscheid wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau am 13. Dezember 2024 zugestellt.

A.________ erhob am 9. Januar 2025 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Berufungsentscheid aufzuheben und ihr für die vorinstanzlichen Verfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht trat nur auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren begehrt, war darauf nicht einzutreten, da sie das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Armenrechts nicht mit Beschwerde (Art. 121 ZPO) angefochten hatte (BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 142 I 155 E. 4.4.2).

Da im Eheschutzverfahren die Beschwerdegründe auf die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (Art. 98 BGG), prüfte das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht nur auf Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin. Das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) war strikt anzuwenden: Ohne hinreichend substanziierte Verfassungsrüge konnte das Bundesgericht eine Verletzung auch dann nicht gutheissen, wenn sie tatsächlich vorlag (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

Massgebliche Rechtsgrundlage

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Bedürftigkeitsprüfung

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze der Bedürftigkeitsprüfung dar: Bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne die für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen der Familie erforderlichen Mittel anzugreifen (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1). Massgeblich ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; ist jedoch im Entscheidszeitpunkt feststehend, dass die gesuchstellende Person nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss die Tilgung der Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren ermöglicht (BGE 141 III 369 E. 4.1).

Kindesunterhaltsbeiträge dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden

Das Bundesgericht bestätigte die gefestigte Praxis, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung eines obhutsberechtigten Elternteils die Kindesunterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Dies folgt aus BGE 115 Ia 325 E. 3b und c sowie BGE 142 III 36 E. 2.3. Die Beschwerdeführerin rügte zu Recht, dass die Vorinstanz die Kinderalimente als Einkommen angerechnet hatte.

Allerdings geht die Beschwerdeführerin fehl, soweit sie den Bedarf der Kinder in die eigene Bedarfsrechnung aufgenommen wissen möchte: Werden die Kinder durch die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge unterhalten, so sind beide Positionen (Kinderalimente als Einkommen und Kinderbedarf als Ausgaben) in der Bedürftigkeitsrechnung wegzulassen. Der Betreuungsunterhalt bleibt jedoch ausgenommen (Urteil 5A_726/2017 E. 4.4.3).

Ehegattenunterhalt und Nebenerwerb

Den Ehegattenunterhalt durfte die Vorinstanz als Einkommen berücksichtigen, da sie über das Armenrechtsgesuch zusammen mit der Hauptsache entschied und der Ehegattenunterhalt in der Höhe zugesprochen war, wie er im angefochtenen Entscheid festgesetzt wurde (Urteil 2C_739/2025 E. 4.6 in fine; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 126 f.).

Hinsichtlich des Nebenerwerbs rügte die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Sie hatte in ihrer Berufungsantwort zwar behauptet, der Nebenerwerb sei gekündigt worden, nannte aber weder ein Kündigungsdatum noch legte sie ein Kündigungsschreiben bei. Die Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) wurde nicht erfüllt.

Noven unzulässig

Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine neue Stelle ab 1. November 2024. Dieses Novum ist nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, da es erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist (echtes Novum, BGE 149 III 465 E. 5.5.1) und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung nicht darlegt.

Bedarfspositionen und Parteikosten

Einzelne Bedarfspositionen (höhere Krankenkassenprämien, Kinderbetreuungskosten, Kommunikationskosten, Zusatzversicherungen) wurden als nicht ausreichend substanziiert resp. als sachlich nicht gerechtfertigt abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügte insoweit keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.

Bezüglich der Parteikosten (Anwaltstarif des Kantons Thurgau, AnwT) hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine taugliche Rüge erhob: Die Vorinstanz hatte die Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwT berechnet und gestützt auf § 10 Abs. 1 AnwT auf die Hälfte reduziert. Die geltend gemachten Zuschläge nach § 3 lit. a und b sowie § 4 Abs. 3 AnwT wurden nicht ausreichend substanziiert, insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Einkommens des selbständig erwerbenden Ehemannes einen "weiteren geldwerten Anspruch" im Sinne von § 4 Abs. 3 AnwT darstellen sollte.

Ergebnis

Selbst unter Berücksichtigung des korrekten Ansatzes (Wegfall der Kinderalimente als Einkommen und des Kinderbedarfs als Ausgaben) legte die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sich ihr Überschuss derart verringert, dass sie die Prozesskosten von rund Fr. 10'350.-- nicht innert zweier Jahre tilgen könnte. Die Vorinstanz berechnete einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'278.21 (ab August 2024), was einen Zweijahresüberschuss von rund Fr. 22'730.-- ergibt. Das Bundesgericht hielt fest, dass angesichts dieser Zahlen nicht offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten hätte. Die Beschwerde wurde mangels hinreichender Rüge abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Bundesgerichtspraxis zur Bedürftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Kinderunterhaltsbeiträgen:

  • BGE 115 Ia 325: Leitentscheid zum Grundsatz, dass Kinderalimente bei der Bedürftigkeitsprüfung eines obhutsberechtigten Elternteils nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen (bestätigt).
  • BGE 142 III 36: Präzisierung, dass sowohl die Kinderalimente als auch der entsprechende Kinderbedarf aus der Bedürftigkeitsrechnung herauszuhalten sind (bestätigt).
  • BGE 144 III 531 und BGE 141 III 369: Massgeblichkeit des Bedürftigkeitsbegriffs und der Tilgungsfähigkeit (zitiert als Grundlage).
  • BGE 135 I 221: Umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei (zitiert).

Neu ist die Klarstellung, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Kinderalimente aus der Einkommensseite entfernen darf, sondern auch den Kinderbedarf aus der Bedarfsseite herauszuhalten hat -- und dass sie darlegen muss, dass sich ihr Überschuss durch diese Bereinigung derart verringert, dass sie mittellos ist. Das Bundesgericht wendet die strikten Substanziierungsanforderungen des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) konsequent an: Selbst bei teilweise berechtigter Kritik an der Berechnungsmethode der Vorinstanz scheitert die Beschwerdeführerin an der ungenügenden Substanziierung ihrer Rügen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und verweigert die unentgeltliche Rechtspflege. Das Urteil bestätigt die zentrale Rechtsfrage: Kinderunterhaltsbeiträge dürfen bei der Bedürftigkeitsprüfung eines obhutsberechtigten Elternteils nicht als Einkommen angerechnet werden, doch der Kinderbedarf ist gleichzeitig aus der Bedarfsrechnung zu entfernen. Praktisch scheitert die Beschwerdeführerin an den strengen Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG: Sie legt trotz berechtigter Kritik an der Berechnungsmethode nicht dar, dass sie nach korrekter Berechnung mittellos wäre. Das Urteil illustriert die hohe Hürde, die das Rügeprinzip bei Beschwerden gegen Armenrechtsentscheide im Eheschutz darstellt.