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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1360/2025  ·  vom 15.05.2026

Mesure thérapeutique institutionnelle

BGer 7B_1360/2025 — Stationäre therapeutische Massnahme in geschlossener Einrichtung

Rechtsgebiet: Strafrecht · Massnahmenvollzug · Vorinstanz: Chambre des recours pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterinnen Koch und Schär (Ersatzrichterin), Gerichtsschreiber Valentino · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer, der wegen Mordes (2014) und versuchten Mordes (2021) verurteilt wurde, wehrt sich gegen den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB und begehrt Platz in einer offenen Einrichtung (EPSM) nach Art. 59 Abs. 2 StGB bzw. Aufhebung der Massnahme.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das qualifizierte Rückfallrisiko rechtfertigt den Vollzug in geschlossener Einrichtung; Art. 59 Abs. 3 StGB ist lex specialis gegenüber dem Trennungsgebot von Art. 58 Abs. 2 StGB, und die Unterbringung in der Strafanstalt ist bei gewährleisteter Behandlung durch Fachpersonal EMRK-konform.
  • Bedeutung: Bestätigt, dass eine Expertenempfehlung für ambulante Behandlung den Vollzug in geschlossener Einrichtung nicht hindert, wenn ein qualifiziertes Rückfall- oder Fluchtrisiko besteht. Präzisiert, dass Art. 59 Abs. 3 StGB keine ständige Präsenz von Therapiepersonal erfordert und dass die EMRK-Anforderungen an geeignete Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK) durch Fachpersonalbehandlung in einer Strafanstalt erfüllt werden können.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (A.________) wurde 2016 wegen Mordes an seiner Partnerin durch Erdrosseln zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt. Nach seiner Entlassung ins TELEX-Regime (Arbeit und Aussenaufenthalt) im Juli 2021 nahm er eine neue Beziehung auf, konsumierte heimlich Alkohol und Kokain und versuchte am 23. Oktober 2021 — knapp drei Monate nach der Entlassung — seine neue Partnerin zu erwürgen, ein Delikt, das strukturell dem Mord von 2014 entsprach. Das Correctional Tribunal verurteilte ihn im April 2024 wegen versuchten Mordes, Beleidigung und Betäubungsmittelvergehen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an; die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wurde aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde (OEP) ordnete am 13. Oktober 2025 den Vollzug in der geschlossenen Einrichtung E.________ nach Art. 59 Abs. 3 StGB an, sistierte den Strafrest und legte eine kriminologische Evaluation für 2026 sowie jährliche Überprüfungen fest. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diesen Beschluss am 7. November 2025. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf sofortige Versetzung in eine offene Einrichtung (EPSM) nach Art. 59 Abs. 2 StGB oder Aufhebung der Massnahme.

Erwägungen

Qualifiziertes Rückfall- und Fluchtrisiko (Art. 59 Abs. 3 StGB)

Das Bundesgericht wendet die etablierte Rechtsprechung an: Der Vollzug in geschlossener Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB setzt ein qualifiziertes Rückfall- oder Fluchtrisiko voraus. Qualifiziert bedeutet, dass es hochgradig wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten gegen wesentliche Rechtsgüter begeht, und dass dieses Risiko nur durch den Platz in einer geschlossenen Einrichtung eingedämmt werden kann. Ob das Risiko qualifiziert ist, ist eine Rechtsfrage, wobei psychiatrische und rechtliche Fragen in der Praxis oft schwer zu trennen sind (vgl. BGer 6B_817/2021 vom 30. März 2022, E. 2.2.1; BGE 149 IV 325, E. 4.2).

Art. 59 Abs. 3 StGB (SR 311.0) «Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.»

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich gerade in einem Rückfall befand: Er hatte nach dem Mord 2014 unter einem ambulanten Rahmen (TELEX) innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung erneut eine Partnerin mit Gewalt überzogen. Dieses Rückfallmuster — kombiniert mit anhaltenden Suchtproblemen (Alkohol, Cannabis, Medikamentenbesitz) auch im geschlossenen Vollzug, zuletzt im Juni 2025 — sprach für ein qualifiziertes Rückfallrisiko. Das Risiko, dass er im offenen Rahmen erneut eine Beziehung mit einer Mitbewohnerin eingeht, wird als zusätzliches Risiko genannt.

Expertenpräferenz für ambulante Behandlung vs. Vollzug in geschlossenem Rahmen

Das Gericht bestätigt, dass kein Widerspruch besteht, wenn Experten eine ambulante Massnahme bevorzugen, die Sicherheitsanforderungen aber einen geschlossenen Rahmen erfordern. Die Experten äusserten, dass ein institutioneller Rahmen «wenige Entwicklungsmöglichkeiten» biete, weil die Beziehungsdynamik nicht in einem hochkontrollierten Umfeld aufgearbeitet werden könne. Das Gericht hält jedoch fest, dass diese Aspekte bereits im vorangegangenen Verfahren (BGer 6B_211/2025) geprüft und verworfen wurden. Die Expertenempfehlung zur therapeutischen Gestaltung ist nicht massgeblich für die Frage, ob ein offener oder geschlossener Rahmen notwendig ist — diese Entscheidung obliegt der Vollzugsbehörde.

Das schrittweise Vorgehen (Arbeitsaussenplatz, dann TELEX) wurde bereits versucht und hat den Rückfall nicht verhindert. Zusätzliche Massnahmen (Antabus, randomisierte Abstinenzkontrollen) reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um das Risiko einzudämmen, zumal der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Konsequenzen Alkohol konsumierte und seine Rückfälle vor dem Therapeuten verschwiegen hatte.

Art. 59 Abs. 3 StGB als lex specialis gegenüber Art. 58 Abs. 2 StGB

Art. 59 Abs. 3 StGB ist eine Spezialnorm gegenüber Art. 58 Abs. 2 StGB (Trennungsgebot von Massnahme- und Strafvollzug). Bei qualifiziertem Rückfallrisiko darf die Massnahme in einer Strafanstalt vollzogen werden, selbst wenn die Trennung von Straf- und Massnahmevollzug dort nicht gewährleistet ist (Bestätigung der ständigen Praxis: BGer 7B_551/2025 vom 13. November 2025, E. 2.2.2; BGer 7B_278/2025 vom 7. Oktober 2025, E. 2.2.2; BGer 7B_883/2023 vom 4. März 2024, E. 3.4).

Art. 58 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.»

EMRK-Konformität (Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK)

Nach der Rechtsprechung des EGMR (Rooman c. Belgique, Grosskammer, 31. Januar 2019, §§ 208 ff.; Kadušić c. Suisse, 9. Januar 2018, § 45; Mehenni (Adda) c. Suisse, 9. April 2024, § 28) ist die Unterbringung einer psychisch gestörten Person nur dann konventionsgemäss, wenn sie in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine an sich ungeeignete Einrichtung — wie eine Strafanstalt — kann jedoch genügen, wenn angemessene Behandlung durch Fachpersonal sichergestellt ist (BGer 7B_278/2025, E. 2.2.4; BGer 7B_1071/2024 vom 20. November 2024, E. 2.2.2).

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum von einem Facharzt für Psychiatrie und einer Psychologin/Psychotherapeutin im zweiwöchentlichen Rhythmus betreut wurde, keinen Termin verpasste und therapeutisches Engagement zeigte. Die Behandlung entspricht den Empfehlungen der Experten (Psychotherapie zu Konsum- und Persönlichkeitsstörung). Nach einem Alkoholrückfall im Mai 2025 hatte er erstmals von sich aus die Therapeutin kontaktiert — ein positiv zu wertender Schritt, der aber nicht ausreicht, um den geschlossenen Vollzug zu rechtfertigen.

Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 59 Abs. 3 StGB keine ständige Anwesenheit von Therapiepersonal fordert, wie der Beschwerdeführer behauptet (Bestätigung: BGer 7B_68/2022 vom 6. März 2024, E. 3.5.3; BGer 6B_360/2023 vom 15. Mai 2023, E. 3.2).

Der Hinweis auf das Schreiben der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter wurde nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer dieses Dokument vor der Vorinstanz nicht produziert hatte (Erschöpfung des instanziellen Rechtswegs) und es sich um allgemeine Feststellungen handelt, die im Einzelfall nicht ohne lokale Überprüfung tauglich sind. Auch die Aufforderung des EGMR an die Schweiz zu einem freundlichen Vergleich in anderen Verfahren ist für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 59 Abs. 3 StGB in mehreren Hinsichten:

  1. Qualifiziertes Rückfallrisiko: Der Rückfall innerhalb einer kurzen Frist nach der Entlassung unter einem ambulanten Rahmen (hier: drei Monate) und die strukturelle Gleichheit des Deliktsmusters (partnerbezogene Gewalt) sind gewichtige Indizien für ein qualifiziertes Risiko (vgl. BGer 7B_883/2023; BGer 6B_1069/2021).

  2. Verhältnis Art. 59 Abs. 3 zu Art. 58 Abs. 2 StGB: Wenn Art. 59 Abs. 3 StGB eingreift, wird das Trennungsgebot von Art. 58 Abs. 2 StGB verdrängt (erneut BGer 7B_278/2025 und BGer 7B_551/2025). Bemerkenswert ist der Kontrast zum Parallelentscheid BGer 7B_551/2025, in dem das Bundesgericht den Platz in einer offenen Strafanstaltskolonie aufhob, weil für den Massnahmevollzug in einer offenen Einrichtung keine gesetzliche Grundlage besteht und Art. 58 Abs. 2 StGB verletzt war — im vorliegenden Fall geht es jedoch um den geschlossenen Vollzug, bei dem Art. 59 Abs. 3 StGB als lex specialis eingreift.

  3. Massgeblichkeit der Experten: Eine Empfehlung für eine ambulante Massnahme hindert die Vollzugsbehörde nicht, einen geschlossenen Rahmen anzuordnen, wenn Sicherheitsanforderungen dies gebieten (Bestätigung von BGE 142 IV 1). Die Frage des offenen vs. geschlossenen Vollzugs ist eine Vollzugsfrage, keine medizinische.

  4. EMRK-Konformität des Vollzugs in einer Strafanstalt: Eine Strafanstalt mit Fachpersonal ist eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, solange die Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist — auch ohne ständige psychiatrische Anwesenheit (wie bereits BGer 6B_1069/2021; BGer 7B_883/2023).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der qualifizierte Rückfall des Beschwerdeführers — der nach dem Mord 2014 innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung erneut eine Partnerin angriff — und die anhaltenden Disziplinverstösse auch im geschlossenen Vollzug rechtfertigen den Platz in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Die therapeutische Behandlung durch Fachpersonal ist im massgeblichen Umfang gewährleistet (zweiwöchentliche Psychotherapie, verbesserte therapeutische Allianz, positive Rehabilitationsfortschritte). Art. 59 Abs. 3 StGB ist lex specialis gegenüber Art. 58 Abs. 2 StGB; der Vollzug in einer Strafanstalt verstösst bei gewährleisteter Fachpersonalbehandlung weder gegen schweizerisches Recht noch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Der Beschwerdeführer erhält die unentgeltliche Rechtsvertretung (CHF 1'000 Anwaltsentschädigung).