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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1050/2024  ·  vom 15.05.2026

Ordonnance de non-entrée en matière (gestion déloyale; faux dans les titres)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Minderheitsaktionär und seine Gesellschaft (SA) erstreben vergeblich die Strafverfolgung des ehemaligen Alleinverwaltungsrats wegen Urkundenfälschung und erschwerter Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Landpachtvertrag über 25 Jahre zu tiefem Zins.
  • Legitimation: Die SA ist nur für den Vorwurf der Veruntreuung beschwerdeberechtigt; für die Urkundenfälschung fehlt ihr die Legitimation, da sie keinen darauf bezogenen Eigenschaden darlegt. Der Minderheitsaktionär ist mangels direkter Betroffenheit gänzlich nicht beschwerdeberechtigt.
  • Sachentscheid: Der Pachtvertrag ist branchenüblich und ohne Bereicherungsvorsatz geschlossen worden; allfällige Pflichtverletzungen sind zivilrechtlicher Natur. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird bestätigt.
  • Bedeutung: Bestätigung der Geschädigtenstellung bei Gesellschaftsdelikten (nur die Gesellschaft, nicht deren Aktionäre), Präzisierung der Begründungspflicht pro Straftatbestand bei Nichtanhandnahmebeschwerden und klare Abgrenzung zwischen strafbarer Veruntreuung und zivilrechtlichen innergesellschaftlichen Konflikten.

Sachverhalt

A.________ (Minderheitsaktionär mit 33 %) und C.________ (Mehrheitsaktionär mit 67 %) gründeten 2009 die B.________ SA, deren Zweck die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Parzellen und die Ermöglichung eines Équithérapie-Projekts (therapeutisches Reiten) war. Ein Unternehmensvertrag sicherte A.________ ein Vetorecht zu und priorisierte die médico-socialen Aktivitäten. C.________ bewirtschaftete die 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen eines Unternehmensvertrags gegen einen Gewinnanteil von jährlich 5'000.– resp. 6'500.– Fr.

2017 schloss C.________ (Alleinverwaltungsrat) mit seinem Sohn E.________ einen Pachtvertrag (bail à ferme) über die 20 ha für 25 Jahre zu einem jährlichen Pachtzins von 6'500.– Fr. E.________ besass zudem ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Parzellen. 2022 trat C.________ als Verwaltungsrat zurück; 2023 kündigte die Gesellschaft den Unternehmensvertrag. C.________ machte geltend, der Pachtvertrag stehe der Rückgabe der Parzellen entgegen.

A.________ und die B.________ SA erstatteten 2023 Strafanzeige gegen C.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), eventuell erschwerter Veruntreuung (Art. 158 StGB). Der Staatsanwalt trat mit Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) nicht auf die Strafanzeige ein. Die kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab.

Erwägungen

1. Legitimation der Beschwerdeführer

1.1 Beschwerdeführerin (B.________ SA) — Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Das Bundesgericht hält fest, dass die Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsentscheiden konkret darlegen muss, inwieweit die angefochtene Verfügung Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben kann (BGE 141 IV 1, E. 1.1). Bei mehreren gerügten Straftatbeständen muss dies für jeden einzelnen separat geschehen.

Gestützt auf die Argumentation im Beschwerdeheft verfügt die Beschwerdeführerin über Legitimation für den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 158 StGB), weil sie hinreichend dargetan hat, dass der Pachtvertrag zu einem «dérisoire» Pachtzins abgeschlossen worden sei und ihr ein patrimonialer Schaden entstanden sei (Differenz zwischen dem behaupteten Ertragswert von 157'062.– Fr./Jahr und dem Pachtzins von 6'500.– Fr.).

Für den Vorwurf der Urkundenfälschung fehlt es jedoch an der Legitimation: Die Beschwerdeführerin begründet nicht, worin ihr persönlicher Schaden durch die Fälschung als solche liegt, und ein solcher liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, da Art. 251 StGB primär das Vertrauen in Urkunden und die Treue im Rechtsverkehr schützt. Nur wenn die Fälschung Teil eines Vermögensdelikts ist, kann die betroffene Person Geschädigtenstellung erlangen (BGE 148 IV 170, E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3). Da die Beschwerdeführerin den Fälschungsvorwurf als selbständig zum Vorwurf der Veruntreuung geltend macht, fehlt ihr die Legitimation für diesen Tatbestand.

1.2 Beschwerdeführer (A.________) — Keine direkte Betroffenheit

A.________ als Minderheitsaktionär und Fiduziant ist nicht unmittelbar durch die gerügten Straftatbestände verletzt: Bei Vermögensdelikten zulasten einer juristischen Person ist allein diese — nicht deren Aktionäre, Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte — Geschädigter (BGE 148 IV 170, E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). Sein behaupteter Verlust der Ersparnisse für die Stiftungsgründung ist höchstens ein Drittfolgeschaden (dommage par ricochet), der die Geschädigtenstellung nicht begründet.

Art. 158 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

2. Zur Sache (Veruntreuung)

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Auffassung, wonach der Abschluss des Pachtvertrags durch C.________ als Alleinverwaltungsrat die Tatbestandsmerkmale der erschwerten Veruntreuung nicht erfüllt:

Fehlende Pflichtverletzung und fehlender Bereicherungsvorsatz: Der Pachtvertrag war nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits 2017 abgeschlossen worden, also Jahre bevor A.________ die Rückgabe der Parzellen zugunsten der Stiftungsgründung verlangte. C.________s Erklärungen, er habe die Pacht zur Sicherung der Betriebskontinuität und der Bundessubventionen seinem Sohn übertragen wollen, sind kohärent und nicht willkürlich. Ein Bereicherungsvorsatz (dessein d'enrichissement illégitime) lässt sich weder aus dem Inhalt des Pachtvertrags noch aus dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Sohnes ableiten, da letzteres die Eigentümerin nicht zu einem Verkauf zwingt (BGE 142 IV 346, E. 3.2; BGE 119 IV 210, E. 4b).

Vertragsmässige Bedingungen: Die kantonale Instanz hat überzeugend dargelegt, dass die Pachtdauer von 25 Jahren branchenüblich ist und der Pachtzins den örtlichen Gepflogenheiten und den Erträgen der Parzellen entsprechend festgesetzt worden ist (Auskünfte der landwirtschaftlichen Dachorganisation F.________ und des OCAN). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellungen nicht substanziiert.

Zivilrechtlicher Streit: Das Bundesgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass allfällige Pflichtverletzungen des Alleinverwaltungsrats im vorliegenden Fall ausschliesslich zivilrechtlicher Natur sind.

Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»

Abgrenzung zu Art. 138 StGB (Vertrauensmissbrauch): Das Gericht weist darauf hin, dass der Vertrauensmissbrauch ohnehin keine Immobilien erfasst (De Preux/D'Espine-Hulliger, Commentaire Romand, StGB II, 2. Aufl. 2025, N. 11 und 31 zu Art. 138 StGB; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 138 StGB).

3. Grundsatz in dubio pro duriore

Der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86, E. 4.2; BGE 146 IV 68, E. 2.1; BGE 143 IV 241, E. 2.2.1) wurde nicht verletzt: Bei klar nicht erfüllten Straftatbestandsmerkmalen gebietet er keine Strafverfolgung. Das Bundesgericht überprüft die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz auf Willkür (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2 und 2.3.3) und die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore als Rechtsfrage frei.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung stehender Rechtsprechung

  1. Geschädigtenstellung bei Gesellschaftsdelikten: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach bei Vermögensdelikten zulasten einer juristischen Person allein die Gesellschaft — nicht deren Aktionäre, Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte — Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist (BGE 148 IV 170, E. 3.3.1; BGE 141 IV 380, E. 2.3.3; BGE 140 IV 155, E. 3.3.1). Die Besonderheit liegt hier im Fiduziarvertrag: Selbst dieser vermittelt dem Fiduzianten keine direkte Betroffenheit durch Straftaten gegen das Gesellschaftsvermögen.

  2. Begründungspflicht der Privatklägerschaft: Präzisiert wird die strengere Begründungspflicht bei Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsentscheiden (BGE 141 IV 1, E. 1.1): Bei mehreren gerügten Straftatbeständen muss die Legitimation für jeden einzelnen dargelegt werden. Fehlt es für einen Tatbestand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

  3. Urkundenfälschung und Vermögensdelikte: Die Bestätigung, dass Art. 251 StGB primär das allgemeine Vertrauen in Urkunden schützt und erst bei Verbindung mit einem Vermögensdelikt Individualrechtsgutverletzung bejaht werden kann (BGE 148 IV 170, E. 3.5.1; BGE 142 IV 119, E. 2.2), ist gefestigte Rechtsprechung.

Präzisierung

  1. In dubio pro duriore bei Zivilrechtsstreitigkeiten: Das Bundesgericht präzisiert die Grenzen des Grundsatzes in dubio pro duriore bei Konstellationen, die primär zivilrechtlicher Natur sind. Wenn die angefochtenen Massnahmen branchenüblich sind und ein Bereicherungsvorsatz nicht ersichtlich ist, kann der Grundsatz keine Strafverfolgung erzwingen, um einen letztlich zivilrechtlichen Konflikt im Strafrecht auszutragen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung. Die B.________ SA ist nur für den Vorwurf der Veruntreuung beschwerdeberechtigt; A.________ fehlt die Legitimation gänzlich. Auf der Sachseite wird die Nichtanhandnahme bestätigt, da der Abschluss des Pachtvertrags durch den Alleinverwaltungsrat branchenübliche Bedingungen aufwies, kein Bereicherungsvorsatz erkennbar ist und allfällige Pflichtverletzungen zivilrechtlicher Natur sind. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Gerichtskosten von 3'000.– Fr. werden solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Entscheidung illustriert die strikte Trennung zwischen strafrechtlicher Veruntreuung und zivilrechtlichen Pflichtverletzungen bei innergesellschaftlichen Konflikten und zeigt die Grenzen des Strafrechts als Instrument zur Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten auf.