6B_456/2024 — Strafzumessung, Widerruf und Landesverweisung bei unbelehrbarem Wiederholungstäter
Rechtsgebiet: Strafrecht (StGB) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: 3 Richter (von Felten, Heine, Guidon; Gerichtsschreiber Ranzoni) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein in der Schweiz geborener Kosovar mit zwei einschlägigen Vorstrafen, erheblicher Verschuldung und jahrelanger Delinquenz in unterschiedlichen Bereichen wird wegen mehrfachen Betrugs zulasten der Sozialversicherung und Fahrens ohne Berechtigung zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe (inkl. Widerruf) verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe (Art. 41 StGB), Widerruf der bedingten Vorstrafe von 23 Monaten (Art. 46 StGB) und obligatorische Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung (Art. 66a StGB) — alles rechtskonform.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die konsequente Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern mit Schweizer Familie (Ehefrau und Kinder) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung, wenn die Delinquenz über Jahre hinweg andauert und eine Schlechtprognose besteht. Die Kenntnis der Ehefrau von der Straffälligkeit bei Eheschliessung und die Zumutbarkeit des Nachzugs in den Kosovo verstärken diese Gewichtung.
Sachverhalt
A.A.________, ein 29-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C (widerrufen per 26. Oktober 2019), wurde wegen mehrfachen Betrugs (SUVA-Taggelder und Arbeitslosenkassenleistungen von total ca. Fr. 4'500.--), Fahrens ohne Berechtigung (850 m im Wohnquartier) und weiteren Delikten verurteilt. Die Vorstrafen umfassen eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (2017, Angriff/Pornografie/Gewaltdarstellung) und eine bedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten (2019, Raub/Verkehrsdelikte/BetmG). Die Anlasstaten beging er teils während laufender Probezeit und nur knapp ein Jahr nach dem letzten Urteil. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 2½ Jahren Freiheitsstrafe (10 Monate neu + Widerruf von 23 Monaten), einer Busse von Fr. 1'000.--, 6 Jahren Landesverweisung und SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
Strafzumessung: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe (Art. 41 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Wahl der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hatte sich trotz zweier bedingter Freiheitsstrafen (14 und 23 Monate), Untersuchungshaft und Führerausweisentzugs nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Er delinquierte teils während laufender Probezeit und nur Monate nach der letzten Verurteilung. Eine Geldstrafe als Hauptsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität komme bei diesem einschlägigen Rückfallverhalten offensichtlich nicht mehr in Betracht (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Die Vorinstz habe ihr Ermessen nicht überschritten.
Art. 41 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)
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Hinweis: Art. 41 StGB hat keine Kommentierung auf glossagens.ch (HTTP 404), daher wird der Gesetzestext hier ohne Link zitiert:
Art. 41 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2).»
Widerruf der bedingten Vorstrafe (Art. 46 StGB)
Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten wird ebenfalls bestätigt. Das Gericht stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose: Er hat sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erwiesen, der über Jahre hinweg in ganz unterschiedlichen Bereichen delinquierte (Raub, Angriff, Betrug, Verkehrsdelikte, BetmG-Widerhandlungen). Weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch bedingte Freiheitsstrafen von erheblicher Dauer noch der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung konnten ihn beeindrucken. Auch die berufliche Stabilisierung und die wiederaufgenommene Beziehung zur Ehefrau ändern nach Auffassung des Gerichts nichts an der Schlechtprognose — zumal er einen Teil der Anlasstaten erst nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit beging und eine Verschuldung von rund Fr. 110'000.-- aufweist.
Landesverweisung (Art. 66a StGB) und EMRK-Verhältnismässigkeit
Den Kern des Urteils bildet die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Betrug im Bereich einer Sozialversicherung). Das Gericht bestätigt sowohl den Härtefall als auch die Interessenabwägung:
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).»
Das Bundesgericht bejaht einen schweren persönlichen Härtefall: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier die Schule besucht, lebt mit seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (3 und 8 Jahre alt) zusammen. Allerdings überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung erheblich: Der Beschwerdeführer hat mit seinen Betrugstaten einen nicht zu vernachlässigenden finanziellen Nachteil zulasten des Schweizer Sozialsystems verursacht. Er hat sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erwiesen, der auch nach Eröffnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (Oktober 2019) nur wenige Monate später delinquierte. Die Regelmässigkeit der Delinquenz über Jahre und die hohe Rückfallgefahr rechtfertigen die Landesverweisung (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.4).
Zur familiären Situation führt das Gericht aus: Die Ehefrau ist im Kosovo geboren und 2012 in der Schweiz eingebürgert worden; sie spricht Albanisch und ist mit der kosovarischen Kultur vertraut. Die Ehe wurde am 7. Oktober 2016 geschlossen, als der Beschwerdeführer bereits straffällig war (erstinstanzliches Urteil lag vor; Delikte der zweiten Vorstrafe beging er wenige Monate vor der Hochzeit). Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens im Oktober 2020 erfolgte kurz nach den Anlasstaten. Mithin erfolgte die Aufnahme der familiären Bindungen jeweils in Kenntnis der Straffälligkeit.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK wird geprüft, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Das Gericht bejaht dies: Die Delikte wiegen schwer genug, die regelmässige und ausgeprägte Delinquenz begründet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, und die Zumutbarkeit des Nachzugs in den Kosovo wurde dargelegt (vgl. EGMR, I.M. gegen Schweiz, Nr. 23887/16; E.V. gegen Schweiz, Nr. 77220/16).
Die SIS-Ausschreibung wird ebenfalls bestätigt: Die Einschränkung der Möglichkeit, ausserhalb des Kosovos einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ist notwendige Folge der Ausschreibung und nicht unverhältnässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der strengen Praxis zu Art. 66a StGB, die das Bundesgericht seit BGE 146 IV 105 kontinuierlich verschärft hat. Es bestätigt mehrere Grundsätze:
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Obligatorische Landesverweisung bei Sozialversicherungsbetrug: Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht unabhängig von der Strafhöhe eine obligatorische Landesverweisung vor — auch bei relativ geringen Beträgen (hier ca. Fr. 4'500.--).
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Schlechtprognose als zentrales Kriterium: Die Interessenabwägung wird massgeblich von der Legalprognose bestimmt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1). Eine jahrelange, regelmässige Delinquenz in unterschiedlichen Bereichen wiegt schwerer als eine einzelne Tat.
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Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern mit Schweizer Familie kann die Landesverweisung gerechtfertigt sein, wenn die Delinquenz andauert und die öffentliche Sicherheit gefährdet ist (vgl. BGE 149 IV 231; Urteile 6B_899/2024, 6B_245/2024, 6B_84/2024). Die Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit bei Eheschliessung schwächt das private Interesse (Urteile 6B_465/2025; 6B_1032/2023).
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Widerruf bei Schlechtprognose: Der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Vorstrafen von 14 und 23 Monaten und die Delinquenz während laufender Probezeiten rechtfertigen den Widerruf.
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Besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB: Liegt eine Vorstrafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe innerhalb der letzten 5 Jahre vor, ist der bedingte Vollzug nur bei besonders günstigen Umständen zulässig (BGE 145 IV 137 E. 2.2). Solche Umstände wurden hier verneint.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die strafrechtliche Gesamtstrafe von 2½ Jahren Freiheitsstrafe (inkl. Widerruf), die 6-jährige Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung. Das Urteil unterstreicht, dass die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB auch bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern mit familiären Bindungen zur Schweiz durchgreift, wenn die Delinquenz andauernd, einschlägig und vielfältig ist und eine Schlechtprognose gestellt werden muss. Die Kenntnis der Ehefrau von der Straffälligkeit bei Eheschliessung und die Zumutbarkeit des Nachzugs in den Kosovo verstärken die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wegweisung.