Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nach einer Schlägerei mit Schädel-Hirn-Trauma geschädigter Versicherter begehrt weiterhin Taggelder und eine höhere Invalidenrente; das Bundesgericht bestätigt die Stabilisation des Gesundheitsschadens per 30.11.2023 und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; Einstellung des Taggeldes per 30.11.2023 und Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % bleibt unverändert.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass (1) die Stabilisation des Gesundheitsschadens nicht durch blosse rehabilitative Massnahmen in Frage gestellt wird, (2) die interdisziplinäre Synthese der Experten bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung den Vorrang vor Einzelgutachten hat, und (3) bei kurzem Arbeitsverhältnis vor dem Unfall das zuletzt erzielte Gehalt massgebend bleibt, sofern keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Beförderung dargelegt ist.
- Leitentscheide: BGE 144 V 354 (Stabilisation), BGE 144 I 103 (Valideneinkommen), BGE 148 V 174 (Vergleichsmethode).
- Kosten: Gerichtskosten von 800 Fr. dem Beschwerdeführer auferlegt, vorläufig von der Bundesgerichtskasse getragen; unbedingte Parteientschädigung von 3'000 Fr. für den Rechtsvertreter.
Sachverhalt
A.______ (geb. 1975) war als Chef de salle bei B.______ Sàrl angestellt und bei der SWICA gegen Unfallrisiken versichert. Am 23. August 2021 erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit occipitaler Fraktur, epiduralem Hämatom, frontotemporaler Kontusion und Sinus-maxillaris-Fraktur im Rahmen einer Schlägerei mit akuter Alkoholisierung.
SWICA sprach zunächst Leistungen zu, reduzierte diese jedoch um die Hälfte wegen der Umstände des Unfalls (Bagarre). Das Bundesgericht hob diese Kürzung im Vorverfahren (8C_219/2024) auf. In der Folge legte eine pluridisziplinäre BEM-Expertise (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) den Gesundheitsschaden als stabilisiert fest. SWICA stellte das Taggeld per 30. November 2023 ein und sprach eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine IPAI von 52 % zu.
Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, worauf der Versicherte sich ans Bundesgericht wandte.
Erwägungen
Stabilisation des Gesundheitsschadens (E. 4)
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von seiner Neurologin C.______ empfohlene Aufenthalt in der Clinique Romande de Réadaptation (CRR) auf eine mögliche Besserung hindeute und die Stabilisation somit nicht gegeben sei.
Das Bundesgericht hält fest, dass die BEM-Experten einstimmig keine nennenswerte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten — weder orthopädisch, neurologisch noch psychiatrisch. Die empfohlenen Weiterbehandlungen (neuropsychologisches Follow-up, antiepileptische Medikation, psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung) dienen der Stabilisierung der Sequelae, nicht der Heilung. Die Neurologin selbst hat keine potenzielle signifikante Besserung erwähnt; die blosse Erwähnung einer allfälligen beruflichen Abklärung am Ende eines Reha-Aufenthalts reicht nicht aus, um die Stabilisation in Frage zu stellen.
Art. 19 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Ablauf der Wartefrist und erlischt mit der Stabilisierung des Gesundheitsschadens, frühestens jedoch nach 720 Tagen.»
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 5)
Der Kern der Auseinandersetzung betrifft die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischer Ebene. Die psychiatrische Expertin hatte im Erstgutachten (Februar 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 50–60 % in angepasster Tätigkeit beurteilt, im Ergänzungsgutachten (Juni 2023) jedoch auf 80 % revidiert — mit der Begründung, die psychiatrische Arbeitsfähigkeit müsse in Relation zu den neurologischen Hauptschäden gesetzt werden, die eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufwiesen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass dies keine echte «Verbesserung» der Arbeitsfähigkeit darstellt, sondern eine Synthese nach interner Konsultation der Experten: Die Psychiatrerin hat ihre Einschätzung an die neurologische Beurteilung angepasst, da die psychischen Störungen organisch durch die neurologischen Läsionen bedingt sind. Diese interdisziplinäre Gesamtschau ist überzeugend, zumal die funktionellen Einschränkungen sich teilweise decken und der Beschwerdeführer kein konkretes medizinisches Gegengutachten vorweist.
Die arbeitsfähigkeitsrelevanten Einschränkungen in angepasster Tätigkeit betreffen: keine olfaktorische/gustatorische Beanspruchung, keine dauernde Aufmerksamkeits-/Konzentrationsbelastung, keine Gefährdung bei unvorhersehbaren Anfällen (keine Höhenarbeit, keine gefährlichen Maschinen), keine unregelmässigen Arbeitszeiten, keine Nachtarbeit.
Valideneinkommen (E. 6)
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens durch zumutbare Arbeit nach den Umständen (Normalarbeitszeit) noch verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen verglichen, das sie ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Invalideneinkommen).»
Der Beschwerdeführer begehrt, das höhere Gehalt von 71'500 Fr. aus seiner vorherigen Tätigkeit bei D.______ Sàrl als Valideneinkommen zu berücksichtigen, statt das tiefere von 59'321.87 Fr. bei B.______ Sàrl.
Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung konsequent an: Massgebend ist das, was der Versicherte bei überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Rentenentstehung tatsächlich verdient hätte. Der letzte Lohn bei B.______ Sàrl ist trotz des kurzen Arbeitsverhältnisses von nur zwei Monaten der richtige Referenzlohn. Gründe dagegen fehlen: Der Arbeitgeber plante die Kündigung wegen Alkoholproblemen am Arbeitsplatz, was eine hypothetische Beförderung widerlegt. Zudem lag eine 1½-jährige Arbeitslosigkeitsphase vor der Anstellung bei B.______ Sàrl, die gegen eine dauerhafte Rückkehr zum höheren Lohnniveau spricht.
Neue Vorbringen des Beschwerdeführers zu gerichtlichen Verurteilungen des Arbeitgebers (E. 6.2) werden als unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG qualifiziert und nicht berücksichtigt. Zudem widersprechen diese Behauptungen seinem eigenen kantonalen Vorbringen, wonach er kurz vor einer Beförderung gestanden habe.
Invalideneinkommen und Abzug (E. 7)
Die Vorinstanz hat ein Invalideneinkommen von 53'440.10 Fr. bestätigt, basierend auf einem Abzug von 5 % vom Tabellenlohn wegen der funktionalen Einschränkungen (keine gefährlichen Maschinen, keine unregelmässigen Arbeitszeiten, keine Nachtarbeit). Der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von 25 %, begründet dies jedoch nicht substantiiert. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die relevanten Einschränkungen bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt sind und ein zusätzlicher Abzug von 25 % nicht dargelegt ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung in drei zentralen Punkten:
1. Stabilisation und Taggeldende: Konkretisierung von BGE 144 V 354 E. 4.1 und BGE 134 V 109 E. 4.3 — rehabilitative Massnahmen, die auf eine bestmögliche Bewältigung der Sequelae abzielen (nicht auf Heilung), sind mit der Stabilisation vereinbar. Die blosse Erwähnung einer allfälligen beruflichen Abklärung reicht nicht aus, um die Stabilisation in Frage zu stellen.
2. Interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung: Präzisierung von BGE 135 V 465 E. 4.4 — wenn psychische und neurologische Störungen organisch miteinander verknüpft sind, darf die psychiatrische Arbeitsfähigkeit in Anlehnung an die neurologische Beurteilung festgesetzt werden. Die interdisziplinäre Synthese hat Vorrang vor der isolierten Einzelbewertung.
3. Valideneinkommen bei kurzem Arbeitsverhältnis: Bestätigung von BGE 144 I 103 E. 5.3 und des Grundsatzes aus BGE 125 V 146 E. 5c/bb — der tatsächlich erzielte letzte Lohn ist auch bei kurzer Anstellungsdauer massgebend, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein höheres Einkommen dargelegt ist. Eine hypothetische Beförderung kann nur bei hinreichender Evidenz berücksichtigt werden (vgl. 8C_290/2013 E. 6.1).
Das Urteil steht im Einklang mit der Tendenz der Rechtsprechung, bei pluridisziplinären Gutachten eine ganzheitliche Beurteilung zu bevorzugen und bei der Einkommensermittlung auf die konkreten, nachweisbaren Umstände abzustellen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonale Entscheidung in vollem Umfang. Die Stabilisation per Ende November 2023, die Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit, das Valideneinkommen von 59'321.87 Fr. und der Abzug von 5 % auf das Invalideneinkommen bleibt unverändert. Der Beschwerdeführer erhält unbedingte Prozesskostenunterstützung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); sein Anwalt wird als amtlicher Vertreter designiert und erhält eine Parteientschädigung von 3'000 Fr.
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv: Es illustriert die Grenzen des Taggeldanspruchs bei Stabilisation trotz fortdauernder Rehabilitationsbedürftigkeit, die Reichweite interdisziplinärer Begutachtung bei organisch bedingten psychischen Störungen und die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Berücksichtigung hypothetischer Einkommensentwicklungen im Valideneinkommen.