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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_133/2026  ·  vom 23.04.2026

Nichtzulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern

2C_133/2026 — Nichtzulassung zum Studium: Nichteintreten auf Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht (Verfahrensgarantien) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für ihr Gesuch um Zulassung zum Rechtswissenschaftsstudium, legte aber trotz zweimaliger Nachfristsetzung keine aktuellen Einkommens- und Vermögensbelege vor.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe die Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der Mittellosigkeit zu Recht bejaht und Nichteintreten mangels Beweises weder als willkürlich noch als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV qualifiziert.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung, dass die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit umfassend darzulegen und zu belegen hat; blosse Steuererleichterungen und unbelegte Behauptungen genügen nicht. Die Grenze zwischen Art. 83 lit. t BGG (Prüfungsergebnis) und verfahrensrechtlichen Rügen wird präzisiert: Beanstandet eine Partei das Bewertungsverfahren (nicht das Ergebnis), bleibt die Beschwerde zulässig.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern nicht zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern zugelassen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern verlangte der Abteilungspräsident einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- und setzte der Beschwerdeführerin zwei Nachfristen, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen. Die Beschwerdeführerin reichte das Formular «Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen» sowie Steuerveranlagungen der Jahre 2023 und 2024 ein; aktuelle Kontoauszüge, Jahresabschlüsse ihrer GmbH oder Belege über ihren Lebensunterhalt legte sie jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 22. Januar 2026 weder auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch auf die Beschwerde ein.

Mit Eingabe vom 2. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht. Sie rügte die Verletzung von Art. 29 Abs. 1–3 und Art. 9 BV: Die Vorinstanz habe ihr keine konkreten Unterlagen verlangt, keine Nachfrist gesetzt, zu Unrecht Geschäftsvermögen zugerechnet und weder einen Schriftenwechsel durchgeführt noch Vorakten eingeholt.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und Abgrenzung zu Art. 83 lit. t BGG

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur, soweit das eigentliche Ergebnis der Prüfung strittig ist; Beanstandungen verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Natur bleiben zulässig (BGE 147 I 73, E. 1.2.1). Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin die Validität und Eignung des kognitiven Tests im Aufnahmeverfahren, nicht das Bewertungsergebnis selbst. Art. 83 lit. t BGG greift daher nicht.

Art. 83 lit. t BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;»

Der Streitgegenstand ist jedoch auf die Eintretensfrage beschränkt, da die Vorinstanz keine Eventualbegründung zur Hauptsache geliefert hat (BGE 144 II 184, E. 1.1; BGE 139 II 233, E. 3.2). Rügen gegen den kognitiven Test als solchen liegen ausserhalb des Streitgegenstandes.

Mitwirkungspflicht und Nachweis der Mittellosigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV)

Zentral ist die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels ausreichender Begründung abgewiesen hat. Wer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, muss seine Mittellosigkeit umfassend darlegen und belegen. Die Beweislast liegt bei der gesuchstellenden Person (Art. 8 ZGB; BGE 151 II 11, E. 2.2.2; BGE 146 II 6, E. 4.2).

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Das Bundesgericht hält fest: Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin zwei Nachfristen und konkretisierte eingehend, welche Unterlagen erforderlich waren (Lohnausweise, aktuelle Belege, detaillierte Aufstellung der Auslagen samt Belegen, Formular «Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen»). Dies genügt der Pflicht, unbeholfenen Rechtsuchenden die geforderten Angaben aufzuzeigen. Dass die Beschwerdeführerin behauptet, es seien «keine konkreten Unterlagen verlangt» worden, trifft offensichtlich nicht zu.

Die eingereichten Steuerveranlagungen von 2023 und 2024 beruhten mangels eingereichter Steuererklärung auf Einschätzungen und waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Oktober 2025) nicht aktuell. Aktuelle Kontoauszüge, Jahresabschlüsse der GmbH oder Nachweise über den Lebensunterhalt fehlten vollständig. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 8 ZGB).

Zudem durfte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die sich selbst als «Rechtsberaterin mit Nachdiplom-Studienabschluss an der Universität St. Gallen» bezeichnet, als rechtskundig ansehen und Grundkenntnisse für ein hinreichend begründetes Gesuch voraussetzen.

Eigene Nachforschungen der Vorinstanz und Geschäftsvermögen

Die Vorinstanz stellte von Amtes wegen Nachforschungen an, wobei sie auf die Homepage der Beschwerdeführerin und deren aktive GmbH im IT-Bereich stiess. Das Bundesgericht hält dies für verfassungsrechtlich unbedenklich: Wenn die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Geschäftsvermögen und ihrer Rolle als Arbeitgeberin wirbt, darf die Vorinstanz dies als Indiz wertschätzen, dass sie über Einkommen verfügt. Die Vorinstanz rechnete das GmbH-Vermögen nicht formell zu — sie würdigte bloss das Fehlen gegenteiliger Belege.

Unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht

Nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG wird die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste und die Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen genügte, erweist sie sich als aussichtslos. Das Gesuch wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Grundlegend ist BGE 125 IV 161, E. 4a, wonach die gesuchstellende Person ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen hat. Jüngere Entscheide wie BGer 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 und BGer 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 bestätigen, dass aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge zwingend sind und ältere Steuerveranlagungen allein nicht genügen.

Zur Abgrenzung von Art. 83 lit. t BGG präzisiert das Urteil die Linie von BGE 147 I 73, E. 1.2.1 und BGE 136 I 229, E. 1: Der Ausschlussgrund erfasst nur die Anfechtung des Prüfungsergebnisses selbst, nicht aber verfahrensrechtliche Beanstandungen des Bewertungsvorgangs. Wer — wie hier — das Verfahren der Leistungsbewertung kritisiert, nicht das Ergebnis, bleibt auf den Rechtsweg verwiesen.

Neu ist die Erwägung, dass eine Person, die sich als rechtskundig darstellt («Rechtsberaterin», «HSG-Nachdiplom»), an ihre Mitwirkungspflicht höhere Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies ist eine konsequente Fortführung des Gedankens, dass an anwaltlich vertretene Parteien strengere Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025), hier jedoch erstmals auf eine selbst als rechtskundig auftretende Partei ohne Anwalt angewendet.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht schon bei rudimentären, unbelegten Angaben zur Mittellosigkeit gewährt werden muss. Zweimalige Nachfristsetzung mit konkret benannten Unterlagen genügt der richterlichen Fürsorgepflicht. Wer aktuelle Belege (Kontoauszüge, Jahresabschlüsse) trotz Aufforderung nicht einreicht, kann sich nicht auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV berufen. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten der gesuchstellenden Person. Zudem wird die Grenze des Ausschlusstatbestands von Art. 83 lit. t BGG klar gezogen: Verfahrensrügen im Prüfungskontext sind zulässig, Ergebnisrügen nicht.