bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_1347/2025  ·  vom 28.04.2026

Nichtanhandnahme

Executive Summary

  • Kernpunkt: Kein rechtlich geschütztes Interesse von Liegenschaftseigentümern an Strafverfolgung der gerichtlichen Gutachterin wegen Art. 307 StGB im vorsorglichen Beweisführungsverfahren
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen mangels Beschwerdelegitimation; die Beschwerdeführer sind durch das mutmasslich falsche Gutachten nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren Rechten verletzt
  • Bedeutung: Präzisierung, dass Art. 307 StGB die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren bloss sekundär schützt und ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren keine unmittelbare Rechtsverletzung begründet; Bestätigung der funktionalen Begrenzung der Privatklägerschaft bei Delikten mit primär kollektivem Rechtsgüterschutz

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft D.________. Im Mai 2022 beantragten sie beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine vorsorgliche Beweisführung betreffend Hanginstabilität ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft E.________. Das Gericht beauftragte C.________ mit der Erstattung eines Gutachtens, welches am 28. Juli/3. August 2023 erging. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Erläuterungsfragen und beantragten erfolglos die Auswechslung der Gutachterin.

Im Oktober 2024 erstatteten sie Strafanzeige wegen falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) gegen die Gutachterin C.________. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation und Star-Praxis (E. 2)

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen (sog. «Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Zwar fehlt den Beschwerdeführern die Sachlegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, doch können sie als Privatklägerschaft rügen, dass zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten wurde.

Geschädigtenstellung und Schutzbereich von Art. 307 StGB (E. 3.3)

Das Bundesgericht legte die massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 115 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.»

Art. 307 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Gericht stellte fest, dass Art. 307 StGB unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, also die Wahrheitsermittlung in gerichtlichen Verfahren, schützt und damit primär ein Kollektivinteresse an funktionierender Rechtspflege trifft (BGE 141 IV 444 E. 3.2 und 3.5; BGE 123 IV 184 E. 1c). Die materiellen oder immateriellen Interessen der Prozessparteien werden dabei grundsätzlich nur mittelbar geschützt.

Die Rechtsprechung bejaht jedoch einen sekundären — und nicht nur mittelbaren — Schutz durch Art. 307 StGB im Umfang der Verfahrensrechte der Parteien im Beweisverfahren (6B_1346/2016 vom 20. September 2017 E. 3; seit 6B_1128/2017 vom 23. Mai 2018 ständige Rechtsprechung, jüngst 7B_61/2023 vom 3. Juni 2025 E. 3.4; 6B_314/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.1; 7B_40/2022 vom 8. Mai 2024 E. 2.2.2). Dieser sekundäre Schutz stellt einen Teilaspekt des unmittelbaren Schutzgehalts von Art. 307 StGB dar: Neben dem Kollektivinteresse umfasst er in beschränktem Umfang die Verfahrensrechte der Prozessparteien.

Vorsorgliche Beweisführung und hypothetischer Schaden (E. 3.4)

Das Bundesgericht wies die Beschwerdelegitimation aus drei Gründen ab:

Erstens — Funktion der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO): Das Verfahren dient der Beweissicherung und der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten, nicht der abschliessenden materiell-rechtlichen Beurteilung (BGE 151 III 287 E. 3.2.2; 143 III 113 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.3). Ein ungünstiges Gutachten führt nicht zwingend zum Unterliegen im Hauptprozess. Ein bloss mittelbarer Einfluss auf die Prozesschancen genügt nicht für eine unmittelbare Verletzung im Sinne von Art. 115 StPO.

Zweitens — Prozesskosten (E. 3.4.4): Da im vorsorglichen Beweisführungsverfahren mangels materiellen Entscheids keine Partei als unterliegend gilt, gehen die Kosten in der Regel ungeachtet des Ergebnisses zu Lasten der gesuchstellenden Partei (BGE 151 III 287 E. 3.2.2; 142 III 40 E. 3.1.3; 140 III 30 E. 3.3–3.5). Das Gutachten hatte somit keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind nicht unmittelbare Folge der angezeigten Straftat (vgl. 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.4.3).

Drittens — Materieller Schaden (E. 3.4.5): Der Schaden an der Liegenschaft bestand bereits vor dem vorsorglichen Beweisführungsverfahren und sollte durch das Gutachten gerade näher bestimmt werden. Er ist damit keine unmittelbare Folge der mutmasslichen Straftat.

Viertens — Keine Verletzung von Verfahrensrechten (E. 3.4.6): Den Beschwerdeführern war die Möglichkeit zur Einreichung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen gewährt worden, worauf sie jedoch verzichteten. Eine Verletzung von Verfahrensrechten wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Ultima-ratio-Prinzip (E. 3.4.8)

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz dahingehend, dass es sich im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt (6B_478/2021 vom 11. April 2022 E. 1.6; 6B_208/2022 vom 10. März 2022 E. 3.1; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.2). Das Strafrecht ist als ultima ratio konzipiert und nicht jedes zivilrechtlich relevante Verhalten muss strafrechtlich verfolgt werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 307 StGB

Der Entscheid bestätigt die differenzierte Rechtsprechung zur Geschädigtenstellung bei Delikten mit primär kollektivem Rechtsgüterschutz. Das Bundesgericht hält an der aus BGE 141 IV 444 und BGE 123 IV 184 bekannten Dreiteilung fest:

  • Unmittelbar-primär: Kollektivinteresse an funktionierender Rechtspflege (Wahrheitsermittlung)
  • Unmittelbar-sekundär: Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren (seit 6B_1128/2017)
  • Mittelbar: Materielle und immaterielle Interessen der Prozessparteien (keine Geschädigtenstellung)

Präzisierung: Keine unmittelbare Verletzung durch ungünstiges Gutachten im Beweisführungsverfahren

Neu ist die präzise Anwendung dieser Grundsätze auf das vorsorgliche Beweisführungsverfahren nach Art. 158 ZPO. Das Bundesgericht grenzt klar ab: Ein nachteiliges Gutachten in diesem Verfahren berührt die Individualrechtsgüter der Gesuchsteller bloss mittelbar, da dieses Verfahren gerade nicht der abschliessenden materiellen Beurteilung dient. Damit wird bestätigt, dass der sekundäre Schutzbereich von Art. 307 StGB (Verfahrensrechte) nicht so weit reicht, dass eine ungünstige Beweiswürdigungsprognose im Beweisführungsverfahren eine unmittelbare Verletzung begründet.

Parallele zu früheren Entscheiden

Die Argumentation folgt der Linie von 6B_1346/2016 (20. September 2017), wo das Bundesgericht die Geschädigtenstellung der Schwester der Beschuldigten im Falschbezeugungsverfahren ebenfalls verneinte, weil die Antragstellerin keine unmittelbare Rechtsverletzung durch das falsche Zeugnis dartat. Ebenso stützt sich der Entscheid auf die in BGE 148 IV 170 E. 3.2 formulierte Grundsätze zur unmittelbaren Verletzung bei vermögensrechtlichen Delikten und auf BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 zur Beschwerdelegitimation.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Beschwerdelegitimation, weil sie durch das mutmasslich falsche Gutachten nicht in rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt sind. Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Geschädigtenstellung bei Kollektivrechtsgutdelikten und präzisiert, dass der sekundäre Schutzbereich von Art. 307 StGB (Verfahrensrechte im Beweisverfahren) nicht so weit reicht, die blosse Prozesschancenverschlechterung durch ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren als unmittelbare Rechtsverletzung zu qualifizieren. Den Beschwerdeführern steht der Zivilweg offen: Das Zivilgericht bleibt im Hauptverfahren in der Beweiswürdigung frei und kann das Gutachten selbstständig würdigen oder widerlegen lassen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.— werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.