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Sozialrecht  ·  Urteil 9C_309/2025  ·  vom 07.05.2026

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

9C_309/2025 — Keine revisionsbegründende Sachverhaltsänderung bei Alkoholabhängigkeitssyndrom; Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens im Revisionsverfahren

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (IV) · Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, da sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Alkoholabhängigkeitssyndrom, ADHS, Persönlichkeitsstörung) seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung nicht erheblich verändert hat.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach das psychiatrische Gutachten Beweiswert geniesst und keine relevante Befundverschlechterung vorliegt. Eine blosse abweichende ärztliche Einschätzung derselben Befundlage reicht für einen Revisionsgrund nicht aus.
  • Bedeutung: Das Urteil konturiert die Anforderungen an den Beweiswert psychiatrischer Gutachten im Revisionsverfahren: Das Gutachten muss sich spezifisch zur Frage der erheblichen Sachverhaltsänderung äussern; die psychiatrische Exploration eröffnet einen Beurteilungsspielraum, der nur bei willkürlicher Würdigung korrigiert wird. Nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung eingetretene Verschlechterungen sind für das laufende Verfahren irrelevant (Prinzip der Streitgegenstandsbeschränkung).

Sachverhalt

Der 1964 geborene A.________ meldte sich im November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse ab und verneinte einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität (Verfügung vom 31. Januar 2017). Nach Neuanmeldung im Dezember 2018 stellte die IV-Stelle weitgehend unveränderte gesundheitliche Verhältnisse fest und verneinte den Rentenanspruch erneut (Verfügung vom 18. Mai 2020). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit nach psychiatrischer Begutachtung neu verfügt werde (Urteil vom 19. Januar 2021).

Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem Gutachten (vom 18. Mai 2022, ergänzt am 30. August 2023). Der RAD nahm zweimal Stellung (19. Mai 2022 und 4. September 2023). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 15. April 2024 wie vorbeschieden, dass kein Rentenanspruch bestehe. Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 7. April 2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Streitgegenstand und Revisionsvoraussetzungen

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Das Bundesgericht prüft, ob eine revisionsbegründende Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Zeitliche Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 31. Januar 2017 und vom 15. April 2024. Für die Annahme einer anspruchsrelevanten Veränderung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; entscheidend ist eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch allseitig zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 141 V 9 E. 2.3).

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass Gutachten externer Spezialisten, die den praxisgemässen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert geniessen, solange keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 134 V 231 E. 5.1). Im Revisionsverfahren muss sich das Gutachten spezifisch zum Beweisthema der erheblichen Sachverhaltsänderung äussern. Eine für sich allein betrachtet vollständige und schlüssige medizinische Beurteilung, die für eine Ersteinschätzung der Rentenberechtigung beweisend wäre, verliert im Revisionsverfahren an Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2; BGer 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.2).

Dr. med. C.________ hat sich in seinem Gutachten vom 18. Mai 2022 (ergänzt am 30. August 2023) explizit zur Frage der Veränderung seit der letzten Verfügung geäussert und festgestellt, dass keine relevante und höhergradige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands vorliege. Dies verleiht dem Gutachten Beweiswert gerade auch im Revisionskontext. Die Vorinstanz durfte darauf abstellen.

Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«¹ Invalidität ist die voraussichtlich dauernde und ganze oder teilweise Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.»

Diagnostik und Arbeitsfähigkeit

Dr. med. C.________ verneinte eine depressive Störung nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer könne soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortsetzen, und die Alkoholabhängigkeit überlappe sich phänomenologisch mit depressiven Krankheitssymptomen. Eine depressive Freud-, Hoffnungs- oder Antriebslosigkeit, psychomotorische Auffälligkeiten, andauernde depressive Stimmung, Verzweiflung, Müdigkeit oder Erschöpfung seien nicht konstatiert worden. Ebenso wurde eine eigenständige Persönlichkeitsstörung neben der Alkoholabhängigkeit verneint — die kindpsychiatrische ADHS-Erkrankung sei bereits im frühen Schulalter auffällig gewesen, während Persönlichkeitsstörungen sich typischerweise erst nach zunächst angepasstem Sozialverhalten ab der Pubertät entwickeln.

Zumutbarkeitsprofil und Arbeitsplatz

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich das Zumutbarkeitsprofil seit der Verfügung von 2017 erheblich verschlechtert habe. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht: Der Vergleich der Tätigkeitsbereiche ergibt keine gravierenden Abweichungen. Dr. med. C.________ schilderte bloss in detaillierterer Form die bereits durch die Klinik B.________ festgestellten, primär auf die Affektstörung zurückzuführenden Defizite. Die Einschätzung der Betriebsleiterin der D.________ AG, wonach der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, die Eindrücke in der Produktionshalle zu filtern, bestätigt zwar eine ungünstige Arbeitsumgebung, begründet aber keine qualitativ verschlechterten Einsatzmöglichkeiten im leidensangepassten Bereich.

Therapiefrequenz und Leidensdruck

Die Therapiefrequenz von einmal alle zwei bis vier Wochen genügt nicht dem Massstab einer konsequente Depressionstherapie (BGer 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.2.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Therapiemassnahmen nicht in hohem Masse in Anspruch nimmt, lässt den Schluss auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck zu (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die leicht erhöhte Therapiefrequenz im Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2021 ändert daran nichts.

Streitgegenstandsbeschränkung und MRT-Befund

Der Beschwerdeführer berief sich auf ein MRT des Schädels vom 7. November 2024, das mit beginnenden neurodegenerativen Veränderungen vereinbar sei. Das Bundesgericht hält fest, dass die Streitgegenstand bildende Verfügung (hier vom 15. April 2024) die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2). Eine nach Erlass der Verfügung eingetretene Verschlechterung ist für das laufende Verfahren unerheblich und kann nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden.

Psychiatrischer Beurteilungsspielraum

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet der begutachtenden Person einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (BGer 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2; BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ sprachen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der gefestigten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Revisionsrecht der Invalidenrente. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

  1. Erhebliche Sachverhaltsänderung, nicht blosse Neubeurteilung: Blosse abweichende ärztliche Einschätzungen derselben Befundlage begründen keinen Revisionsgrund (BGE 144 I 103; BGE 141 V 9; BGer 9C_587/2023 vom 8. April 2024). Massgebend ist die tatsächlich veränderte Befundlage, nicht die abweichende Interpretation eines unveränderten Befunds.

  2. Spezifischer Beweiswert im Revisionsverfahren: Gutachten im Revisionsverfahren müssen sich zur Frage der Veränderung äussern. Fehlt diese Auseinandersetzung, verliert das Gutachten an Beweiswert (BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2; BGer 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.2). Dr. med. C.________ hat sich hier explizit zur Veränderungsfrage geäussert und ist daher beweiswertig.

  3. Psychiatrischer Beurteilungsspielraum: Die psychiatrische Exploration lässt einen naturgegebenen Beurteilungsspielraum zu, der nur bei willkürlicher Würdigung korrigiert werden darf (BGer 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2). Dies gilt verstärkt, wenn lege artis vorgegangen wurde.

  4. Therapiefrequenz als Indiz: Eine ungenügende Therapiefrequenz (alle 2–4 Wochen) lässt auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck schliessen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; BGer 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.2.2).

  5. Streitgegenstandsbeschränkung: Nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung eingetretene Verschlechterungen können nur in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden (BGE 130 V 445 E. 1.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat keine revisionsbegründende Sachverhaltsänderung dargetan. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ geniesst vollen Beweiswert, da es sich spezifisch zur Frage der Befundveränderung geäussert hat. Die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms statt einer depressiven Störung stellte keine Sachverhaltsänderung dar, sondern eine abweichende medizinische Interpretation derselben Befundlage. Der Hinweis auf das MRT vom November 2024 ist revisionsrechtlich irrelevant, da die Streitgegenstand bildende Verfügung vom April 2024 die Grenze der Überprüfungsbefugnis markiert. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.