bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_262/2025  ·  vom 04.05.2026

Arbeitslosenversicherung

8C_262/2025 — LTI-Aktienzuteilung als Zwischenverdienst im Zeitpunkt der Arbeitsleistung

Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (II 2024 108) · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Nabold · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Long-Term-Incentive-Plan (LTI-Plan), bei dem Aktien mit 36-monatiger Verzögerung zugeteilt werden, begründet den Lohnanspruch im Zeitpunkt der Arbeitsleistung (Entstehung des Rechtsanspruchs), nicht im Zeitpunkt der effektiven Aktienzuteilung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab und bestätigt die vorinstanzliche Zuordnung der Aktienzuteilung zum Jahr 2020; die ab April 2022 erfolgte Anrechnung als Zwischenverdienst war rechtswidrig.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass das Entstehungsprinzip (Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch erworben wird) auch bei zeitverzögerten LTI-Vergütungen massgeblich ist; die Vesting-Periode allein führt nicht zu einer Aufteilung über mehrere Kontrollperioden.

Sachverhalt

Der 1966 geborene A.________ war ab November 2019 zu 100 %, ab Januar 2022 zu 50 % und ab April 2022 zu 20 % als Managing Director bei der B.________ GmbH angestellt. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug sprach ihm die Unia Arbeitslosenkasse ab 1. April 2022 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verneinte die Kasse rückwirkend ab 1. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und forderte Fr. 42'086.90 zurück, da «Bonus [STI]»- und «LTI [INFO]»-Zahlungen als Zwischenverdienst anzurechnen seien und somit kein anrechenbarer Verdienstausfall mehr bestehe. Der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 wies die Einsprachen ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob den Einspracheentscheid teilweise auf: Es verneinte einen Rückforderungsanspruch für April bis Dezember 2022, weil die in der Lohnabrechnung Februar 2023 ausgewiesene Aktienzuteilung (Fr. 156'819.26) dem Jahr 2020 zuzurechnen sei, und wies die Sache hinsichtlich der Leistungen für Januar und Februar 2023 an die Kasse zurück.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse.

Erwägungen

Verfahrensrechtliches: Eintreten und Novenverbot

Das Bundesgericht qualifiziert den kantonalen Entscheid hinsichtlich der materiell abschliessend beurteilten Phase als Teilentscheid und hinsichtlich der zurückgewiesenen Phase als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Da die Kasse andernfalls gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von BGE 133 V 477, E. 5.2 vor; auf die Beschwerde ist einzutreten.

Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Aktienzuteilung von Fr. 140'381.22 aus der Lohnabrechnung Februar 2024 wird daher nicht berücksichtigt. Anschlussbeschwerden des Beschwerdegegners sind ebenfalls unzulässig, da es vor Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde gibt.

Aktenführungspflicht

Die Kasse rügt, dem kantonalen Gericht nicht alle Akten eingereicht zu haben. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht im Belieben der Behörde liegt, dem Gericht nur die von ihr als notwendig erachteten Akten einzureichen. Die Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger, alle massgeblichen Unterlagen systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218, E. 8.1.2). Das kantonale Gericht durfte jedoch davon ausgehen, dass die Kasse alle bei ihr vorhandenen Akten eingereicht hatte; es war nicht verpflichtet, bei der Kasse nach weiteren Akten nachzufragen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.

Art. 46 ATSG (SR 830.1) «Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.»

Zwischenverdienst und Entstehungsprinzip

Kern der Entscheidung ist die zeitliche Zuordnung der LTI-Aktienzuteilung. Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, als Zwischenverdienst. Massgebend ist das Entstehungsprinzip: Ein Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird, nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 367, E. 5; BGE 150 V 235, E. 7.4.4).

Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG (SR 837.0) «1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. 3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.»

Vertragsauslegung des LTI-Plans

Die Rechtsnatur der LTI-Vergütung ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen.

Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220) «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Anspruch auf die Aktien im Februar 2020 entstand und die effektive Zuteilung lediglich um 36 Monate verzögert wurde (Vesting-Periode). Sie ordnete die Zahlung dem Jahr 2020 zu. Das Bundesgericht hält diese Auslegung für willkürfrei: Die Mitarbeiterbindung möge ein Teilzweck des LTI-Plans sein, doch liege der Hauptzweck in der Abgeltung der im Jahr 2020 erbrachten Arbeitsleistung. Die Vesting-Periode diene dazu, kurzfristige Manipulationen des Aktienkurses zu verhindern und den Begünstigten auf langfristige Unternehmensziele auszurichten — sie bilde keine Grundlage für eine Verteilung des Einkommens über die Warteperiode. Die von der Kasse vorgenommene Aufteilung über die Zeitperiode Februar 2020 bis Januar 2023 findet keine Stütze in den Akten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zum Entstehungsprinzip bei der Zwischenverdienst-Anrechnung. BGE 122 V 367, E. 5 formulierte den Grundsatz, dass Einkommen in dem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch erworben wird. BGE 150 V 235, E. 7.4.4 bestätigte und präzisierte diesen Grundsatz jüngst im Kontext der Frage, ob unter «erzieltem Zwischenverdienst» der arbeitgeberseitig ausbezahlte Geldbetrag oder der arbeitsvertraglich festgelegte Lohnanspruch zu verstehen sei (das Gericht entschied sich für Letzteres).

Das vorliegende Urteil wendet das Entstehungsprinzip erstmals explizit auf LTI-Pläne mit Vesting-Periode an. Es bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung, indem es klarstellt, dass eine zeitverzögerte Auszahlung allein den Zeitpunkt der Einkommensentstehung nicht verschiebt. Die Entscheidung ist praktisch bedeutsam, da LTI-Pläne in der Vergütungspraxis von Kadermitarbeitenden weit verbreitet sind und bei Arbeitslosigkeit regelmässig zu Abgrenzungsfragen führen.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt, dass Aktienzuteilungen aus einem LTI-Plan dem Zeitpunkt der Arbeitsleistung zuzuordnen sind, nicht dem Zeitpunkt der effektiven Zuteilung. Die Vesting-Periode vermag das Entstehungsprinzip nicht zu relativieren. Arbeitslosenkassen haben LTI-Zahlungen somit nicht über mehrere Kontrollperioden aufzuteilen, sondern vollständig der Periode zuzurechnen, in der der Rechtsanspruch entstand. Die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 500.— werden ihr auferlegt.