5A_826/2025 — Unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung bei Konkurs des Gesuchstellers
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa; Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein konkursbehafteter, anwaltlich vertretener Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er über einen monatlichen Überschuss verfügt, der die Prozesskosten innert zwei Jahren zu decken vermag; die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) obliegt dem Gericht bei anwaltlicher Vertretung nur eingeschränkt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Anordnung einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.--. Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Konkurs allein kein hinreichendes Indiz für Mittellosigkeit darstellt und dass bei anwaltlich vertretenen Parteien keine gerichtliche Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt werden muss. Die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO kommt bei anwaltlicher Vertretung nur sehr eingeschränkt zum Tragen.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1965) und B.________ (Jahrgang 1977) heirateten 2011 und haben zwei gemeinsame Kinder (Jahrgang 2004 und 2012). Die Ehe wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2020 auf gemeinsames Begehren geschieden; die Kinder blieben unter gemeinsamer elterlicher Sorge, kamen unter die Obhut der Mutter, und A.________ wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Am 19. Juli 2024 klagte A.________ beim Regionalgericht auf Abänderung des Scheidungsurteils (Obhut über den Sohn, Anpassung des Kindesunterhalts, Rückerstattung zu viel geleisteten Unterhalts). Beide Parteien ersuchten im Abänderungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. B.________ beantragte zudem, A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 10'000.-- für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten.
Das Regionalgericht wies am 23. April 2025 beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'000.-- bis 31. Mai 2025, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung auf die Abänderungsklage nicht einzutreten.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.________ am 27. August 2025 ab, setzte eine neue Frist zur Sicherheitsleistung bis 30. September 2025 an und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. A.________ gelangt ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Anordnung der Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Verfahren liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG vor, da dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Sicherheit der Nichteintritt auf die Abänderungsklage droht.
Dagegen ist auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht einzutreten: Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht waren alle Rechtshandlungen bereits vorgenommen, und die Beschwerdegegnerin 1 hatte im Beschwerdeverfahren keine Sicherheitsleistung zu leisten. Der Beschwerdeführer kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren noch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten.
Mittellosigkeit und Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO)
Massgebend ist die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. a ZPO: Eine Person ist bedürftig, wenn sie die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind. Der monatliche Überschuss muss es ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Verfahren innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).
Das Obergericht stellte auf ein massgebendes Monatseinkommen von Fr. 4'831.50 ab. Eine temporäre Einkommensreduktion infolge Krankheit im September/Oktober 2024 durfte als vorübergehend betrachtet werden. Eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024, wonach er weiterhin krank geschrieben sei und eine IV-Anmeldung erfolgt sei, wurde nicht berücksichtigt, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht hatte. Auch der Einwand der Lohnpfändung blieb unbeachtet, da keine entsprechenden Belege vorgelegt wurden. Bei einem unbestrittenen Bedarf von Fr. 3'616.40 verblieb ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'215.10, womit die voraussichtlichen Prozesskosten von Fr. 18'600.-- innert zweier Jahre gedeckt werden können.
Der Konkurs allein begründet nach konstanter Rechtsprechung keine Mittellosigkeit (Urteil 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 2.2, in: Pra 2003 S. 927). Das Vorbringen, der Konkurs sei ein «deutliches Indiz» für die Bedürftigkeit, enthält keine hinreichende Rüge einer relevanten Rechtsverletzung.
Gerichtliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung (Art. 56 ZPO)
Zentral ist die Frage, ob das Regionalgericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Unvollständigkeiten in seinem Gesuch hinweisen und ihm eine Frist zur Verbesserung setzen musste. Das Bundesgericht verneint dies und hält an seiner Praxis fest:
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuchs anzusetzen. Kommt die Partei ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3).
Das Bundesgericht betont, dass von einer Anwältin oder einem Anwalt schlüssige und in sich stimmige Vorbringen erwartet werden dürfen und es ihre Pflicht ist, einen Prozess sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen zu führen (Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm u.a., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 56 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Parteien kommt der gerichtlichen Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zu (Urteile 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6; 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Die abweichende Lehrmeinung (Glasl/Glasl, in: Brunner u.a., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 56 ZPO) und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil PC120038 vom 26. November 2012 E. 10) werden nicht gefolgt.
Art. 56 ZPO (SR 272) «Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.»
Art. 117 ZPO (SR 272) «Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»
Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO)
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe wegen des Konkurses den Anschein der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 Bst. b ZPO bejaht und gleichzeitig keine Ausnahme nach Art. 99 Abs. 3 Bst. b ZPO angenommen, obwohl er faktisch nicht in der Lage sei, die Sicherheit zu leisten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer von abweichenden tatsächlichen Verhältnissen ausgeht, ohne darzulegen, weshalb das Bundesgericht von einem anderen als dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgehen dürfte. Neu eingereichte Belege (Pfändungsankündigung vom 21. Januar 2025, Pfändungsverfügung) wurden erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht, ohne dass dargelegt wird, weshalb dies nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollte. Eine Verletzung von Art. 9 oder Art. 29a BV kann nicht festgestellt werden.
Art. 99 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272) «1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. 3 Keine Sicherheit ist zu leisten: a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; b. im Scheidungsverfahren; c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); d. im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zu drei zentralen Fragen:
1. Mittellosigkeit bei Konkurs: Ein laufendes Konkursverfahren allein begründet keine Mittellosigkeit im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO. Das über die Konkursmasse hinausgehende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verbleibt dem Schuldner und ist bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Bestätigung von Urteil 5P.426/2002, Pra 2003 S. 927; BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 141 III 369 E. 4.1).
2. Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung: Das Gericht ist bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO kommt bei anwaltlicher Vertretung nur sehr eingeschränkt zum Tragen (Bestätigung von 5A_287/2023, 5A_456/2020, 5A_1102/2025). Das Urteil lehnt eine Ausdehnung der Fragepflicht ab und verweist darauf, dass anwaltlich vertretene Parteien schlüssige und vollständige Vorbringen machen müssen.
3. Sicherheitsleistung und Rechtsweggarantie: Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO bei Konkurs des Klägers verstösst nicht gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), solange der Kläger über hinreichende Mittel verfügt, um die Sicherheit zu leisten. Neu eingereichte Belege im bundesgerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Das Urteil setzt damit einen klaren Massstab: Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 2 ZPO) wird durch die anwaltliche Vertretung nicht gemildert, sondern erhöht die Anforderungen an die Substanziierung. Gerichte müssen anwaltlich vertretene Parteien nicht auf Unvollständigkeiten hinweisen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer erhält keine unentgeltliche Rechtspflege, weder im erstinstanzlichen noch im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.-- wird mit einer neuen Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Urteils bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als von Anfang an aussichtslos abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass die anwaltliche Vertretung eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit sich bringt und die gerichtliche Fragepflicht in diesem Kontext zurückhaltend anzuwenden ist. Konkurs allein genügt nicht, um Mittellosigkeit zu belegen; der Schuldner muss vielmehr die konkreten Auswirkungen auf seine aktuelle Einkommenssituation darlegen und belegen.