7B_1184/2025 — Verweigerung von Vollzugsöffnungen bei Flucht- und Rückfallgefahr
Rechtsgebiet: Strafvollzug · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter (VB.2025.00407) · Besetzung: Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann; Gerichtsschreiberin Liniger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben gegenüber einer wegen versuchten Mordes verurteilten Gefangenen mit mittelgradigem Rückfallrisiko für Tötungsdelikte und fehlendem sozialem Netz in der Schweiz.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung von Vollzugsöffnungen. Weder Flucht- noch Rückfallgefahr lassen sich durch begleitete Ausgänge hinreichend auffangen; zudem würde die polizeiliche Begleitung den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln.
- Bedeutung: Präzisiert, dass Wohlverhalten im Strafvollzug allein nicht genügt, um Flucht- oder Rückfallgefahr zu verneinen (Art. 84 Abs. 6 StGB verlangt beide Voraussetzungen kumulativ). Bestätigt, dass «humanitäre Ausgänge» weder im Bundes- noch im Konkordatsrecht eine Grundlage haben. Klarstellt, dass das Vollzugsziel der Wiedereingliederung nicht auf die Schweizer Gesellschaft beschränkt ist, dies aber nicht zur Gewährung von Vollzugsöffnungen bei bestehender Gefahrenprognose führt.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 19. März 2019 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt; zudem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Der Zwei-Drittel-Termin der Strafverbüssung fällt auf den 21. November 2027, das Strafende auf den 22. November 2033. Nach Abschluss des Strafvollzugs muss A.________ die Schweiz verlassen und in die Elfenbeinküste zurückkehren.
Am 27. Dezember 2024 ersuchte A.________ um begleitete Beziehungsurlaube von zwei halben Tagen pro Monat bzw. humanitäre Ausgänge in diesem Umfang. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) wies das Gesuch am 24. Februar 2025 ab und hob am 22. April 2025 die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen unzureichender Behandlungsfähigkeit und -willigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Rekurs und Beschwerde blieben erfolglos.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist als verurteilte Person legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
Voraussetzungen für Vollzugsöffnungen
Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem: Die gefangene Person soll durch schrittweise Gewährung von Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (Art. 74 und Art. 75 Abs. 1 StGB). Vollzugsöffnungen umfassen namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen nur begrenzt möglich.
Massgebend für Ausgänge und Urlaube ist Art. 84 Abs. 6 StGB:
Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0) «Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.»
Das Bundesgericht hält fest, dass Urlaub nur in den drei in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Fällen bewilligt werden kann: Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen. Sogenannte «humanitäre Ausgänge» zum alleinigen Zweck, das Leben der gefangenen Person menschenwürdiger zu gestalten, kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (Bestätigung der Rechtsprechung in 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2 und 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.6).
Flucht- und Rückfallgefahr
Die Vorinstanz bejahte sowohl Flucht- als auch Rückfallgefahr. Zur Fluchtgefahr stellte sie fest, dass A.________ über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz verfüge, der Zwei-Drittel-Termin noch über zwei Jahre entfernt sei und sie nach Verbüssung der Strafe die Schweiz verlassen müsse -- konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Die ambulante Behandlung war infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben worden (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB); aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin konnten keine Bewältigungsstrategien erarbeitet werden. Bei den gefährdeten hochwertigen Rechtsgütern von Leib und Leben muss das Rückfallrisiko umso geringer sein, damit Urlaub gewährt werden kann (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3).
Begleitete Ausgänge als Ausweg untauglich
Die Vorinstanz erwog, dass selbst mit polizeilicher Begleitung der Flucht- und Rückfallgefahr nicht hinreichend begegnet werden könne. Es gehe nicht an, Dritte oder die Begleitpersonen einer solchen Gefahr auszusetzen. Zudem würde die polizeiliche Doppelbegleitung den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln: Ein persönliches Gespräch mit einer Drittperson wäre bei enger Begleitung durch Polizisten nicht mehr möglich. Die genannten Bezugspersonen der Beschwerdeführerin seien zudem keine Familienmitglieder, sondern entfernte Bekannte bzw. freiwillige Mitarbeitende der Bewährungsdienste. Da A.________ die Schweiz nach Strafende verlassen müsse, könne ein Beziehungsurlaub in der Schweiz auch nicht der sozialen Wiedereingliederung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Konkordatsrichtlinie dienen.
Stellungnahme zu den Rügen der Beschwerdeführerin
Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin zurück:
Ermessensunterschreitung: Keine schematische Handhabung des Ermessens, da die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und die Sicherheitsbelange bei hochwertigen Rechtsgütern erhebliches Gewicht verdienen.
Wohlverhalten genügt nicht: Das Wohlverhalten im Strafvollzug stellt -- wie der Wortlaut von Art. 84 Abs. 6 StGB zeigt -- neben dem Fehlen von Flucht- und Rückfallgefahr eine zusätzliche Voraussetzung dar, nicht eine eigenständige Grundlage für die Urlaubsbewilligung.
Vergleich mit 7B_1186/2024 nicht zu ihren Gunsten: Der dortige Beschwerdeführer wies ein hohes, überdurchschnittliches Rückfallrisiko auf; dass A.________ «nur» ein mittelgradiges Rückfallrisiko aufweist, ändert nichts daran, dass bei gefährdeten hochwertigen Rechtsgütern ein geringeres Risiko erforderlich wäre.
Veraltungs des Gutachtens: Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Gutachtensinhalte (Gutachten vom 1. Juli 2016, Therapiebericht vom 20. März 2023, Stellungnahme vom 19. Februar 2024) willkürlich gewürdigt hätte. Die Rückfallprognose ist eine Tatfrage, die nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Vollzugsziel nicht auf Schweizer Gesellschaft beschränkt: Dem ist insoweit zuzustimmen, als Art. 75 StGB keine Beschränkung des Vollzugsziels auf die Schweizer Gesellschaft statuiert (Urteil 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB kumulativ erfüllt sein müssen und vorliegend nicht erfüllt sind.
Replik nicht zur Ergänzung verwendbar: Die Beschwerdeführerin durfte ihre Replik nicht dazu verwenden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 135 I 19 E. 2.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Rechtsprechung zur Verweigerung von Vollzugsöffnungen bei Flucht- und Rückfallgefahr. Die folgenden Leitlinien werden bekräftigt:
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Kumulative Voraussetzungen: Art. 84 Abs. 6 StGB verlangt kumulativ einen Urlaubsgrund, Wohlverhalten und das Fehlen von Flucht- bzw. Rückfallgefahr. Wohlverhalten allein genügt nicht (Bestätigung von 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.6; 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2).
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Keine humanitären Ausgänge: Es gibt keine Rechtsgrundlage für rein humanitäre Ausgänge ohne Bezug zu den in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Zwecken (Bestätigung von 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2).
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Hochwertige Rechtsgüter erhöhen die Anforderungen: Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter (hier: Leib und Leben), desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (Bestätigung von BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3).
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Begleitung hebt die Gefahrenprognose nicht auf: Polizeiliche Begleitung vermag Flucht- und Rückfallgefahr bei Tötungsdelikten nicht hinreichend zu kompensieren und vereitelt zudem den Zweck eines Beziehungsurlaubs.
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Vollzugsziel umfasst ausländische Gesellschaft: Das Resozialisierungsgebot des Art. 75 StGB richtet sich nicht ausschliesslich auf die Wiedereingliederung in die Schweizer Gesellschaft (Bestätigung von 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2), aber auch diese Erweiterung führt nicht zur Gewährung von Vollzugsöffnungen bei bestehender Gefahrenprognose.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verweigerung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben erweist sich als ermessensgerecht, da bei der Beschwerdeführerin sowohl Flucht- als auch Rückfallgefahr besteht und die gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben ein geringes Rückfallrisiko erfordern. Begleitete Ausgänge vermögen die Gefahren nicht zu kompensieren und würden den Zweck des Beziehungsurlaubs vereiteln. Wohlverhalten im Strafvollzug allein rechtfertigt keine Vollzugsöffnungen. Das Vollzugsziel der Wiedereingliederung ist nicht auf die Schweizer Gesellschaft beschränkt, ändert aber nichts an den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; Rechtsanwalt Cavallaro wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.