6B_622/2024 — Landesverweisung bei Schändung und sexuellen Handlungen mit einem Kind; Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs; Kostenverlegung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Glassey · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Kostenverlegung); im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein deutscher Staatsangehöriger wurde wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt; die obligatorische Landesverweisung wurde bestätigt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung (vier Jahre Freiheitsstrafe), den Versagungsgrund des Strafvollzugaufschubs und die Landesverweisung; ein schwerer Härtefall wurde bejaht, die öffentlichen Interessen überwiegen jedoch die privaten. Die erstinstanzliche Kostenverlegung wurde aufgehoben und zurückgewiesen.
- Bedeutung: Präzisierung der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Auch bei über 17-jährigem Aufenthalt und familiären Bindungen in der Schweiz können die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, wenn einschlägige Vorstrafen und eine Rückfallgefahr bestehen. Die «Zweijahresregel» (Freiheitsstrafe ≥ 2 Jahre) begründet ausserordentliche Umstände gegen den Verbleib.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger, 55 Jahre alt, seit fast 17 Jahren in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung C) wurde vom Bezirksgericht Aarau am 7. Dezember 2022 der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) sowie mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet, eine siebenjährige Landesverweisung, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot sowie die Einziehung diverser Gegenstände verfügt. Das Obergericht bestätigte das Urteil am 4. März 2024 teilweise, sprach den Beschwerdeführer in einzelnen Anklagepunkten frei (Anklageziffer 1a, Art. 179quater Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), wies die Berufung im Übrigen ab und bestätigte die Landesverweisung.
Erwägungen
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Anklageziffer 1b willkürlich festgestellt, namentlich eine strafrechtlich irrelevante Berührung verneint und aktenwidrig eine Erektion angenommen. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, welche Aktenstelle der Feststellung widersprechen soll. Einerseits ist ihm zuzustimmen, dass die Feststellung einer Erektion nicht ausreichend begründet ist; andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Penis die Lippen der Tochter nicht berührt hat. Die Rüge geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus und ist unbegründet.
Strafzumessung (E. 3)
Der Beschwerdeführer beantragt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und macht sein Asperger-Syndrom sowie eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend. Das Bundesgericht bestätigt die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die Schändung (Anklageziffer 1c) als im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens liegend. Die Erhöhung auf vier Jahre unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das psychiatrische Gutachten stellte weder eine Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit fest; das Asperger-Syndrom begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Da bei diesem Strafmass eine unbedingte Freiheitsstrafe zwingend ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), erübrigt sich die Prüfung von Weisungen.
Aufschub des Strafvollzugs zugunsten ambulanter Massnahme (E. 4)
Der Beschwerdeführer beantragt den Aufschub der unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist. Der Gutachter hat ausgeführt, dass eine ambulante Massnahme auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden kann. Da ein Strafaufschub zur Erreichung des Therapieziels nicht nötig ist, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich zur Rückfallgefahr zu äussern.
Art. 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.»
Landesverweisung (E. 5)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die siebenjährige Landesverweisung. Das Bundesgericht bejaht einen schweren persönlichen Härtefall (E. 5.4), hält aber fest, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen überwiegen (E. 5.5–5.6).
Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB erfordert eine kumulatives Vorliegen von (1) schwerem persönlichem Härtefall und (2) Überwiegen der privaten Interessen. Das Bundesgericht korrigiert die Vorinstanz insoweit, als ein schwerer Härtefall zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer lebt seit fast 17 Jahren in der Schweiz, hat seinen Lebensmittelpunkt hier, und die Landesverweisung berührt sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV), da seine neunjährige Tochter und seine Lebenspartnerin in der Schweiz leben. Gleichzeitig überwiegen die öffentlichen Interessen: Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft (2009: Kinderpornografie-Konsum), die Rückfallgefahr wird vom Gutachter mit unter 10 % beziffert, aber klar bejaht, und die begangenen Taten betreffen die sexuelle Integrität von Kindern. Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt — solche sind nicht dargetan. Das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung nicht entgegen, da auch ein geringes Rückfallrisiko bei schweren Rechtsgutverletzungen genügt.
Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 6)
Das Bundesgericht hebt die erstinstanzliche Kostenverlegung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Für die Anklageziffer 1a wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen; diese unterscheidbaren Untersuchungshandlungen hätten zu aussonderbaren Mehrkosten geführt. Hingegen bei den Videoaufnahmen (Art. 179quater, Art. 197 StGB) liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, sodass keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer vollumfänglich auferlegt, was nicht zu beanstanden ist, da er nur in untergeordneten Punkten obsiegte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der restriktiven Härtefallpraxis zu Art. 66a StGB. Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung zu mehreren Punkten:
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Härtefallbeurteilung: Auch bei langem Aufenthalt (hier: 17 Jahre) und familiären Bindungen kann ein schwerer Härtefall vorliegen, ohne dass dies automatisch zum Verbleib führt. Die Vorinstanz hatte den Härtefall knapp verneint; das Bundesgericht korrigiert dies, hält aber fest, dass nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung auszugehen ist (Bestätigung von BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; Urteile 6B_518/2024, 6B_669/2024, 6B_195/2024).
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Zweijahresregel: Bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse den Verbleib überwiegt — selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Bestätigung der Rechtsprechung in Urteilen 6B_518/2024, 6B_687/2024, 6B_195/2024).
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FZA und Rückfallgefahr: Auch ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügt für eine aufenthaltsbeendende Massnahme nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (Bestätigung von BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
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Strafaufschub: Der Aufschub einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme hat Ausnahmecharakter. Wenn der Gutachter eine vollzugsbegleitende Durchführung bejaht, besteht kein Grund für einen Aufschub (im Anschluss an BGE 129 IV 161 E. 4.1).
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Kostenverlegung bei Teilfreispruch: Bei einheitlichem Sachverhaltskomplex können die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, ausser die Freisprüche haben zu aussonderbaren Mehrkosten geführt. Ein vollumfänglicher Freispruch in einer eigenständigen Anklageziffer (hier: Anklageziffer 1a) begründet jedoch aussonderbare Mehrkosten (Präzisierung der Rechtsprechung in Urteilen 6B_1254/2023, 6B_794/2024).
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt im Ergebnis die vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe, die ambulante Massnahme ohne Strafvollzugaufschub und die siebenjährige Landesverweisung. Es korrigiert die Vorinstanz in zwei Punkten: (1) Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen, was die Vorinstanz verneint hatte — dies ändert aber nichts am Ergebnis, da die öffentlichen Interessen überwiegen. (2) Die erstinstanzliche Kostenverlegung wird teilweise aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, da der Freispruch in Anklageziffer 1a zu aussonderbaren Mehrkosten geführt hat. Das Urteil illustriert die strenge Praxis bei der obligatorischen Landesverweisung nach Sexualstrafdelikten an Kindern und zeigt, dass auch bei langem Aufenthalt und familiären Bindungen die öffentlichen Interessen regelmässig überwiegen.