Executive Summary
- Kernpunkt: Escroquerie à une assurance sociale (Art. 146 StGB) durch Verschleierung von Auslandaufenthalten zwecks unrechtmässigen Bezugs von Ergänzungsleistungen; Landesverweisung (Art. 66a StGB) bestätigt.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung wegen Betrugs und fünfjährige Landesverweisung bleiben bestätigt.
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis bei Art. 66a Abs. 2 StGB: Langjähriger Aufenthalt allein genügt nicht; sporadische Anwesenheit und primär finanzielle Interessen wiegen wenig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung bei Sozialversicherungsbetrug.
Sachverhalt
A.________, portugiesische Staatsangehörige (geb. 1964), kam mit 22 Jahren in die Schweiz. Sie arbeitete als Krankenschwester, bevor sie 1995 eine IV-Rente (100 %, Discopathie) bezog. Ab 1999 erhielt sie Ergänzungsleistungen (PC). 2015 wurde sie wegen faux dans les certificats zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Ab Ende 2017 bis November 2021 lebte A.________ überwiegend in Portugal, während sie gegenüber der Ausgleichskasse und dem AAS verschwieg, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte. Sie machte widersprüchliche Angaben: Einerseits behauptete sie, kostenlos bei der Schwiegermutter in W.________ zu wohnen, andererseits erklärte sie gegenüber dem SPOP regelmässige Aufenthalte in Portugal. Die Schwiegermutter widersprach dieser Angabe. Das Einwohnerregister verzeichnete ihren Abgang seit dem 24. November 2017 mit Ziel „unbekannt". Bei der Wiedereintragung am 1. November 2021 gab sie als letztes Wohnsitzland Portugal (X.________) an. Ausserdem erklärte sie im Rahmen einer Krankenkassenstreitigkeit, sie sei seit dem 1. Dezember 2017 aus der Schweiz abgereist.
Der Vorwurf lautete, dass A.________ durch bewusste Täuschung über ihre Auslandaufenthalte unrechtmässig PC-Leistungen in Höhe von 32'750 Franken bezog.
Das Tribunal de police verurteilte sie am 24. Februar 2025 wegen escroquerie zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, fünf Jahre Probezeit) und wies sie für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Die Cour d'appel pénale bestätigte dieses Urteil am 28. August 2025.
Erwägungen
1. Betrug (Art. 146 StGB) – Willkürrüge
Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Das Bundesgericht hielt die Rüge für appellatorisch und damit unzulässig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.1 Arglistige Täuschung
Das Gericht stellte auf die ständige Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung ab: Arglist liegt nicht nur bei einem Lügengebäude, betrügerischen Machenschaften oder einer Inszenierung vor, sondern auch dann, wenn der Täter bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, nur schwer möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er das Opfer von der Überprüfung abhält oder voraussieht, dass es darauf verzichten wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3).
Arglist ist ausgeschlossen, wenn sich das Opfer mit minimaler Aufmerksamkeit hätte schützen können. Eine (Opfer-)Mitverantwortung schliesst die Arglist jedoch nur in Ausnahmefällen aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
1.2 Subjektive Seite
Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt; der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken. Zudem muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, was dem Schaden des Getäuschten entsprechen muss (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Die Feststellung des inneren Tatbestands ist Tatfrage und bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern sie nicht willkürlich ist.
1.3 Würdigung durch das Bundesgericht
Die Vorinstanz stellte auf eine Reihe konvergenter Indizien ab: die Abmeldung aus dem Einwohnerregister (24. November 2017, Ziel „unbekannt"), die Anmeldung aus Portugal (1. November 2021), die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (keine Reisen nach Portugal seit 2013 vs. jährliche zweimonatige Aufenthalte), die Aussagen der Schwiegermutter über kurze Aufenthalte von höchstens einer Woche, die quasi fehlenden Banktransaktionen in der Schweiz zwischen 2017 und 2021 und einen in Spanien aufgenommenen Kredit für ein dort zugelassenes Auto. Das Bundesgericht qualifizierte die Rüge als rein appellatorisch und wies sie ab.
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
(Hinweis: Art. 146 StGB ist auf glossagens.ch derzeit nicht kommentiert [HTTP 404].)
2. Landesverweisung (Art. 66a StGB) und Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die fünfjährige Landesverweisung und berief sich auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK.
2.1 Rechtlicher Rahmen
Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ordnet bei Verurteilung wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung zwingend eine Landesverweisung von 5–15 Jahren an, ungeachtet der Strafhöhe. Art. 66a Abs. 2 StGB ermöglicht ausnahmsweise den Verzicht auf die Landesverweisung, wenn kumulativ (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Kriterien lehnen sich an Art. 31 Abs. 1 VZAE an: Integration (Sicherheit, Verfassungswerte, Sprachkenntnisse, Wirtschaftsteilhabe), familiäre Situation, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland.
2.2 Privates Leben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)
Für den Schutz des Privatlebens sind besonders intensive soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz erforderlich, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Das Bundesgericht verneint eine schematische Vermutung der Verwurzelung ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer; vielmehr ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei Jahren im Ausland, in Haft oder mit blosser Duldung geringes Gewicht zukommt (BGE 134 II 10 E. 4.3).
2.3 Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)
Beziehungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern werden grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst, ausser wenn eine über normale affektive Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsbeziehung besteht, etwa infolge Krankheit oder Behinderung (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Das Gericht stellte fest, dass die kranke Tochter lange bei der Grossmutter und nicht bei den Eltern gelebt hatte, weshalb keine solche Abhängigkeitsbeziehung vorlag. Die Landesverweisung führt daher nicht zu einer Auflösung der Familieneinheit.
2.4 Interessenabwägung
Das Bundesgericht führte eine umfassende Interessenabwägung durch:
Für den Verbleib (privates Interesse): - Langjähriger Aufenthalt (ca. 40 Jahre in der Schweiz) - Ehemalige Berufstätigkeit als Krankenschwester - IV-Rentenbezug in der Schweiz - Ehemann in der Schweiz - Grab des verstorbenen Sohnes in der Schweiz
Gegen den Verbleib / für die Landesverweisung (öffentliches Interesse): - Sporadische Anwesenheit zwischen 2017 und 2021 - Wohnsitzverlegung nach Portugal in diesem Zeitraum - Gute Reintegrationsmöglichkeiten in Portugal (Sprache, Familie der Mutter) - Regelmässige Auslandaufenthalte - Bindung an die Schweiz im Wesentlichen finanzieller Natur - Schwere der Tat: jahrelanger Sozialversicherungsbetrug über 32'750 Franken - Vorstrafe (faux dans les certificats, 2015)
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage, ob eine Verletzung des Privatlebens vorliegt (E. 4.4.2), offenbleiben könne, da die Interessenabwägung jedenfalls zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ausfalle. Das öffentliche Interesse wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg die Allgemeinheit geschädigt hat.
Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis in mehrfacher Hinsicht:
1. Betrug durch Verschleierung von PC-Berechtigungsvoraussetzungen: Der Tatbestand der arglistigen Täuschung bei Sozialversicherungsbetrug durch Unterdrückung von Tatsachen (hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland) folgt der gefestigten Praxis (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Unterdrückung wahrer Tatsachen (Unterlassung der Meldung von Auslandaufenthalten) kann als arglistig qualifiziert werden, wenn die Überprüfung für die Behörde nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2. Restriktive Härtefallpraxis bei Art. 66a Abs. 2 StGB: Das Urteil bestätigt die konsequente Linie des Bundesgerichts, dass ein langjähriger Aufenthalt allein keinen Härtefall begründet, wenn die Integration im Wesentlichen finanzieller Natur ist und die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332; BGE 149 IV 231). Die sporadische Anwesenheit zwischen 2017 und 2021 wiegt dabei besonders schwer.
3. Familienleben und Art. 8 EMRK: Die Abgrenzung zwischen normalen familiären Beziehungen zu volljährigen Kindern und geschützten Abhängigkeitsverhältnissen folgt der gefestigten Praxis (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Dass die depressive und agoraphobische Tochter bei der Grossmutter und nicht bei der Mutter lebte, schloss ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK aus.
4. Verhältnismässigkeit der Landesverweisung: Die Interessenabwägung orientiert sich an den Kriterien der EGMR-Rechtsprechung (Üner/Niederlande; E.V. c. Suisse vom 18. Mai 2021; M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020), wonach bei Verurteilungen wegen Sozialversicherungsbetrugs das öffentliche Interesse an der Landesverweisung regelmässig überwiegt.
Fazit
Das Urteil 6B_858/2025 vom 12. Mai 2026 bestätigt und präzisiert die Praxis zu zwei zentralen Fragen:
-
Betrug durch Unterdrückung von Tatsachen bei PC-Bezug: Wer seine Auslandaufenthalte verschleiert und dadurch unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezieht, erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Die blosse Unterlassung der Meldepflicht genügt, wenn die Behörde aufgrund der Täuschung keine Überprüfungsmöglichkeit hat.
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Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Ein langjähriger Aufenthalt allein genügt nicht für einen Härtefall, wenn die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat und ihre Bindung an die Schweiz im Wesentlichen finanzieller Natur ist. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei Sozialversicherungsbetrug wiegt umso schwerer, je länger das Delikt und je höher der Schaden (hier: 32'750 Franken über mehrere Jahre). Die Grabsorge des verstorbenen Sohnes vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig wie die Krankheit der volljährigen Tochter, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.