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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_204/2026  ·  vom 18.05.2026

effet suspensif (mesures provisionnelles de divorce; déplacement d'enfants)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufhebung von superprovisionellen Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren – Verhältnis zwischen negativem Erstinstanzentscheid, davongelaufenen superprovisionellen Massnahmen und Art. 315 Abs. 5 ZPO.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die kantonale Instanz und weist die Beschwerde des Ehemanns ab.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt die offene Rechtsfrage, ob superprovisionelle Massnahmen durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung wieder aufleben können, wenn der Erstrichter die Begehren auf provisionelle Massnahmen abweist – und bejaht dies im Ergebnis, weil die kantonale Instanz jedenfalls selbst entsprechende vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen können. Zudem präzisiert das Gericht die Interessenabwägung bei drohendem Wegzug von Kindern in Nicht-CLaH96-Staaten.

Sachverhalt

Die Ehegatten A.A. und B.A., Eltern zweier minderjähriger Kinder (geboren 2002 und 2024), führten ein Leben mit wiederholten Wohnsitzwechseln zwischen U.________ (Vereinigte Arabische Emirate) und V.________ (Kanton Genf). Ob die Familie die Absicht hatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen, war zwischen den Parteien streitig.

Am 8. September 2025 reichte die Ehefrau ein einseitiges Scheidungsgesuch ein, verbunden mit einem Begehren um superprovisionelle und provisionelle Massnahmen. Der Erstrichter ordnete am selben Tag superprovisionelle Massnahmen an: Verbot für den Ehemann, die Kinder ohne Zustimmung der Mutter oder des Gerichts aus der Schweiz zu entfernen; Eintragung in RIPOL und SIS; Herausgabe der Pässe; Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder; vorübergehende Zuweisung der Obhut an die Mutter mit Festsetzung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder bei dieser.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wies der Erstrichter die Begehren auf provisionelle Massnahmen der Ehefrau als unzulässig ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hob die superprovisionelle Verfügung vom 8. September 2025 mit sofortiger Wirkung auf, einschliesslich der Löschung der RIPOL/SIS-Eintragungen (Dispositiv-Ziffer 2). Er gelangte zum Schluss, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor dem Umzug in die Schweiz in U.________ lag und die Zuständigkeit der Genfer Gerichte nach CLaH96 nicht gegeben sei.

Die Ehefrau ersuchte am 5. Februar 2026 die Cour de justice um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der Chambre civile gewährte diese am 18. Februar 2026, mit der Folge, dass die superprovisionelle Verfügung vom 8. September 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Kraft blieb.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen des Ehemanns.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsstandard (E. 1–2)

Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Entscheidung als superprovisionellen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 LTF, der geeignet ist, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen (Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF), da sie die superprovisionelle Verfügung vom 8. September 2025 in Kraft hält und die elterlichen Rechte des Beschwerdeführers sowie sein Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder einschränkt. Auf die Beschwerde ist unter Art. 98 LTF nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügfähig (Art. 98 LTF; Bestätigung von BGE 137 III 475 E. 2).

Das CLaH96-Regime und der Wegzug in Nichtvertragsstaaten (E. 4)

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vereinigten Arabischen Emirate nicht Vertragspartei der CLaH96 sind. Nach Art. 85 Abs. 1 LDIP wendet die Schweiz die CLaH96 jedoch gegenüber allen Staaten an, einschliesslich Nichtvertragsstaaten (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; BGE 143 III 237 E. 2.2). Bei einem legitimen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen CLaH96-Vertragsstaat tritt gemäss Art. 5 Abs. 2 CLaH96 ein automatischer Zuständigkeitswechsel ein – das Prinzip der perpetuatio fori gilt nicht. Bei einem widerrechtlichen Verbringen oder Nichtrückbracht im Sinne von Art. 7 CLaH96 bleibt die Zuständigkeit des Ursprungsstaats jedoch so lange erhalten, bis das Kind in einem anderen Staat gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und eine Rückkehr nicht mehr vernünftigerweise erwartet werden kann.

Allerdings differenziert das Urteil: Bei einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat der CLaH96 greift der Zuständigkeitswechsel nach Art. 5 Abs. 2 CLaH96 nicht (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; BGE 143 III 237 E. 2.3; Urteil 5A_545/2025 vom 24. März 2026 E. 7.1.1).

Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ist Gegenstand des Hauptverfahrens und kann im Rahmen des Effet-suspensif-Verfahrens nicht abschliessend geklärt werden (E. 4.2).

Die aufschiebende Wirkung bei negativem Erstinstanzentscheid und davongelaufenen superprovisionellen Massnahmen (E. 5)

Der massgebliche Rechtsrahmen

Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b ZPO (SR 272)

«2 Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen Entscheide über: [...] b. vorsorgliche Massnahmen [...] richtet.

4 Wenn die betroffene Partei Gefahr läuft, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden, kann die Berufungsinstanz auf Begehren: [...] b. in den in Abs. 2 genannten Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung aussetzen.»

Das Bundesgericht erinnert daran, dass der schwer wieder gutzumachende Nachteil tatbeständlicher Natur sein kann, jeglichen Schaden – vermögensrechtlicher oder immaterieller Art – umfasst und selbst im blosssen Zeitablauf während des Prozesses liegen kann (BGE 138 III 378 E. 6.3; BGE 137 III 475 E. 4.1). Die Berufungsinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen den beidseitigen Nachteilen vorzunehmen und darf die Vollstreckung nur in Ausnahmefällen aussetzen; sie verfügt jedoch über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; BGE 137 III 475 E. 4.1).

Die offene Rechtsfrage: Wiederaufleben superprovisioneller Massnahmen

Das Bundesgericht nimmt ausführlich zur dogmatisch umstrittenen Frage Stellung, was mit superprovisionellen Massnahmen geschieht, wenn der Erstinstanzentscheid über die provisionellen Massnahmen negativ ausfällt. Es referiert drei Lehrmeinungen (E. 5.1.2):

  1. Erste Meinung: Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lässt die superprovisionellen Massnahmen wieder aufleben (SÖRENSEN; BOHNET; Urteil 5A_197/2022 E. 3.4.3 mit Verweisen).

  2. Zweite Meinung: Die blosse Einlegung der Berufung erhält die Gültigkeit der superprovisionellen Massnahmen aufrecht (SPRECHER; GÜNGERICH).

  3. Dritte Meinung: Die superprovisionelle Verfügung ist mit dem Zeitpunkt des Entscheids über die provisionellen Massnahmen kraftlos geworden und kann nicht wieder aufleben, da sie durch den negativen Erstinstanzentscheid ex tunc ersetzt wird; die Berufungsinstanz bleibt aber befugt, eigene dringende Massnahmen anzuordnen (BASTONS BULLETTI; STUCKI/PAHUD).

Lösung im vorliegenden Fall (E. 5.2.1)

Das Bundesgericht lässt die dogmatische Frage offen, lässt aber erkennen, dass keine der drei Meinungen zu einem arbiträren Ergebnis führt. Es stellt fest: Selbst wenn das Wiederaufleben oder der automatische Fortbestand der superprovisionellen Massnahmen ausgeschlossen sein sollte, war die kantonale Instanz jedenfalls befugt, selbst den Fortbestand der superprovisionellen Verfügung in ihrem Wortlaut anzuordnen, da der von der Ehefrau behauptete und von der Vorinstanz für glaubhaft erachtete Wegzugsrisiko diese Massnahme rechtfertigte. Die Rüge des Beschwerdeführers wird somit unter jedem denkbaren Ansatz verworfen.

Interessenabwägung und Ermessensspielraum (E. 5.2.2–5.2.4)

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer selbst den Willen bekundet, mit der Familie in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückzukehren. Ein solcher Wegzug – ungeachtet der Frage, ob er rechtmässig oder unrechtmässig im Sinne von Art. 7 CLaH96 wäre – würde den Berufungsentscheid praktisch gegenstandslos machen, da der Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach einem Wegzug kaum mehr zu erbringen wäre. Dies stellt einen schwer wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO dar.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die elterliche Kompetenz der Ehefrau, die angebliche Ungeeignetheit seiner Wohnung und die Beanspruchung durch ständige Reisen werden als nicht arbitrarier zurückgewiesen: Solange die Kinder tatsächlich in der Schweiz sind und der Beschwerdeführer – wie er selbst einräumt – regelmässigen Kontakt mit ihnen hat, sind die mit den Reisen verbundenen Erschwernisse ein kleineres Übel im Vergleich zur drohenden Entziehung jeglichen Rechtsschutzes.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (BGE 144 III 469; BGE 143 III 193) wird als nicht wirklich einschlägig erachtet, da jene Entscheide den legitimen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen CLaH96-Vertragsstaat betrafen, während vorliegend (1) die UAE Nichtvertragsstaat sind und (2) nicht der Wechsel, sondern die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Streit steht (E. 5.2.4).

Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6)

Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Kommentierung auf glossagens.ch) wird zurückgewiesen: Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des provisionellen Massnahmeverfahrens sowie vor der kantonalen Instanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu äussern (E. 6.2.2).

Verletzung des Rechts auf Familienleben (E. 7)

Die Rüge der Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK wird als nicht eigenständig tragfähig qualifiziert, da sie auf der behaupteten willkürlichen Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO beruht, welche bereits verworfen wurde. Im Übrigen bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sein Besuchsrecht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu machen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung bei Massnahmeverfahren im Familienrecht (BGE 137 III 475; BGE 138 III 378; BGE 138 III 565). Es bestätigt den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Instanz bei der Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 5 ZPO.

Hingegen bringt das Urteil drei präzisierende Neuakzente:

  1. Dogmatische Klärung des Verhältnisses von superprovisionellen und provisionellen Massnahmen: Das Bundesgericht referiert erstmals umfassend die drei Lehrmeinungen zur Frage, ob superprovisionelle Massnahmen nach einem negativen Erstinstanzentscheid über die provisionellen Massnahmen wiederaufleben können (E. 5.1.2, mit Verweis auf das Urteil 5A 197/2022 E. 3.4.3 sowie die Autoren SÖRENSEN, BOHNET, SPRECHER, GÜNGERICH, BASTONS BULLETTI, STUCKI/PAHUD). Es lässt die Frage ausdrücklich offen, legt aber dar, dass unabhängig vom dogmatischen Ansatz die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Erlass eigener vorsorglicher Massnahmen durch die Berufungsinstanz zulässig ist.

  2. Präzisierung bei Wegzugsgefährdung in Nicht-CLaH96-Staaten: Die im Urteil zitierte frühere Rechtsprechung (BGE 144 III 469; BGE 143 III 193) betraf legitime Aufenthaltsverlagerungen in CLaH96-Vertragsstaaten. Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Kontext – Wegzugsgefährdung in einen Nichtvertragsstaat bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt – nicht passt.

  3. Praktische Konkordanzlösung: Selbst wenn die superprovisionellen Massnahmen rechtlich als durch den negativen Erstinstanzentscheid untergegangen betrachtet werden, kann die Berufungsinstanz die Massnahmen inhaltlich identisch neu anordnen, wenn ein dringendes und irreversibles Gefährdungsrisiko (Wegzug der Kinder) besteht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Gewährung der aufschiebenden Wirkung hält vor dem Willkürmassstab stand. Das Urteil schliesst eine dogmatische Lücke im Umgang mit davongelaufenen superprovisionellen Massnahmen nach einem negativen provisionellen Entscheid, ohne sich auf eine der drei umstrittenen Lehrmeinungen festzulegen. Praktisch bedeutet dies: Solange die Kinder de facto in der Schweiz sind und ein Wegzugsrisiko ins Ausland besteht, kann die Berufungsinstanz den Schutz der children durch aufschiebende Wirkung oder eigene superprovisionelle Anordnung sicherstellen – unabhängig davon, ob man das Wiederaufleben oder den Fortbestand der ursprünglichen superprovisionellen Massnahmen bejaht oder verneint. Die Kosten von 2'000 Fr. gehen zu Lasten des Beschwerdeführers; kein Parteientschädigung, da die Intimierte nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.