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Strafrecht  ·  Urteil 7B_537/2026  ·  vom 22.05.2026

Verlängerung der Untersuchungshaft

7B_537/2026 -- Verlängerung Untersuchungshaft bei mittäterschaftlichem Herstellen von Sprengstoffen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BH.2026.1) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin Elsener · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde; Untersuchungshaft bleibt bestehen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, der mutmasslich als Sprengunterstützer und Logistiker in einem arbeitsteilig organisierten Täternetzwerk mittäterschaftlich Sprengstoff hergestellt haben soll (Art. 226 Abs. 1 StGB).
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der dringende Tatverdacht bezüglich mittäterschaftlichen Herstellens von Sprengstoffen wird bejaht; die Fluchtgefahr ist gegeben; die Haftdauer von 18 Monaten ist bei einer angedrohten Höchststrafe von 10 Jahren noch verhältnismässig.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass für den dringenden Tatverdacht der Mittäterschaft bei Art. 226 Abs. 1 StGB weder direkter Kontakt mit dem Sprengstoff noch entsprechendes Fachwissen erforderlich ist -- die massgebliche Beteiligung an der Planung, Koordination oder dem Transport von Materialien genügt. Zudem wird der steigende Massstab an den dringenden Tatverdacht im Laufe des Verfahrens betont.

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und vier weitere Personen wegen Verdachts des versuchten Diebstahls, der versuchten Sachbeschädigung, der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), des Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB) sowie von Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten sollen sich vom 11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten haben, um gemeinsam eine Bankomatensprengung vorzubereiten. Dabei sollen sie Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und mehrere Sprengladungen hergestellt haben.

A.________ befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft, die seither mehrfach verlängert wurde. Eine frühere Beschwerde gegen die Haftverlängerung blieb erfolglos (Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025). Gegen die erneute Verlängerung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 12. März 2026 (bestätigt durch die Beschwerdekammer am 20. April 2026) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfmassstab

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff. BGG). Bei strafprozessualer Haft prüft es die Auslegung und Anwendung der StPO frei; reine Sachverhaltsfragen werden hingegen nur bei offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellungen korrigiert (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; BGE 143 IV 316 E. 3.3).

Dringender Tatverdacht

Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht. Mildere Massnahmen müssen zuerst geprüft werden (Art. 237 Abs. 1 StPO); die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht bezüglich des Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und qualifiziert dieses Delikt als schwerer compared zum zuvor angenommenen Aufbewahren (Art. 226 Abs. 2 StGB). Art. 226 StGB lautet:

Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.»

Mittäterschaft und Tatbeitrag

Das Gericht bejaht den dringenden Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung. Für die Mittäterschaft genügt es, dass der Tatbeitrag "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteil 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1). Eine direkte Beteiligung an der Ausführung oder Expertenwissen ist nicht erforderlich -- auch die massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination kann Tatherrschaft begründen.

Der Beschwerdeführer soll im Rahmen des Täternetzwerks "B.________" als Sprengunterstützer und Logistiker fungiert und Materialien für die Sprengstoffherstellung in die Unterkunft transportiert haben. In der Unterkunft wurden zwei fertiggestellte und zwei nicht fertiggestellte USBV sowie umfassendes Herstellungsmaterial (Cobra-6-Knallkörper, energetisches Pulver, Latexhandschuhe, Gewerbeklebeband etc.) sichergestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Tatbeteiligung nicht substanziiert.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers -- insbesondere, dass keine Spuren auf eine direkte Beteiligung an der Herstellung hindeuteten und das notwendige Fachwissen bereits in der Gruppe vorhanden gewesen sei -- gehen fehl: Der ihm vorgeworfene Tatbeitrag als Sprengunterstützer und Logistiker setzt weder direkten Kontakt mit dem Sprengstoff noch Fachwissen voraus.

Haftdauer und Verhältnismässigkeit

Die Untersuchungshaft von insgesamt 18 Monaten ist bei einer angedrohten Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 226 Abs. 1 StGB) noch verhältnismässig. Das Gericht stellt klar, dass entscheidend die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe ist, nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur Höchststrafe (BGE 145 IV 179 E. 3.5; Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.3.1). Im früheren Urteil 7B_1292/2025 wurde für das Aufbewahren von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) eine Straferwartung von bis zu rund 20 Monaten angenommen. Nunmehr liegt der schwerere Tatvorwurf des Herstellens (Art. 226 Abs. 1 StGB) vor, was die Verhältnismässigkeit einer 18-monatigen Haft stützt.

Das Bundesgericht weist indessen darauf hin, dass die Vorinstanz in künftigen Haftverfahren aufgrund der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe zu prüfen haben wird, ob die Untersuchungshaft mit Blick auf deren Dauer noch verhältnismässig ist.

Art. 212 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum dringenden Tatverdacht bei Untersuchungshaft (BGE 143 IV 316; BGE 143 IV 330) und bestätigt mehrere etablierte Grundsätze:

  1. Steigender Massstab: Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht steigen im Laufe des Verfahrens (BGE 143 IV 316 E. 3.2). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein.

  2. Mittäterschaft ohne Tatnähe: Auch eine logistische Rolle -- Transport von Materialien, Planung, Koordination -- kann Tatherrschaft begründen, ohne dass der Beschuldigte direkten Kontakt mit dem Tatwerkzeug haben muss. Dies bestätigt BGE 149 IV 57 E. 3.2.2 und das Urteil 6B_967/2024.

  3. Verhältnismässigkeit bei Haftdauer: Die 18-monatige Untersuchungshaft bewegt sich im unteren Drittel der angedrohten Höchststrafe von 10 Jahren und ist damit noch verhältnismässig, wobei das Gericht einen Warnhinweis für künftige Verlängerungen gibt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5).

Neu ist die Konstellation, dass der Tatvorwurf von Art. 226 Abs. 2 StGB (Aufbewahren) auf Art. 226 Abs. 1 StGB (Herstellen) erweitert wurde, was eine höhere Straferwartung und damit eine längere zulässige Haftdauer begründet.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der dringende Tatverdacht bezüglich mittäterschaftlichen Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB) wird zu Recht bejaht: Der Beschwerdefürer soll als Sprengunterstützer und Logistiker in einem arbeitsteiligen Täternetzwerk agiert haben -- ein Tatbeitrag, der ohne direkten Kontakt zum Sprengstoff oder Fachwissen ausreicht, um die mittäterschaftliche Tatherrschaft zu begründen. Die Haftdauer von 18 Monaten ist bei der nunmehr massgeblichen Höchststrafe von 10 Jahren noch verhältnismässig, jedoch mit dem Vorbehalt, dass künftige Verlängerungen die konkret zu erwartende Strafe zu berücksichtigen haben. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; Rechtsanwalt Jungen wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.