2C_731/2025 — Ausgrenzung eines algerischen Staatsangehörigen wegen Drogendelinquenz
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein algerischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht, wiederholt durch Betäubungsmitteldelikte aufgefallen, wurde für zwei Jahre aus dem Kanton Solothurn ausgesperrt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Ausgrenzung; Art. 8 EMRK greift nicht, da kein gefestigtes Familienleben vorliegt, und die Massnahme ist verhältnismässig.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die niedrige Schwelle des Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG — bereits der wiederholte Aufenthalt in der Nähe einer Drogenszene genügt für eine Ausgrenzung, auch bei bloss behauptetem Eigenkonsum und geltender Unschuldsvermutung für das hängige Strafverfahren.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1995), algerischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Juni 2023 ein Asylgesuch, das am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Ausreisefrist vom 21. Dezember 2023 kam er nicht nach. Am 29. November 2024 reichte er gemeinsam mit B.________ (geb. 1997), einer türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung, ein Aufenthaltsgesuch zwecks Ehevorbereitung ein, das am 12. Juni 2025 abgelehnt wurde; hiergegen ist ein kantonales Beschwerdeverfahren hängig.
Am 12. März 2024 wurde A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verurteilt. Bei einer Personenkontrolle am 30. April 2025 am Bahnhof Solothurn (vor dem McDonald's, einem notorischen Drogenumschlagsplatz) wurden diverse Betäubungsmittel in seiner Unterhose eingenäht sichergestellt: 83 Gramm Haschisch, 4,8 Gramm Kokain, 4 Pregabalin- und 35 Rivotril-Tabletten. Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 belastet ihn mit mehrfacher Übertretung und mehrfachem Vergehen gegen das BetmG; der Beschwerdeführer hat Einsprache erhoben.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 8. Mai 2025 die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn für zwei Jahre. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 12. November 2025 ab.
Erwägungen
Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG — Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation des Sachverhalts als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG. Die massgebende Bestimmung lautet (Wortlaut aus dem Urteil übernommen, Fedlex nicht erreichbar):
Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) «Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.»
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)
Das Gericht hält fest, dass Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG als Generalklausel offen formuliert sei und ein weiter Begriff des Polizeigüterschutzes gelte. Die Massnahme diene insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten. Es genüge, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde — nicht erst bei schwerster Gefährdung oder Delinquenz. Vielmehr reiche es aus, wenn sich eine Person wiederholt in der Nähe einer Drogenszene aufhält und allenfalls nur im Besitz von Drogen für den Eigenkonsum ist (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 142 II 1, E. 2.2 und E. 4.4).
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung?
Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz übernehme ungeprüft die Feststellungen aus dem Strafbefehl (verkaufsfertig abgepackte Betäubungsmittel in der Unterhose). Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdeführers zum Eigenkonsum in die beweisrechtliche Würdigung einbezogen und auch die Unschuldsvermutung berücksichtigt. Im Übrigen sei es für die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG nicht massgeblich, ob die Drogen dem Eigenkonsum oder dem Handel dienten.
Art. 8 EMRK — Kein Schutz durch Familienleben
Die Beschwerdeführenden beriefen sich auf Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht verneint ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben: Die Paarbeziehung bestehe erst seit kurzer Zeit, es habe nie einen gemeinsamen Haushalt gegeben, und besondere finanzielle Verflechtungen seien nicht dargetan. Damit liege kein gefestigtes Konkubinat vor (im Anschluss an BGer 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026, E. 5.1).
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohlbefindens des Landes, der Verteidigung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten, der Gesundheit oder der Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer darstellt.»
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)
Verhältnismässigkeit der Ausgrenzung
Das Bundesgericht bestätigt die Verhältnismässigkeit: Die Ausgrenzung diene der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels und sei geeignet, den Beschwerdeführer von den notorischen Drogenumschlagplätzen im Kanton Solothurn fernzuhalten. Dass sie auf dem gesamten Kantonsgebiet gelte, sei gerechtfertigt, da der Kanton verschiedene, auch wechselnde Drogenszenen kenne und der Beschwerdeführer sich nicht nur in der Stadt Solothurn aufhalte (die Beschwerdeführerin wohne in U.________). Die zweijährige Ausgrenzung schliesse ein Beziehungsleben nicht aus — es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre Beziehung ausserhalb des Wohnorts der Beschwerdeführerin zu pflegen, zumal sie ohnehin keinen gemeinsamen Wohnort hatten.
Die Vorbringen zum laufenden Ehevorbereitungsverfahren gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG gehen ins Leere, da nicht die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung Streitgegenstand sei, sondern die Ausgrenzung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Rechtsprechungslinie zu Art. 74 AIG:
- BGE 142 II 1 (E. 2.2, E. 4.4): Leitentscheid zur Ein- und Ausgrenzung; niedrige Schwelle bei Drogenszenen-Nähe; Eigenkonsum genügt für Gefährdung.
- BGE 144 II 16 (E. 2.1): Mehrfachfunktion der Ausgrenzung als mildere Massnahme gegenüber dem Freiheitsentzug nach Art. 75 ff. AIG; Kontroll- und Druckwirkung.
- BGer 2C_369/2025 vom 11. November 2025: Bestätigt die niedrige Schwelle und die Verhältnismässigkeit kantonsweiter Ausgrenzung bei Drogenkontext.
- BGer 2C_993/2020 vom 22. März 2021: Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen für Grundbedürfnisse (Behörden, Anwalt, Arzt).
Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert diese Linie in zwei Punkten: Erstens wird erneut klargestellt, dass die Unschuldsvermutung in einem hängigen Strafverfahren die Anordnung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG nicht hindert, solange der Sachverhalt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nahelegt. Zweitens wird präzisiert, dass bei einem nicht-gefestigten Konkubinat Art. 8 EMRK keine Schutzwirkung entfaltet und die Ausgrenzung auch bei einer bestehenden Paarbeziehung verhältnismässig sein kann, wenn alternative Beziehungspflege ausserhalb des Sperrgebiets möglich ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die zweijährige Ausgrenzung des algerischen Staatsangehörigen aus dem Kanton Solothurn. Das Urteil unterstreicht den pragmatischen Ansatz des Bundesgerichts bei Ausgrenzungen im Drogenkontext: Die niedrige Schwelle des Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG wird konsequent angewandt — wiederholter Aufenthalt an einer Drogenszene genügt auch bei bloss behauptetem Eigenkonsum. Der Schutz nach Art. 8 EMRK greift bei nicht-gefestigten Konkubinaten nicht, und die Verhältnismässigkeit einer kantonsweiten Ausgrenzung wird durch die Existenz mehrerer wechselnder Drogenszenen gerechtfertigt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.— werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.