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Strafrecht  ·  Urteil 6B_284/2025  ·  vom 17.04.2026

Strafzumessung; Landesverweisung

6B_284/2025 — Strafzumessung und Landesverweisung bei Sexualdelikten

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiber Businger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) sowie die Frage, ob die Landesverweisung nach Rückweisung neu zu beurteilen war.
  • Entscheidung: Die Gesamtstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe und die Landesverweisung von 9 Jahren bleiben bestehen. Die Vorinstanz hat die Asperation und die täterbezogenen Strafminderungen innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommen. Die Landesverweisung war nicht Gegenstand der Rückweisung und bedurfte keiner Neubeurteilung.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass der Begriff der «Asperation» sprachlich nicht einheitlich verwendet wird, dies aber unschädlich ist, solange die Strafzumessung materiell korrekt erfolgt. Zudem bestätigt es, dass eine Rückweisung, die sich nur auf die Gesamtstrafe bezieht, die Landesverweisung unberührt lässt, und dass die Anknüpfung an Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Strafhöhe erfolgt.

Sachverhalt

A.________ wurde durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Eine siebenjährige Landesverweisung wurde angeordnet. Nach Berufung verurteilte das Obergericht A.________ zusätzlich der Vergewaltigung und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4¼ Jahre. Es ordnete eine Landesverweisung von 9 Jahren an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_1176/2021 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurück. Im Neuentscheid verurteilte das Obergericht A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Erwägungen

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung zur Strafzumessung (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2) und zu den Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3). Dem Sachgericht kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht schreitet nur bei Ermessensüberschreitung ein.

Massgeblich ist das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB:

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Die ratio legis des Asperationsprinzips liegt in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen; die Deliktsmehrheit wirkt nur unproportional straferhöhend. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung sind namentlich das Verhältnis der Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4).

Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe von 36 Monaten um 16 Monate erhöht, was ⅔ der Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (6 und 18 Monate) entspricht. Sie berücksichtigte den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der sexuellen Handlungen mit einem Kind (höhere Asperation im Sinne engerer Überbindung), den fehlenden Zusammenhang zwischen diesen Taten und der Vergewaltigung (verschiedene Rechtsgüter, Opfer und Orte), die Ähnlichkeit der Begehungsweise (strafermindernd) sowie täterbezogene Faktoren (teilweises Geständnis leicht strafmindernd, fehlende Vorstrafen neutral, Wohlverhalten seit der Delinquenz und leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zusammen 5 Monate Minderung, Verfahrensdauer 2 Monate Minderung).

Der Beschwerdeführer wandte ein, der Begriff der Asperation werde inkonsistent verwendet. Das Bundesgericht hält fest, dass «Asperation» im Deutschen grundsätzlich eine höhere Asperation als stärkere Strafschärfung meint (lat. «asper» = hart, streng; vgl. Urteil 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 2.3). Unabhängig davon, wie die Vorinstanz den Begriff verwandt hat, ist sie bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen. Eine Verletzung von Art. 50 StGB liegt nicht vor; die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die einzelnen Komponenten in Zahlen zu gewichten.

Täterbezogene Strafminderungen und Verfahrensdauer

Fehlende Vorstrafen wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer erst 2015 in die Schweiz eingereist war und sein eher junges Alter keine besondere Leistung darstellt. Das Wohlverhalten seit der Delinquenz unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung ist eher grosszügig strafmindernd berücksichtigt worden. Die angebliche positive persönliche Entwicklung und die Situation in Syrien sind nicht massgeblich strafmindernd; letzterem ist beim Vollzug der Landesverweisung Rechnung zu tragen.

Die Verfahrensdauer von etwas über sieben Jahren ist angesichts der Komplexität (zwei Rechtsgänge, Revisionsgesuch, mündliche Verhandlung) vertretbar. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Der Einschlag von 2 Monaten liegt im Ermessensspielraum.

Bindungswirkung der Rückweisung und Landesverweisung

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch

Art. 66a Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190) […]»

Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_1176/2021 die Landesverweisung umfassend geprüft und für rechtens erklärt (E. 5). Die Rückweisung an das Obergericht bezog sich ausschliesslich auf die Bildung der Gesamtstrafe (E. 8). Die Vorinstanz durfte und musste sich deshalb nicht erneut mit der Landesverweisung befassen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfordert das etwas tiefere Strafmass keine Neubeurteilung, da die Landesverweisung an bestimmte Anlasstaten «unabhängig von der Höhe der Strafe» anknüpft (Art. 66a Abs. 1 StGB). Neue vollzugsrelevante Umstände sind im Zeitpunkt des Vollzugs von den zuständigen Behörden zu prüfen; die Situation in Syrien dürfte sich nach Beendigung des Bürgerkriegs eher verbessert haben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum Asperationsprinzip. Es schliesst sich an BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 zur Begrenzung der Gesamtstrafe durch die Summe der Einzelstrafen an und an BGE 149 IV 217 E. 1.1 zum weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts. Die Klarstellung, dass der Begriff der Asperation sprachlich nicht einheitlich verwendet wird, dies aber materiell unschädlich ist, präzisiert das Urteil 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 2.3.

Zur Bindungswirkung der Rückweisung bestätigt das Urteil den Grundsatz, dass sich das kantonale Gericht im Neuentscheid nur mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten zu befassen hat (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Es präzisiert, dass die Anknüpfung der Landesverweisung an Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Strafhöhe erfolgt und eine Reduktion der Freiheitsstrafe keine Neubeurteilung der Landesverweisung erfordert.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gesamtstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe liegt innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz. Die Asperation von 16 Monaten auf eine Einsatzstrafe von 36 Monaten berücksichtigt ausreichend den engen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie die Verschiedenheit der Taten im Verhältnis zur Vergewaltigung. Die Landesverweisung von 9 Jahren war nicht Gegenstand der Rückweisung und bedarf keiner Neubeurteilung, da sie tatbezogen und unabhängig von der Strafhöhe angeordnet wird. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.