Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ausstandsbegehren eines Studierenden gegen eine Kantonsrichterin und eine Gerichtsschreiberin bleibt erfolglos, da pauschale Kritik an früheren Entscheiden ohne Darlegung konkreter Befangenheitsindizien keinen Ausstand begründet.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert; Gerichtskosten von Fr. 1'000.— auferlegt.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Anforderungen an Ausstandsbegehren: Allein die Mitwirkung an früheren, als fehlerhaft erachteten Entscheiden genügt nicht; erforderlich ist die Darlegung besonders krasser oder wiederholter Fehler, die auf fehlende Distanz und Neutralität hindeuten. Der Amtsaustritt der Richterin macht das Verfahren nicht gegenstandslos, wenn die Gültigkeit früherer Verfahrenshandlungen strittig bleibt.
Sachverhalt
A.________ absolviert den Bachelorstudiengang «Elektrotechnik und Informationstechnologie» an der Hochschule Luzern. Nach dreimaligem Nichtbestehen des Moduls «Mathematik 1B» schloss ihn die Hochschule vom Studiengang aus. Nach Änderung des Studienreglements wurde ihm ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden; auch diesen bewertete die Hochschule als ungenügend (Verfügung vom 12. Februar 2025). Ebenfalls als ungenügend bewertete sie die Prüfung im Fach «Phyton Basics».
A.________ gelangte beschwerdeweise an das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, das die Beschwerden abwies (Entscheid vom 12. August 2025). Im kantonsgerichtlichen Verfahren beantragte er unter anderem die Feststellung, dass er die Prüfungen bestanden habe, sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Kantonsrichterin Pia Zeder wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (Zwischenverfügung vom 18. November 2025). Das Bundesgericht hob diese Verfügung im Urteil BGer 2C_739/2025 vom 6. März 2025 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Daraufhin stellte A.________ am 10. Dezember 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichterin Zeder und Gerichtsschreiberin Riedo. Das Kantonsgericht wies das Ausstandsbegehren am 18. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben vom 17. April 2026 teilte das Kantonsgericht mit, dass Kantonsrichterin Zeder per 31. Mai 2026 altersbedingt das Amt abgebe und die Verfahrensleitung bereits an eine andere Richterperson übertragen worden sei.
Erwägungen
Eintretensvoraussetzungen (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob die Hauptsache der Beschwerdebarkeit nach Art. 83 lit. t BGG entzogen ist (Prüfungsentscheid), kann offenbleiben, da die erhobenen Rügen verfassungsmässige Verfahrensrechte betreffen und somit im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b, Art. 116 BGG) zulässig sind.
Das formulierte Rechtsbegehren ist zwar für sich genommen unklar, genügt aber i.V.m. der Rubrumsangabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG, zumal bei selbst vertretenen Parteien die Anforderungen nicht zu streng zu handhaben sind.
Der Amtsaustritt von Kantonsrichterin Zeder führt nicht zur (teilweisen) Gegenstandslosigkeit: Da der Beschwerdeführer konkrete Verfahrenshandlungen beanstandet und schwere Verfahrensverletzungen geltend macht, stellt sich — unabhängig davon, wer das Hauptverfahren weiterführt — die Frage nach der Gültigkeit oder Nichtigkeit dieser Verfahrenshandlungen, welche jederzeit von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2).
Begründungspflicht und Rügeanforderungen (E. 2–3)
Die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA (SR 0.142.112.681) bleibt unbegründet und damit unbeachtet. Ebenso genügt der pauschale Hinweis auf eine strukturelle Ungleichheit der Verfahrenspositionen nicht der qualifizierten Substanziierungspflicht für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV bleibt ebenfalls ohne Erfolg: Der angefochtene Entscheid ist aus sich verständlich; dass die Vorinstanz die Vorbringen als «pauschal» qualifizierte, nachdem sie diese in der Erwägung zuvor referiert hatte, wahrt die Gehörsanforderungen.
Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (E. 4) — Kern der Entscheidung
Der zentrale Streitpunkt betrifft Art. 30 Abs. 1 BV:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Die Garantie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Nicht erforderlich ist tatsächliche Befangenheit. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGer 2C_328/2025 vom 25. November 2025 E. 4.1).
Die frühere Mitwirkung an einem Entscheid kann Befangenheitsbesorgnisse wecken, wenn sich ein Gerichtsmitglied durch seine frühere Befassung in einem solchen Mass festgelegt hat, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Fragen in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu entscheiden waren, inwiefern sie sich ähnlich sind, der Umfang des Entscheidungsspielraums und die Bestimmtheit der früheren Äusserungen (BGE 140 I 326 E. 5.1).
Anwendung auf den Einzelfall (E. 4.3–4.5)
Der Beschwerdeführer wirft der Kantonsrichterin und der Gerichtsschreiberin vor, die Verfügung über unentgeltliche Rechtspflege sei offensichtlich fehlerhaft gewesen und das Urteil betreffend Rechtsverzögerung falsch. Das Bundesgericht hält dem entgegen:
- Dass ein früherer Entscheid nach Auffassung der gesuchstellenden Partei mangelhaft ist oder das Gerichtsmitglied bereits einmal gegen sie entschieden hat, bildet an sich keinen Ausstandsgrund.
- Nur eine qualifizierte inhaltliche Fehlerhaftigkeit könnte den Ausstand rechtfertigen: Es müssen besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind, und zudem objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin eine Haltung fehlender Distanz und Neutralität manifestiert (BGer 2C_707/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.2; BGer 2C_684/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.1; BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 6.4.2).
Obwohl das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen hatte (BGer 2C_739/2025 vom 6. März 2025), ist daraus nicht auf besonders krasse Fehler zu schliessen, die die für einen Ausstandsgrund erforderliche Schwere erreichen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind allgemein und vage gehalten; er benennt keine konkreten Handlungen oder Äusserungen, die auf Befangenheit hindeuten. Auch das Argument der kumulativen Wirkung hilft nicht, solange die angeblichen Fehlleistungen nicht konkret substantiiert werden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten Praxis zur Befangenheit bei Vorbefassung:
- Bestätigung der Grundregel: Die blosse Tatsache, dass ein Gerichtsmitglied an einem früheren Entscheid mitgewirkt hat, der von der Partei als fehlerhaft erachtet wird, begründet keinen Ausstandsgrund (so bereits BGE 114 Ia 278 E. 1; BGer 2C_707/2020 E. 2.2).
- Qualifizierte Fehlerhaftigkeit als Ausnahmegrund: Nur bei besonders krassen, wiederholten Fehlern, die zugleich auf fehlende Distanz und Neutralität hindeuten, kann ein Ausstand gerechtfertigt sein (BGE 141 IV 178; BGer 2C_684/2025 E. 4.1). Das vorliegende Urteil bestätigt diese hohe Schwelle.
- Gutheissung eines früheren Entscheids rechtfertigt keinen Umkehrschluss: Die Tatsache, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen hat, ändert nichts an der Beurteilung der Befangenheitsfrage: Ein kantonaler Fehlentscheid in einer Zwischenfrage begründet für sich allein keinen Befangenheitsanschein.
- Amtsaustritt und Nichtigkeitsfragen: Die Erwägung, dass der Amtsaustritz der Richterin das Verfahren nicht gegenstandslos werden lässt, weil die Gültigkeit der beanstandeten Verfahrenshandlungen weiterhin strittig ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2), ist eine Präzisierung für die Praxis: Bei Rügen, die auf Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen gerichtet sind, bleibt der Ausstandsanspruch auch nach Amtsaustritt relevant.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung illustriert die strengen substanziellen Anforderungen an Ausstandsbegehren im Schweizer Verfassungsrecht: Pauschale Vorwürfe der Fehlerhaftigkeit früherer Entscheide — ohne Darlegung konkreter, auf fehlende Neutralität hindeutender Umstände — genügen auch in kumulativer Betrachtung nicht. Die qualifizierte Fehlerhaftigkeitsschwelle, die einen Ausstand rechtfertigen könnte, wird durch die blosse Gutheissung einer Beschwerde durch eine höhere Instanz nicht erreicht. Das Urteil bestätigt damit die konstante Praxis (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 140 I 326 E. 5.1; BGer 2C_328/2025 E. 4.1) und schränkt den Ausstandsanspruch bei prozessualer Unzufriedenheit mit Vorexekutionen weiter ein.