Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht admittiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz den Beschwerdeführern die letzte Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht zugestellt hatte, bevor sie entschied.
- Entscheidung: Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit es den «zweiten Sachkomplex» (Honorarnoten direkt an die Beschwerdeführer) betrifft, und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die formelle Natur des rechtlichen Gehörs (Aufhebung auch ohne kausalen Einflussnachweis) und hält fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 157 StGB zwischen Anwalt und Mandant denkbar ist — eine Frage, die im Rahmen der Nichtanhandnahme nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
Sachverhalt
Ausgangslage
Die Beschwerdeführer A.________ (Jahrgang 1934) und B.________ (Jahrgang 1938) waren Begünstigte der liechtensteinischen Stiftung G.________, welche die Aktien der zugischen D.________ SA hielt. Die D.________ SA verfügte über ein Bankkonto im Fürstentum Liechtenstein. Die Stiftung beschloss 2019–2021 die mittelfristige Liquidation der D.________ SA, deren Erlös den beiden Begünstigten zustehen sollte.
Der Anwalt C.________ führte ab 1997 verschiedene Mandate für die Beschwerdeführer, die D.________ SA und die Stiftung G.________. Im Rahmen der Steuerregularisierung (Schweiz und Frankreich) eröffnete die Anwaltskanzlei drei Regularisierungskonten bei einer Genfer Bank, darunter «Régularisation France» und «Régularisation Suisse», die von der D.________ SA alimentiert wurden.
Die zwei Sachkomplexe
Das Bundesgericht unterscheidet zwei Komplexe:
Erster Komplex (Fakturen an D.________ SA): Zwischen dem 17. November 2020 und dem 14. Dezember 2021 adressierte C.________ fünf Honorarnoten im Gesamtumfang von rund 1'785'000 Fr. an die D.________ SA, die diese über ihr Liechtensteiner Konto beglich. Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern die Parteipläderschaftseigenschaft für diesen Komplex — der Bundesgerichtsurteil ist insoweit nicht auf die Sache selbst eingetreten, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 LTF) nicht erfüllten.
Zweiter Komplex (Fakturen direkt an die Beschwerdeführer): Am 30. April 2021 und 10. Mai 2022 adressierte C.________ vier weitere Honorarnoten im Umfang von rund 994'200 Fr. direkt an A.________ und B.________, die er von den Regularisierungskonten einbehielt. B.________ unterzeichnete zwei dieser Noten mit «bon pour accord» und einen Kontoauszug über einen der Abzüge. Keine der Honorarnoten enthielt einen Leistungsaufweis (Zeit- oder Tätigkeitsnachweis).
Strafverfahren und Vorinstanz
Am 21. Dezember 2022 erstatteten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen C.________ wegen Wuchers (Art. 157 StGB). Sie warfen ihm vor, er habe ihre Unerfahrenheit und Schwäche im Urteilsvermögen ausgenutzt und ihnen exorbitante Honorare abgepresst. Das Genfer Ministerium Public verweigerte mit Verfügung vom 9. Juni 2023 den Beschwerdeführern die Parteipläderschaftseigenschaft und trat nicht auf die Strafanzeige ein (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Genfer Strafkammer bestätigte teilweise: Die Parteipläderschaftseigenschaft wurde den Beschwerdeführern für den zweiten Komplex zuerkannt, für den ersten Komplex aberkannt. Bezüglich des zweiten Komplexes wurde die Nichtanhandnahme bestätigt, da die Tatbestandsmerkmale von Art. 157 StGB offensichtlich nicht erfüllt seien.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit getrennt nach den zwei Sachkomplexen:
Erster Komplex (Fakturen an D.________ SA): Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz die Parteipläderschaftseigenschaft und damit die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer immerhin eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte (denial of justice formel / formeller Justizverweigerung) hätten geltend machen können — namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indes beschränken sie sich auf die blosse Behauptung, sie hätten «offensichtlich die Lädigten- und Beschwerdequalität» besessen, ohne die Erwägungen der Vorinstanz substantiiert anzugreifen. Die Beschwerde ist insoweit nicht zulässig (Art. 42 Abs. 2 LTF).
Zweiter Komplex (Fakturen direkt an die Beschwerdeführer): Die Parteistellung im kantonalen Verfahren war anerkannt. Die Beschwerdeführer sind daher befugt, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte (insb. des rechtlichen Gehörs) geltend zu machen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in diesem Umfang ein.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) das Recht umfasst, von jeder Eingabe und jedem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern — unabhängig davon, ob diese neue Tat- oder Rechtsfragen enthalten oder für den Ausmass entscheidungserheblich sind. Es steht den Parteien, nicht dem Richter zu, darüber zu befinden, ob ein neu zugänglich gemachtes Schriftstück Anlass zu Stellungnahmen bietet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1).
Das rechtliche Gehör ist eine formelle Garantie: Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben konnte; in diesem Fall entfällt das Aufhebungsinteresse (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
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Art. 157 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
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Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die letzte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2023 nicht zugestellt hatte, bevor sie am 14. November 2023 entschied. Diese Stellungnahme enthielt Ausführungen, die in die Richtung der nachträglichen Begründung der Vorinstanz gingen — namentlich den Hinweis, die Beschwerdeführer hätten hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten «situation de faiblesse» keine Beweismittel (insb. kein ärztliches Zeugnis) vorgebracht. Dass die Vorinstanz diese Eingabe als nicht entscheidungserheblich einstufte, verstösst gegen die konstante Rechtsprechung: Es ist nicht Sache des Richters, sondern der Parteien, die Relevanz einer neuen Eingabe zu beurteilen.
Die Beschwerdeführer legten im Weiteren dar, welche Argumente sie in einer Replik vorgebracht hätten, namentlich zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant im Sinne von Art. 157 StGB. Damit ist die formelle Gehörsverletzung dargetan.
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
Das Bundesgericht weist die Vorinstanz für das neue Verfahren darauf hin, den Einwand der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach die Wucher-Variante der Ausbeutung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Es zitiert die Lehre, wonach ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 157 StGB insbesondere auch zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten (allenfalls bei Alter oder Alleinleben) bestehen kann (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 157 StGB; Mazou, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 157 StGB).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör im Strafverfahren:
Formeller Charakter des rechtlichen Gehörs: Das Urteil steht in der Kontinuität von BGE 144 IV 302 (formelle Natur der Gehörsverletzung, Aufhebung ohne Kausalitätsnachweis) und BGE 147 III 586 (Ausnahme bei fehlendem Einfluss auf den Ausgang). Es betont erneut, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung führt.
Pflicht zur Weiterleitung aller Eingaben: Das Urteil bestätigt BGE 146 III 97 E. 3.4.1, wonach jede Eingabe — unabhängig von ihrem Inhalt — den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen ist. Die Vorinstanz durfte nicht eigenmächtig die Relevanz der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 beurteilen und die Zustellung verweigern.
Anwalt-Mandant-Abhängigkeit im Wucherstrafrecht: Das Urteil ist insofern von praktischer Bedeutung, als es die Vorinstanz ausdrücklich anweist, die Möglichkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant (Art. 157 StGB) zu prüfen. Die Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Einzelfall besteht, war Gegenstand der Nichtanhandnahme und damit Gegenstand summarischer Prüfung — nicht abschliessender Beurteilung. Die vom Bundesgericht zitierte Lehre (Weissenberger; Mazou) bestätigt, dass das Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen von Art. 157 StGB nicht auf klassische wirtschaftliche Zwangslagen beschränkt ist, sondern auch qualitativ Vertrauens- und Autoritätsverhältnisse (wie das zwischen Anwalt und Mandant) umfassen kann.
Beschränkung der Beschwerdelegitimation bei Parteiplädern: Das Urteil illustriert die Schwierigkeit der Beschwerdelegitimation von mittelbar Geschädigten, die nicht Parte des Vertragsverhältnisses mit dem Beschuldigten waren (erster Komplex: Fakturen an die D.________ SA, nicht an die Beschwerdeführer direkt). Hier versagte das Bundesgericht das Eingehen in die Sache mangels substantiierter Begründung der Lädigtenstellung.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Genfer Strafkammer insoweit auf, als es den zweiten Sachkomplex (Honorarnoten direkt an die Beschwerdeführer) betrifft, und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Beschwerdegegnens vom 9. Oktober 2023 zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Replik zu geben, bevor sie eine neue Entscheidung trifft. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Wucher-Variante der Ausbeutung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant offensichtlich ausgeschlossen werden kann — was nach der zitierten Lehre und nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres der Fall ist.
Die Beschwerde wird im Übrigen (erster Komplex: Fakturen an die D.________ SA) als unzulässig abgewiesen, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegründungspflicht nicht erfüllten. Die Gerichtskosten von 1'500 Fr. werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt; eine reduzierte Parteientschädigung von 1'500 Fr. wird dem Kanton Genève zugunsten der Beschwerdeführer zugesprochen.