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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_255/2025  ·  vom 19.05.2026

Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)

8C_255/2025 — Assistenzbeitrag: Methodisch korrekte Ermittlung des Hilfebedarfs mit FAKT2

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präs.), Bundesrichter Maillard, Métral · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle; Bestätigung der Verfügung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt, wie der Hilfebedarf für den Assistenzbeitrag mittels FAKT2 methodisch korrekt zu ermitteln ist: nicht ausgehend vom Maximalwert einer Stufe, sondern anhand der in FAKT2 hinterlegten Minutenwerte pro einzelner Verrichtung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der IV-Stelle wird gutgeheissen. Der versicherungsgerichtliche Entscheid wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt (Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 669.55 bzw. jährlich max. Fr. 8'034.60).
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die Bindung der Gerichte an die standardisierte Vorgehensweise gemäss KSAB/FAKT2 und schränkt den gerichtlichen Ermessensspielraum bei der Bedarfsermittlung ein. Gerichte dürfen nicht einfach den obersten Bandbreitenwert einer Stufe wählen, sondern müssen sich an die minutengenaue Einstufung der Abklärungsperson halten.

Sachverhalt

Der 1991 geborene Beschwerdegegner leidet an Trisomie 21 und Zöliakie. Er bezieht eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und streitet um die Höhe des Assistenzbeitrags. Nach mehrfachem Hin- und Her zwischen IV-Stelle und Versicherungsgericht verfügte die IV-Stelle am 15. März 2024 gestützt auf FAKT2 einen monatlichen Hilfebedarf von 54,07 Stunden (davon 34,55 Stunden durch die Hilflosenentschädigung gedeckt), was einem Assistenzbeitrag von Fr. 669.55 pro Monat entsprach. Das Versicherungsgericht erhöhte den Betrag auf Fr. 1'562.35 pro Monat, indem es im Bereich gesellschaftliche Teilhabe den Maximalwert der Stufe 3 (59 Min./Tag) und im Bereich ehrenamtliche Tätigkeiten den Maximalwert der Stufe 2 (70 Min./Tag) ansetzte – und damit den in FAKT2 hinterlegten Minutenwert weit überstieg.

Erwägungen

Anspruch auf Assistenzbeitrag und massgebliche Bereiche

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben volljährige Versicherte mit Hilflosenentschädigung, die zu Hause leben (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Der Beitrag deckt Hilfeleistungen, die von einer Assistenzperson regelmässig erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Hilfebedarf kann in neun Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV):

Art. 39c IVV (SR 831.201) «In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.»

Streitig sind vorliegend die Bereiche gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (lit. c) sowie gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten (lit. e).

Standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs mit FAKT2

Das Bundesgericht bekräftigt, dass FAKT2 als geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person gilt (BGE 140 V 543, E. 3.2.2; BGE 148 V 408, E. 4.1). Die standardisierte Ermittlung dient der Rechtsgleichheit: Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten objektiviert den Bedarf, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten wird durch die Wahl der zutreffenden Stufe und allfällige Zusatz- oder Minderaufwendungen Rechnung getragen.

Das KSAB als Verwaltungsweisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich, doch weicht dieses nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn es eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält (BGE 145 V 84, E. 6.1.1; BGE 142 V 442, E. 5.2).

Fehlerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz

Nach Rz. 4015 KSAB ist jeder (Teil-)Bereich in verschiedene Tätigkeiten zu unterteilen. Für jede Tätigkeit wird die Stufe bestimmt, der ein exakter Minutenwert hinterlegt ist. Die Summe der Minutenwerte ergibt die Gesamtstufe des Bereichs (anhand der Tabelle in Anhang 3 KSAB). Die IV-Stelle ermittelte für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung 21 Minuten pro Tag (Stufe 2), die Vorinstanz setzte dagegen 59 Minuten an (Maximalwert der Stufe 3).

Das Bundesgericht hält diese Vorgehensweise für bundesrechtswidrig: indem die Vorinstanz direkt vom Maximalwert der von ihr bestimmten Stufe ausging, überging sie die in FAKT2 hinterlegten Minutenwerte und das methodische Vorgehen nach Rz. 4015 KSAB. Dies komme einer faktischen Nichtanwendung von FAKT2 gleich. Das Vorbringen, der Assistenzbeitrag sei als Kostendach ausgestaltet und ein Zuviel schade nicht, verfängt nicht, da es im Widerspruch zum Prinzip der individuellen, aber standardisierten Bedarfsabklärung steht.

Beweiswürdigung und Ermessen der Abklärungsperson

Zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht nach Art. 69 Abs. 2 IVV stellt das Bundesgericht klar: Wenn der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen ein (BGE 140 V 543, E. 3.2.1). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft (BGE 146 V 240, E. 8.2).

Vorliegend hat die Abklärungsperson die Einschränkungen detailliert erhoben und einen nicht unerheblichen Hilfebedarf anerkannt. Dass sämtliche an der Abklärung beteiligten Fachpersonen eine realitätsfremde Fehleinschätzung vorgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Die RAD-Neurologin Dr. med. C.________ beurteilte Einschränkungen und Ressourcen in nicht zu beanstandender Weise. Konkrete Anhaltspunkte für beweisrechtliche Mängel fehlen.

Ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten

Die Vorinstanz erkannte im Bereich erwerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten (Art. 39c lit. e-g IVV) einen Hilfebedarf von 70 Minuten pro Tag (Maximalwert Stufe 2) und rechnete diesen auf ein Fünftel (14 Minuten) um – unter der Annahme eines Halbtagespensums von einem Tag pro Woche. Das Bundesgericht beanstandet dies doppelt: Erstens fehlte die gebotene Differenzierung zwischen den in Art. 39c lit. e-g IVV genannten Tätigkeitsarten. Zweitens erfüllen die meisten erfassten Engagements die Voraussetzungen nach Rz. 4039 KSAB (insbesondere Regelmässigkeit) nicht. Aus medizinischer Sicht (Beurteilung der RAD-Neurologin) sind überdies viele Tätigkeiten ungeeignet, weil es sich nicht um erlernbare Routinetätigkeiten handelt. Es ist nicht Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags, an sich überfordernde Tätigkeiten durch enormen Betreuungsaufwand zu ermöglichen.

Einordnung in die Rechtsprechung

BGE 140 V 543 qualifizierte das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 als grundsätzlich geeignet zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung: Die Stufeneinteilung gemäss FAKT2 kann nicht dazu verwendet werden, ohne Weiteres den Maximalwert der Bandbreite einer Stufe als Hilfebedarf anzusetzen. Die Minutenwerte pro einzelner Verrichtung sind massgebend, nicht der obere Rand der Bandbreite der Gesamtstufe. Dies schränkt den gerichtlichen Spielraum ein, eigene Einschätzungen an die Stelle der fachlich kompetenten Abklärungsperson zu setzen. BGE 148 V 408 präzisierte, dass FAKT2 im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung nicht geeignet ist; im vorliegenden Fall – der die Bereiche gesellschaftliche Teilhabe und ehrenamtliche Tätigkeiten betrifft – bleibt die Eignung von FAKT2 jedoch bestehen. Vgl. in diesem Sinne auch den kurz zuvor ergangenen Entscheid BGer 8C_444/2025 vom 27. April 2026, der ebenfalls die methodische Bindung der Gerichte an FAKT2 und das KSAB thematisiert.

Fazit

Das Bundesgericht zeigt mit diesem Entscheid klar auf, dass die Ermittlung des Assistenzbeitrags kein freies Ermessen des Gerichts zulässt, sondern an die methodischen Vorgaben von FAKT2 und dem KSAB zu erfolgen hat. Gerichte dürfen nicht durch die Wahl des Maximalwerts einer Bandbreite den Hilfebedarf grosszügig festsetzen, sondern müssen sich an die minutengenaue Einstufung der Abklärungsperson halten. Nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen darf davon abgewichen werden. Der Entscheid stärkt die Rechtsgleichheit im Assistenzbeitragsrecht und gibt den IV-Stellen Rückendeckung für eine konsistente Anwendung ihres Abklärungsinstruments.