5A_1094/2025 — Anweisung an Schuldner und Sicherstellung für Unterhaltsbeiträge zugunsten eines Kindes (Art. 291 und 292 ZGB)
Rechtsgebiet: Familienrecht (Unterhalt) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: Richter Bovey (Präsident), Herrmann, De Rossa; Gerichtsschreiber Piccinin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Vater begehrt die Aufhebung von Anweisung an Schuldner (Art. 291 ZGB) und Sicherstellung (Art. 292 ZGB) für Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner volljährigen Tochter; das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
- Entscheidung: Weder die Anweisung an Schuldner noch die Sicherstellung verletzen Bundesrecht; die Mängelrügen des Beschwerdeführers (Verletzung des Gehörsanspruchs, unzulässiger Mietzins, bedingte/unbestimmte Forderung, Verhältnismässigkeitsverletzung) sind durchweg unbehelflich oder ungenügend begründet.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass bei der Berechnung des Notbedarfs nach Art. 93 SchKG ein übermässiger Mietzins auf ein ortsübliches Mass zu reduzieren ist, und dass eine indexierte Unterhaltsbeitrag mit Bedingung (Ende bei Abschluss der Ausbildung) als ausreichend bestimmt für eine Anweisung an Schuldner gilt; zudem wird klargestellt, dass Anweisung und Sicherstellung kombiniert werden können.
Sachverhalt
A.________ (Vater) und C.________ (Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern von B.________ (geb. 2006). Ein britisches Gerichtsurteil vom 12. Juni 2008 verpflichtete den Vater zur Zahlung von monatlich 4'500 GBP als Kindesunterhalt, indexiert an den Retail Prices Index, bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer vollständigen Ausbildung, höchstens bis zum 23. Altersjahr. Eine ergänzende Anordnung vom 24. November 2016 verpflichtete ihn zusätzlich zum Tragen der Privatschulkosten.
Am 23. Mai 2023 erklärte das Tribunal de première instance du canton de Genève diese britischen Entscheide für vollstreckbar. Am 8. Dezember 2023 beantragte die Tochter (vertreten durch die Mutter) die Anweisung an Schuldner sowie die Sicherstellung für künftige Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 ordnete das Tribunal de première instance die Anweisung an Schuldner an und verpflichtete den Vater zur Hinterlegung von 618'005,30 Fr. als Sicherheit.
Die Cour de justice hob die Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs auf und setzte den Notbedarf des Vaters auf 3'478,75 Fr. (statt 3'542 Fr.), die Anweisung an Schuldner ab dem 1. August 2024 und die Sicherheit auf 517'510,40 Fr. (statt 618'005,30 Fr.) herab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine doppelte Verletzung seines Gehörsanspruchs. Erstens rügt er, die Vorinstanz habe seinen effektiven Mietzins von 3'820 Fr. durch einen fiktiven Betrag von 1'700 Fr. ersetzt, ohne dies hinreichend zu begründen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die Gründe für die Reduktion des Mietzinses klar dargelegt hat: Ein Mietzins von 3'820 Fr. sei im Rahmen der Notbedarfsberechnung nach dem Recht der Betreibung unangemessen, und der ortsübliche Mietzins für eine 3-Zimmer-Wohnung in Genf liege bei 1'526 Fr. zuzüglich Nebenkosten. Der Beschwerdeführer habe diese Begründung selbst kritisiert, was zeige, dass er sie verstanden hat.
Zweitens macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Argument nicht geprüft, wonach ein im Vereinigten Königreich befindliches Immobilienvermögen bereits ausreichende Sicherheit biete. Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als nicht ausreichend substanziiert: Der Beschwerdeführer habe bloss behauptet, dass die Existenz dieses Immobilienvermögens die Sicherstellung entbehrlich mache, ohne dies zu begründen — weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesgericht.
Anweisung an Schuldner (Art. 291 ZGB)
Art. 291 ZGB (SR 210) «Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.»
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anrechnung eines niedrigeren Mietzinses statt seines effektiven Mietzinses von 3'820 Fr. sei unzulässig. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dieser Einwand bereits am Grundsatz der Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel scheitert, da die entsprechende Würdigung aus dem erstinstanzlichen Urteil stamme und nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei. In der Sache bestätigt das Gericht die Praxis: Der Richter, der eine Anweisung an Schuldner anordnet, hat sich an den Grundsätzen zur Bestimmung des Notbedarfs nach Art. 93 SchKG zu orientieren. Ein unverhältnismässiger Mietzins ist nach Ablauf der nächsten Kündigungsfrist auf ein ortsübliches Mass zu reduzieren (vgl. Richtlinien der Konferenz der Schweiz. Betreibungs- und Konkursbeamten, BlSchK 2009 S. 196 ff., Ziff. II).
Zur Frage der Bestimmtheit der Unterhaltsforderung macht der Beschwerdeführer geltend, die indexierte und bedingte Beitragshöhe sei weder unbedingt noch ausreichend bestimmbar. Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an: Das englische Urteil verpflichte den Vater zur Zahlung von 4'500 GBP monatlich «bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer vollständigen Ausbildung». Diese Formulierung sei klar. Es obliege dem Schuldner, den Eintritt der auflösenden Bedingung (Abschluss der Ausbildung) zu beweisen. Die Tochter habe nach dem Baccalauréat ein Universitätsstudium aufgenommen und dieses noch nicht abgeschlossen, womit sie ihre Studien ernsthaft und regelmässig fortsetze. Hinsichtlich der Indexierung hält das Gericht fest, dass in der Rechtsprechung zur definitive Rechtsöffnung anerkannt ist, dass periodische Leistungen ausreichend bestimmt sind, wenn die Anpassungsbasis klar aus dem Titel hervorgeht — was hier mit der Indexierung an den Retail Prices Index der Fall sei.
Sicherstellung (Art. 292 ZGB)
Art. 292 ZGB (SR 210) «Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherstellung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar; er sei Schweizer, lebe in der Schweiz mit seinen zwei anderen Kindern und habe nie Vermögen verschleudert. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die indexierte Unterhaltsbeiträge seit dem 1. August 2024 nicht mehr bezahlt, und es sei glaubhaft gemacht worden, dass er Vermögen verberge. Diese kantonale Sachwürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert widerlegt.
Zur Kombination von Anweisung und Sicherstellung hält das Bundesgericht fest, dass diese Behauptung völlig unbelegt und ohne jede doktrinale oder jurisprudentielle Referenz bleibt. Es verweist auf die gegenteilige Auffassung in der Lehre: Nach Fountoulakis (Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 292 ZGB), Geiser (RDT 1991, S. 17) und Hegnauer (Berner Kommentar, 1997, N. 5 und 24 zu Art. 292 ZGB) kann und soll die Sicherstellung mit der Anweisung an Schuldner kombiniert werden, um den Unterhalt angemessen zu sichern.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Bundesgerichtsrechtsprechung zu den Art. 291 und 292 ZGB. Die massgeblichen Grundsätze werden bestätigt:
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Notbedarfsberechnung bei Anweisung an Schuldner: Bei der Anweisung an Schuldner nach Art. 291 ZGB sind die Grundsätze des Notbedarfs nach Art. 93 SchKG anzuwenden (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Ein übermässiger Mietzins ist auf ein ortsübliches Mass zu reduzieren — ein seit langem anerkannter Grundsatz, der in den Richtlinien der Konferenz der Schweiz. Betreibungs- und Konkursbeamten (BlSchK 2009 S. 196 ff., Ziff. II) kodifiziert ist.
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Bestimmtheit indexierter und bedingter Unterhaltsbeiträge: Die Indexierung einer Unterhaltsverpflichtung an einen Preisindex und die Beifügung einer auflösenden Bedingung (Abschluss der Ausbildung) beeinträchtigen die Bestimmtheit des Titels nicht. In der Rechtsprechung zur definitiven Rechtsöffnung ist anerkannt, dass der Anpassungsmechanismus klar aus dem Titel hervorgehen muss, was hier durch die Bezugnahme auf den Retail Prices Index erfüllt ist (vgl. BGer 5A_914/2023, 5A_742/2022, 5A_223/2014, 5A_791/2012, 5A_578/2011).
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Kombination von Anweisung und Sicherstellung: Die Kombinierbarkeit der beiden Massnahmen wird durch die Lehre gestützt (Fountoulakis, Geiser, Hegnauer, alle zu Art. 292 ZGB) und steht nicht in Widerspruch zur bisherigen Praxis.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Anweisung an Schuldner und die Sicherstellung für künftige Unterhaltsbeiträge sind bundesrechtskonform. Das Urteil bestätigt drei zentrale Grundsätze: Erstens kann bei der Notbedarfsberechnung ein unverhältnismässiger Mietzins auf ein ortsübliches Mass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner tatsächlich einen höheren Betrag bezahlt. Zweitens sind indexierte und mit einer auflösenden Bedingung versehene Unterhaltsbeiträge ausreichend bestimmt für eine Anweisung an Schuldner. Drittens können Anweisung an Schuldner und Sicherstellung kumulativ angeordnet werden. Die Kosten (3'000 Fr. Gerichtsgebühren, 500 Fr. Parteientschädigung) werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.