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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_336/2026  ·  vom 19.05.2026

effet suspensif (mesures provisionnelles de divorce; garde, droit de visite)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufschiebende Wirkung der Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Familienrecht — hier: Verlegung der Obhut eines Kindes vom einen auf den anderen Elternteil im Scheidungsverfahren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Entscheidung, die der Berufung der Mutter gegen die vorsorgliche Obhutsverlegung aufschiebende Wirkung gewährt hat. Das Kind verbleibt somit vorläufig bei der Mutter.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis, wonach bei Obhutsänderungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren dem Wohl des Kindes Stabilität geboten ist: Solange keine konkrete Gefährdung feststeht, ist der Status quo beizubehalten und die Obhutsfrage dem Sachrichter im Hauptverfahren zu überlassen. Der bloss elterliche Konflikt oder psychische Belastungen des Kindes genügen nicht, um hiervon abzuweichen.

Sachverhalt

A.________ und B.________ sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020). Durch Urteil vom 16. Oktober 2023 wurde im Rahmen von Eheschutzmassnahmen die Obhut der Mutter zugeteilt, dem Vater ein umfassendes Besuchsrecht eingeräumt. Nach diesem Urteil erhob die Mutter Vorwürfe sexueller Gewalt des Vaters gegenüber ihr selbst und dem Kind und verweigerte das Besuchsrecht.

B.________ reichte im Juli 2024 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein und beantragte u.a. die Suspension des Besuchsrechts des Vaters. Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant setzte den persönlichen Verkehr auf wöchentlich 1,5 Stunden im Point rencontre (Accueil-Modus) fest. Das Erstinstanzgericht bestätigte dies am 16. September 2024 und ordnete eine Expertise an. Die Mutter verweigerte wiederholt die Herausgabe des Kindes an den Point rencontre. Das Strafverfahren gegen A.________ wurde eingestellt.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 übertrug das Erstinstanzgericht der Mutter die Obhut und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Im Expertenbericht vom 5. Februar 2025 wurde empfohlen, die Obhut bei der Mutter zu belassen, jedoch mit Vorbehalten. Ein Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2025 stellte drei Optionen dar (Belassung bei der Mutter, Übertrag an den Vater, Heimplatzierung).

Am 1. Oktober 2025 beantragte die Mutter erneut die Suspension des Besuchsrechts wegen neuer Verdachtsmomente_sexueller Handlungen_— der Antrag wurde am 6. Oktober 2025 abgewiesen. Die Mutter entzog das Kind erneut dem Vater. Mit superprovisioneller Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde die Mutter unter Androhung von Art. 292 StGB zur Herausgabe angehalten.

Schliesslich entschied das Erstinstanzgericht am 19. Februar 2026 vorsorglich: Die Obhut wurde dem Vater übertragen (Ziff. 1), die persönlichen Beziehungen zwischen Kind und Mutter vorläufig aufgehoben (Ziff. 2), eine Beistandschaft mit Berichtspflicht eingesetzt (Ziff. 3) und der Unterhaltsbeitrag des Vaters aufgehoben (Ziff. 4). Die Mutter legte Berufung ein und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Präsidentin der Cour cantonale gab diesem Gesuch am 17. März 2026 statt und setzte die Vollstreckung der Ziff. 1-4 des Dispositivs aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen des Vaters (A.________) ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde: Die angefochtene Entscheidung betrifft die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und ist damit ein Incidententscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Insbesondere die elterlichen Rechte werden für die Dauer des Verfahrens festgelegt, sodass ein irreparabler Nachteil im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (Bestätigung der Praxis: BGE 137 III 475, E. 1; BGer 5A_624/2025 vom 3. September 2025, E. 1).

Rechtsnatur und Prüfungsrahmen (E. 2)

Die über die aufschiebende Wirkung entscheidende Behörde entscheidet im Rahmen von Art. 98 BGG — einem Massnahmeentscheid mit eingeschränktem Kognitionsumfang. Rügefähig sind nur Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte, und zwar nach dem strengen Allegationsprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür (Art. 9 BV) ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, einen klaren Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 148 III 95, E. 4.1).

Die aufschiebende Wirkung bei vorsorglichen Massnahmen (E. 3)

Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung (E. 3.1)

Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO — neu Abs. 2 lit. b CPC nach Reform 2023, unverändert im Prinzip). Ausnahmsweise kann die Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO (SR 272)

«Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: [...] b. vorsorgliche Massnahmen; [...]»

Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (SR 272)

«Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: [...] b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.»

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Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann tatsächlicher Natur sein; er umfasst jeden Nachteil — vermögensrechtlicher oder immaterieller Art — und kann selbst im blossen Zeitablauf während des Prozesses bestehen. Die Beschwerdeinstanz hat Zurückhaltung zu üben und nur ausnahmsweise in die erstinstanzliche Massnahme einzugreifen, verfügt jedoch über ein weites Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 137 III 475, E. 4.1).

Der Stabilitätsgrundsatz im Obhutsrecht (E. 3.1.2)

Das Bundesgericht bekräftigt den zentralen Grundsatz: Bei Obhutsentscheiden im vorsorglichen Massnahmeverfahren sind zu häufige Wechsel für das Kindeswohl schädlich. Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid die Obhut so ändert, dass das Kind von der Person getrennt werden müsste, die es im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens regelmässig betreut hat, gebietet das Kindeswohl in der Regel, den Status quo aufrechtzuerhalten und das Kind bei seiner Bezugsperson zu belassen. Dem Gesuch des Elternteils, der die Obhut behalten will, ist somit stattzugeben, es sei denn, der Status quo gefährde das Kindeswohl oder die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BGE 144 III 469, E. 4.2.1; BGE 138 III 565, E. 4.3.2; BGer 5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025, E. 4.2).

Anwendung auf den Einzelfall (E. 3.2)

Die Vorinstanz stellte fest, dass das sechsjährige Kind seit der Trennung bei der Mutter gelebt hatte, die Übertragung der Obhut an den Vater einen erheblichen Wechsel darstellte und die familiäre Situation komplex war. Im Interesse der Stabilität sei das Risiko wiederholter Betreuungswechsel zu vermeiden; die Frage der Obhut sei dem Sachrichter im Hauptverfahren zu überlassen. Die Vorinstanz unterschied die vorliegende Situation bewusst von BGer 5A_624/2025 vom 3. September 2025, wo die Kinder bereits seit knapp einem Monat vom Vater betreut worden waren, als über die aufschiebende Wirkung befunden wurde.

Willkürrüge des Beschwerdeführers (E. 3.3)

Zur Gefährdung des Kindeswohls (E. 3.3.1)

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kind sei bei der Mutter konkret gefährdet, und beruft sich auf den Ergänzungsbericht der Experten. Das Bundesgericht hält dem entgegen: Der Ergänzungsbericht stellt zwar Risiken einer Belassung bei der Mutter dar, schliesst diese Option jedoch nicht aus, sondern nennt sie als eine von drei möglichen Lösungsvarianten (Belassung bei Mutter, Übertrag an Vater, Heimplatzierung) mit entsprechenden Vorbehalten. Eine konkrete, reale und unmittelbare Kindesgefährdung, die den Stabilitätsgrundsatz durchbrechen würde, kann im Zeitpunkt des Suspensiverfahrens nicht festgestellt werden. Ein Wechsel der Obhut würde gerade die unerwünschte Instabilität bewirken, die die Praxis vermeiden will.

Zur Abgrenzung zu BGer 5A_624/2025 (E. 3.3.2)

Der Beschwerdeführer zieht BGer 5A_624/2025 als Parallele heran. Das Bundesgericht weist dies zurück: Im damalsigen Fall wurden die Kinder nach Erlass der vorsorglichen Massnahme sofort vom Vater betreut, sodass eine Rückkehr zur Mutter einen weiteren Wechsel bedeutet hätte — ein Szenario, das die ständige Praxis gerade vermeiden will. Im vorliegenden Fall hat der Status quo (Kind bei der Mutter) seit der Trennung bestanden und soll bis zum Hauptsacheentscheid nicht durch einen vorsorglichen Wechsel destabilisiert werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der ununterbrochenen Linie der bundesgerichtlichen Praxis zur aufschiebenden Wirkung bei vorsorglichen Obhutsregelungen. Die tragenden Grundsätze gehen auf BGE 137 III 475 (2011) zurück, wo das Bundesgericht erstmals die massgeblichen Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO im Zusammenhang mit Eheschutzmassnahmen entwickelt hat. Danach ist die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen nur ausnahmsweise aufzuschieben, jedoch unter Berücksichtigung eines weiten Ermessensspielraums.

BGE 138 III 565(2012) hat den Stabilitätsgrundsatz für die Obhutsfrage präzisiert: Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, gebietet das Kindeswohl in der Regel, diesen Zustand während des Rechtsmittelverfahrens aufrechtzuerhalten.

BGE 144 III 469(2018) hat die Differenzierung eingeführt: Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung grundsätzlich bereits im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, während bei alternierender Obhut der Status quo zu wahren ist.

Die jüngere Praxis (BGer 5A_1001/2025 vom 17. Dezember 2025, E. 4.2; BGer 5A_624/2025 vom 3. September 2025) hat diese Grundsätze bestätigt und auf die Gefährdungssituation differenziert: Auch psychische Belastungen des Kindes und ein elterlicher Loyalitätskonflikt rechtfertigen für sich allein keinen vorsorglichen Obhutswechsel, solange die konkrete Gefährdungsschwelle nicht erreicht ist.

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Praxis in zwei wesentlichen Hinsichten: Erstens hebt es hervor, dass selbst erhebliche kinderpsychologische Bedenken (Rückentwicklung, Traurigkeit, Zwangsstörungen, Loyalitätskonflikt, Kontaktabbruch zum anderen Elternteil) keine konkrete Kindesgefährdung im technischen Sinn begründen, wenn die Expertise die Belassung bei der Mutter als eine von mehreren vertretbaren Optionen darstellt. Zweitens grenzt es die Kasuistik zu BGer 5A_624/2025 scharf ab: Massgeblich ist, ob das Kind zum Zeitpunkt der Suspensiventscheidung bereits faktisch in der neuen Betreuung lebt oder nicht — nur im ersteren Fall kann der Stabilitätsgrundsatz gegen die aufschiebende Wirkung sprechen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Kind bleibt somit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bei der Mutter. Das Gericht bestätigt, dass die kantonale Instanz ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt hat, indem sie die komplexen familiären Verhältnisse und die psychisch belastende Situation des Kindes berücksichtigt und dem Kindeswohl den Vorrang vor einem vorsorglichen Obhutswechsel gegeben hat. Die Expertise selbst eröffnet mehrere Lösungsvarianten, was eine konkrete Gefährdung im Sinne einer Ausnahme vom Stabilitätsgrundsatz nicht zu begründen vermag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Gerichtskosten von 1'000 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.