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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1019/2025  ·  vom 30.04.2026

nullité de la notification du commandement de payer

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 16-jähriges Stiefkind des Schuldners kann als «erwachsene Person» im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zur Ersatzzustellung eines Zahlungsbefehls legitimiert sein, sofern es die nötige Reife besitzt, die Bedeutung des Aktes zu erkennen.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer scheitert mit der Rüge, die Zustellung an seine 16-jährige Stieftochter sei nichtig; das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass eine 16-jährige Person mit handelskaufmännischer Ausbildung grundsätzlich urteilsfähig genug ist, einen Zahlungsbefehl in Empfang zu nehmen.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass «erwachsen» in Art. 64 Abs. 1 SchKG nicht «volljährig» (Art. 14 ZGB) bedeutet, sondern auf die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) abstellt, die bei Minderjährigen ab ca. 15 Jahren vermutet wird. Es stellt zudem klar, dass der Postzusteller keine Belehrungs- oder Beratungspflicht über die Rechtsfolgen des Aktes hat.

Sachverhalt

A.________, wohnhaft in X.________, wurde durch B.________ SA mit Betreibung Nr. xxx (Klage auf CHF 347'770 nebst Zinsen aus einer Bauversicherung) betrieben. Ein erster Zustellungsversuch an der Adresse rue U.________ scheiterte («Destinataire introuvable»). Am 23. August 2024 stellte das Betreibungsamt einen neuen Zahlungsbefehl aus und adressierte ihn an den chemin W.________. Am 25. September 2024 übergab der Postzusteller das Dokument an C.________, die damals 16-jährige Stieftochter des Schuldners, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebte. A.________ befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland. Erst mit Erhalt eines Pfändungsavis im April 2025 erfuhr er von der Betreibung und verlangte Einsicht in den Zahlungsbefehl. Er erhob Beschwerde gegen die Zustellung und machte geltend, die Stieftochter sei nicht urteilsfähig gewesen und der Zusteller habe seine Pflichten verletzt.

Die Genfer Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde als unzulässig, da die zehntägige Frist für Rechtsbehelfe ab Zustellung am 25. September 2024 am 7. Oktober 2024 abgelaufen war. A.________ zog ans Bundesgericht.

Erwägungen

Willkürrüge (Art. 9 BV) — Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer rügte, die Aufsichtsbehörde habe den Zeugenbeweis willkürlich gewürdigt, weil der Postzusteller nicht einmal das Geschlecht der Empfängerin korrekt identifiziert habe und daher auch deren Reife nicht zuverlässig habe beurteilen können. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die Fähigkeit, das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht zu erkennen, hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit, die kognitive Reife einer Person zu beurteilen. Die «Häufung von Unregelmässigkeiten» beschränkt sich auf einen Orthographiefehler beim Vornamen; Identität, Alter und Beziehung zum Schuldner wurden zutreffend festgestellt. Ein Beweislastumkehr liegt nicht vor, da die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt auf Basis der durchgeführten Beweiserhebung festgestellt hat.

Art. 64 Abs. 1 SchKG — Ersatzzustellung an eine mündige Person des Haushalts

Gesetzliche Grundlage

Art. 64 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.»

Begriff der «erwachsenen Person»

Das Bundesgericht präzisiert, dass «erwachsen» in Art. 64 Abs. 1 SchKG nicht «volljährig» im Sinne von Art. 14 ZGB bedeutet, sondern auf eine Person abstellt, die über ein ausreichendes physisches und psychisches Entwicklungsstadium verfügt, um den Eindruck der Reife zu vermitteln. Massgeblich ist die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB:

Art. 16 ZGB (SR 210) «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»

Die Urteilsfähigkeit ist relativ und muss in Bezug auf den konkreten Akt beurteilt werden. Sie wird vermutet (Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 8 ZGB); wer sie bestreitet, muss deren Fehlen beweisen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die 16-jährige und 7 Monate alte Stieftochter absolvierte eine Handelskaufmännische Ausbildung in der Schweiz, wo sie seit dem 4. Lebensjahr lebte. Der Postzusteller befragte sie zu Alter und Beziehung zum Schuldner und hatte nicht den Eindruck mangelnden Verständnisses. Das Bundesgericht hält fest, dass von einem über 16-jährigen Kind mit ordentlichem Schulbesuch in der Schweiz erwartet werden kann, die Wichtigkeit eines offen überreichten Betreibungsaktes mit dem Titel «Zahlungsbefehl» zu begreifen und diesen an einen erwachsenen Haushaltsangehörigen weiterzuleiten. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird durch Art. 138 Abs. 2 ZGB (Zivilprozessrecht) gestützt, der dieselbe Altersgrenze für die Zustellung von Verfügungen an Minderjährige vorsieht.

Pflichten des Zustellers

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Zusteller folgende Mindestpflichten erfüllen muss: (1) Nachfragen, ob der Schuldner direkt erreichbar ist; (2) Alter und Beziehung der Ersatzperson zum Schuldner erfragen; (3) sich einen Eindruck über die Urteilsfähigkeit verschaffen. Keine Pflicht besteht hingegen, die Ersatzperson über die Art und Weise der Rechtsbehelfe zu belehren oder die Bedeutung des Aktes im Einzelnen zu erklären. Der Zusteller ist kein Rechtsberater.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zu Art. 64 Abs. 1 SchKG:

  • BGE 91 III 41: Die Zustellung ist wirksam, wenn die Möglichkeit geboten wird, vom Inhalt des Aktes Kenntnis zu nehmen — bestätigt.
  • BGE 119 III 8 E. 2: Postorgane sind als Hilfspersonen des Betreibungsamtes an die SchKG-Regeln gebunden — bestätigt.
  • 5A_57/2021 (RSPC 2022 S. 183): Ein mündiges Kind kann als Ersatzzustellungsempfänger fungieren; Urteilsfähigkeit wird vermutet — bestätigt und präzisiert: Massgeblich ist das konkrete Alter und der Entwicklungstand, nicht die Volljährigkeit.
  • BGE 144 III 264 E. 6.1.1/6.1.2: Urteilsfähigkeit ist relativ und wird vermutet — bestätigt.
  • BGE 134 II 235 E. 4.3.2: Kein festes Alter für Urteilsfähigkeit; Einzelfallbeurteilung — bestätigt mit der Klarstellung, dass ab ca. 15 Jahren grundsätzlich von Urteilsfähigkeit auszugehen ist.

Neu ist die ausdrückliche Verknüpfung mit Art. 138 Abs. 2 ZGB als legislatorischer Anhaltspunkt für die Altersgrenze von 15 Jahren und die Klarstellung, dass der Zusteller keine Aufklärungspflicht über Rechtsmittel und Rechtsfolgen hat. Ebenso neu ist die deutliche Aussage, dass die Feststellung der Urteilsfähigkeit (als Rechtsfrage) der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt, während die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nur auf Willkür überprüfbar sind.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine 16-jährige Person, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebt, eine Schweizer Schule besucht und keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Reife gibt, kann einen Zahlungsbefehl als Ersatzzustellungsempfängerin wirksam in Empfang nehmen. Der Postzusteller muss Alter und Beziehung der Ersatzperson prüfen und sich einen Eindruck über deren Urteilsfähigkeit verschaffen, ist aber nicht verpflichtet, die Ersatzperson über die Tragweite des Aktes oder die Rechtsbehelfe zu belehren. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet; wer sie bestreitet, trägt die Beweislast. Der Beschwerdeführer hat weder mangelnde Urteilsfähigkeit noch Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dargetan.