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Strafrecht  ·  Urteil 6B_165/2026  ·  vom 20.04.2026

Sexuelle Handlung mit Kindern, sexuelle Belästigung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Willkür, rechtliches Gehör

6B_165/2026 — Sexuelle Handlungen mit Kindern: Freispruch mangels Sexualbezugs bei Vater-Tochter-Berührungen im Gutenachtritual

Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexualstrafrecht) · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter von Felten, nebenamtlicher Bundesrichter Segura; Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde (Bestätigung des Freispruchs)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Vater streichelte seine pubertierende Tochter beim Gutenachtritual am Rücken, an der Hüfte, oberhalb des Gesässes und am Bauch. Die Vorinstanz verneinte den objektiven Sexualbezug dieser Handlungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Freispruchs. Die Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, und die rechtliche Würdigung verletzt kein Bundesrecht: Die eingebetteten Handlungen weisen für einen Aussenstehenden keinen eindeutigen sexuellen Bezug auf.
  • Bedeutung: Das Urteil konturiert die Grenze zwischen liebevoller Vater-Kind-Interaktion und strafbarem Sexualdelikt. Der objektive Sexualbezug muss für einen Aussenstehenden eindeutig sein — eine veränderte Wahrnehmung des Kindes bei Eintritt in die Pubertät genügt nicht, gleichbleibendes Verhalten plötzlich als strafbar einzustufen.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft klagte C.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern an. Der Beschwerdegegner soll bis ca. Sommer 2020 jeweils am Abend beim Vorlesen im Bett seiner Tochter A.A.________ (geb. 2008) in sexualbezogener Weise in ihre Hose bzw. Unterhose gefasst und sie im Bereich zwischen Schambereich und Bauchnabel sowie am Gesäss berührt haben. Ab ca. Sommer 2020 bis zum 7. Januar 2022 soll er sporadisch beim Gutenachtsagen ähnliche sexuell motivierte Berührungen vollzogen haben.

Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach C.________ frei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufungen von A.A.________ und ihrer Mutter B.A.________ ab und bestätigte den Freispruch.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation und Begründungspflicht

Die Beschwerdeführerinnen sind als Privatklägerschaft legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 147 I 73 E. 2.1; BGE 145 V 304 E. 1.1). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).

Beweiswürdigung: Keine Willkür

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin 1 einander gegenüber. Die Aussagen des Beschwerdegegners qualifizierte sie als konstant, stringent und widerspruchsfrei. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 stellte die Vorinstanz fest, dass diese in freier Erzählung keine eindeutig sexualbezogenen Handlungen schilderte, was bei den befragenden Personen zu Verwirrung und wiederholtem Nachfragen führte. Die auf Nachfragen gegebenen Depositionen blieben in den zentralen Aspekten vage und unspezifisch. Eine Analyse der Realkennzeichen ergab keine hinreichende Dichte an erfahrungsnahen Details. Soweit die Beschwerdeführerinnen dieser Beweiswürdigung ihre eigene Einschätzung entgegensetzen, handeln sie appellatorisch. Das Bundesgericht hält fest, dass selbst eine bloss vorziehbare andere Würdigung nicht genügt, um Willkür zu begründen — erforderlich ist, dass die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2).

Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden oder die Motive an (BGE 125 IV 58 E. 3b). Bedeutsam sind die Art und Intensität der Handlung sowie die gesamten Begleitumstände (BGE 137 IV 263 E. 3.1).

Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der von ihr als erstellt erachteten Handlungen — Streicheln am Rücken, an der Seite auf der Höhe der Hüfte, oberhalb des Gesässes und oberhalb des Intimbereichs am Bauch — den objektiven Sexualbezug. Diese Handlungen seien in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und Tochter eingebettet gewesen. Einem Vater anzulasten, er vollziehe beim Vorlesen und Streicheln seiner zwölfjährigen Tochter eindeutig sexualbezogene Handlungen, erscheine realitätsfern und verwische die Grenzen zwischen einem liebevollen Vater-Tochter-Verhältnis und den Taten eines Sexualstraftäters. Bloss weil die Tochter mit Eintritt in die Pubertät die Berührungen als unangenehm empfun-den habe, bedeute dies nicht, dass das gleichbleibende Verhalten ab diesem Zeitpunkt strafrechtlich relevant werde.

Das Bundesgericht folgt dieser Würdigung: Unter Berücksichtigung der Tatumstände — die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter von damals zwölf Jahren, der Altersunterschied sowie der Kontext des Vorlesens bzw. Gutenachtsagens — ist der für einen Aussenstehenden eindeutige unmittelbare sexuelle Bezug zu verneinen.

Tatbestand der sexuellen Belästigung (aArt. 198 Abs. 2 StGB)

Art. 198 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.»

Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (Fedlex nicht erreichbar)

Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Für die tätliche Belästigung genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben — etwa das Antasten an der Brust, am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Mangels eines eindeutigen Sexualbezugs durfte die Vorinstanz auch von einer Würdigung unter aArt. 198 StGB absehen. Die jeweiligen Begleitumstände sprechen gegen einen eindeutigen Sexualbezug.

Strafprozessualer Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO)

Art. 344 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.»

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz hätte einen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO ankündigen müssen, wenn sie den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung würdigen wollte. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz aufgrund des ihres Erachtens fehlenden Sexualbezugs — und nicht primär aus strafprozessualen Erwägungen — auf den Würdigungsvorbehalt verzichtete. Eine Verletzung von Art. 344 StPO ist daher zu verneinen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zu Art. 187 Ziff. 1 StGB, wonach der objektive Sexualbezug nach dem äusseren Erscheinungsbild für einen Aussenstehenden eindeutig sein muss (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert den Grundsatz, dass die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind, namentlich die Beziehung zwischen Täter und Opfer, den Kontext der Handlung und das Alter des Opfers (BGE 137 IV 263 E. 3.1).

Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen familiärer Nähe und strafbarem Verhalten: Handlungen, die im Rahmen eines langjährigen Gutenachtrituals zwischen Elternteil und Kind stattfinden und sich nicht eindeutig von liebevoller Zuwendung unterscheiden, erfüllen den objektiven Tatbestand nicht. Die veränderte Wahrnehmung des Kindes bei Eintritt in die Pubertät verändert nicht die rechtliche Qualifikation eines gleichbleibenden Verhaltens. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach das subjektive Empfinden des Opfers bei der objektiven Beurteilung des Sexualbezugs ausser Betracht bleibt (BGE 125 IV 58 E. 3b).

Das Urteil unterscheidet sich von Fällen, in denen eindeutig sexualbezogene Handlungen bejaht wurden — etwa das Berühren der nackten Geschlechtsteile, das Betasten der Brust oder spürbare Griffe an die Genitalien über der Kleidung (6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3). Im vorliegenden Fall fehlte es an der Eindeutigkeit des Sexualbezugs, weil die Handlungen in einen etablierten familiären Kontext eingebettet waren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Soweit auf sie eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet. Die willkürliche Beweiswürdigung wird nicht dargelegt; die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Das Urteil konturiert die Grenzen des objektiven Sexualbezugs im Bereich familiärer Nähe und bestätigt, dass nicht jede als unangenehm empfundene Berührung zwischen Elternteil und Kind den Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt.