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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_684/2024  ·  vom 23.04.2026

Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)

5A_684/2024 — Nachehelicher Unterhalt bei langjähriger Hausgattenehe mit gesundheitlichen Einschränkungen

Rechtsgebiet: Familienrecht (Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt) · Vorinstanz: Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer · Besetzung: 5 Richter (Bovey, Herrmann, Hartmann, De Rossa, Josi) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bejaht bei einer knapp 18-jährigen Hausgattenehe mit drei gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenteilung die Lebensprägung, obschon die Ehefrau ihre Erwerbsarbeit ursprünglich gesundheitsbedingt aufgegeben hatte.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Ehemannes wird abgewiesen; der nacheheliche Unterhalt bis zu dessen Rentenalter (Mai 2036) bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur Dauer des nachehelichen Unterhalts: Die Ehedauer ist nur einer von mehreren Faktoren und nicht primärer Richtwert. Bei Hausgattenehen mit Kindern kann der Unterhalt auch länger als das eheliche Zusammenleben dauern.

Sachverhalt

Die Parteien heirateten 1996 und haben drei gemeinsame Kinder (Zwillinge geb. 2003, eine Tochter geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben sie getrennt. Die Ehefrau gab im Jahr 2001 ihre Erwerbstätigkeit im Verkauf auf; sie leidet an Morbus Crohn und bezieht seit 2002 eine IV-Rente. Die Parteien praktizierten eine klassische Rollenteilung: Der Ehemann ging einer vollzeitigen Erwerbsarbeit nach, die Ehefrau besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter (Ende Mai 2036) zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes, der eine Lebensprägung bestreitet und den Unterhalt allenfalls bis November 2025 für gerechtfertigt hält.

Erwägungen

Lebensprägung der Ehe

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Ehe lebensprägend im Sinn der neueren Rechtsprechung war. Massgebliche Bestimmung ist Art. 125 ZGB:

Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.»

Nach der bewussten Modifikation der früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.2) wurden die früheren Vermutungen der Lebensprägung (10-Jahre-Regel, Kindesvorbehalt, Entwurzelung aus fremdem Kulturkreis) aufgegeben, weil sie zu einem unerwünschten «Kippschalter-Effekt» führten. Seither sind die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB einzelfallgerecht zu würdigen. Nach der vom Bundesgericht in BGE 147 III 249 E. 3.4.3 und BGE 147 III 308 E. 5.6 entwickelten Formel liegt eine Lebensprägung vor, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (vgl. auch BGE 148 III 161 E. 4.2).

Der Ehemann argumentierte, die Erwerbsaufgabe der Ehefrau sei gesundheits- und nicht ehebedingt erfolgt. Das Bundesgericht hält dagegen: Ein Paar, welches sich im Wissen um bestehende gesundheitliche Schwächen die Ehe verspricht, macht das Schicksal des betroffenen Partners implizit zum gemeinsamen. Zudem habe die Ehefrau ab 2001 den Haushalt besorgt — eine Leistung zugunsten der Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB — und kurz darauf wurden gemeinsame Kinder geboren. Die jahrelang gelebte Rollenteilung spreche klar für einen gemeinsamen Lebensplan.

Das Bundesgericht betont, dass gemeinsame Kinder zwar nicht für sich allein eine Lebensprägung bewirken, sie rechtfertigen diese aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei ungleicher Aufgabenteilung fast immer. Dies stützt sich auf den in Art. 163 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldleistungen (so ausdrücklich BGE 135 III 66 E. 4; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 5.5).

Höhe des Unterhalts

Bei einer lebensprägenden Ehe haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, welcher die Obergrenze bildet. Der nacheheliche Unterhalt ist im Regelfall nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung festzusetzen (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Überschussanteil ist Wesensmerkmal dieser Methode, soweit rechnerisch ein solcher anfällt.

Dauer des nachehelichen Unterhalts

Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zur angemessenen Unterhaltsdauer und nimmt dabei eine wichtige Differenzierung vor:

Bei kinderlosen Hausgattenehen fällt mit der Trennung die Naturalleistung des hausgattinlichen Ehegatten sofort vollständig weg. Da kein Synallagma mehr besteht, erscheint eine eher kürzere Dauer angezeigt — es sei denn, der andere Ehegatte konnte seine wirtschaftliche Situation dank der Entlastung deutlich verbessern (sog. Unternehmerehegatte; vgl. BGE 150 III 305 E. 5.7.2).

Bei Hausgattenehen mit gemeinsamen Kindern liegt eine grundlegend andere Situation vor: Der erwerbstätige Ehegatte profitiert von der Erziehungsarbeit des anderen ein Leben lang, über die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hinaus. Zudem kann die nach dem Trennungszeitpunkt erfolgende Kinderbetreuung im Rahmen des Schulstufenmodells eine Verzögerung bei der vollständigen Reintegration in den Arbeitsmarkt schaffen.

In Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 stellt das Bundesgericht klar: Die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht ist nicht primär anhand der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu bemessen. Die Ehedauer ist nur einer der mitzuberücksichtigenden Faktoren. Eine angemessene Unterhaltsdauer kann bei einer langjährigen, kinderlosen Ehe kurz sein, wenn sich der Hausgatte schnell reintegriert, während auch bei kürzeren Ehen die Kinderbetreuung oder andere Gründe zu einem länger dauernden Unterhalt führen können als das eheliche Zusammenleben gedauert hat. Stets ist zu beachten, dass ökonomisch nicht einfach über die Scheidungstatsache hinweggegangen werden darf.

Im konkreten Fall erachtet das Bundesgericht den Zuspruch von nachehelichem Unterhalt bis zum Rentenalter des Ehemannes nicht als Ermessensüberschreitung, angesichts des 18-jährigen Zusammenlebens, der drei gemeinsamen Kinder und des Umstands, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau ihr eine Erwerbsarbeit faktisch verunmöglicht.

Hypothetisches Erwerbseinkommen

Das Kantonsgericht hat die tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verneint. Dies beruhte auf ärztlichen Zeugnissen, wonach die Ehefrau an Morbus Crohn leidet (Kolonentfernung 1996), was eine planbare, konstante Tätigkeit verhindere, sowie auf einer Eisenmangelanämie. Selbst ein minimales Pensum von 20 % sei angesichts des stuhlgangsbedingten Toilettenbedarfs etwa bei Verkäufertätigkeiten nicht möglich und zudem bei einer seit über 20 Jahren abwesenden, rund 50-jährigen Person kaum mehr realisierbar. Der Ehemann hat hingegen keine substanziierte Willkürrüge gegen diese Sachverhaltsfeststellung erhoben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die seit BGE 147 III 249 etablierte Neuorientierung beim nachehelichen Unterhalt:

  1. Bestätigung der einzelfallgerechten Würdigung: Die Aufgabe der starren Vermutungsregeln (10-Jahre-Regel, Kindesvorbehalt) wird vollumfänglich bestätigt. Gesundheitsbedingte Erwerbsaufgabe steht der Annahme eines gemeinsamen Lebensplans nicht entgegen, wenn die Ehepartner die Situation gemeinsam getragen haben.

  2. Präzisierung der Dauerbemessung: Das Urteil nimmt eine bedeutsame Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 vor: Die Ehedauer ist nicht der primäre Richtwert für die Unterhaltsdauer, sondern nur ein Faktor unter mehreren. Dies korrigiert die in BGE 150 III 305 noch enthaltene Formulierung, wonach die Ehedauer als «Richtwert» gelten kann.

  3. Differenzierung kinderlose vs. kinderreiche Hausgattenehen: Das Urteil schärft die dogmatische Unterscheidung zwischen diesen Konstellationen bezüglich der Unterhaltsdauer: Bei Hausgattenehen mit Kindern profitiert der erwerbstätige Ehegatte von der Erziehungsleistung zeitlebens, was eine längere Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.

  4. Gesundheit als «vergemeinschaftetes» Schicksal: Die bereits in der Rechtsprechung angelegte Figur, wonach gesundheitliche Schwächen bei Kenntnis des anderen bei der Eheschliessung «vergemeinschaftet» werden, wird bestätigt.

Fazit

Das Urteil fügt sich nahtlos in die seit BGE 147 III 249 entwickelte dogmatische Linie ein und präzisiert diese in einem zentralen Punkt: Die Dauer des nachehelichen Unterhalts richtet sich nicht primär nach der Ehedauer, sondern nach einer Gesamtwürdigung aller Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Für langjährige Hausgattenehen mit gemeinsamen Kindern bedeutet dies, dass ein nachehelicher Unterhalt bis zum Rentenalter des Pflichtigen auch dann vertretbar sein kann, wenn die Unterhaltsdauer die Dauer des ehelichen Zusammenlebens übersteigt. Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen.