Executive Summary
- Kernpunkt: Bestätigung der strafrechtlichen Landesverweisung (10 Jahre) und SIS-Ausschreibung eines in der Schweiz geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 StGB)
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch ein Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz werden bejaht
- Bedeutung: Präzisierung der Härtefallklausel bei in der Schweiz geborenen Ausländern mit schlechter Integration und Rückfälligkeit; Bestätigung der Zweijahresregel
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________, ein türkischer Staatsangehöriger Jahrgang 2004, der über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügt, wurde vom Tribunal pénal du canton du Jura am 4. April 2025 wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 StGB), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Behinderung einer Amtshandlung, versuchter Betäubungsmitteldelikte und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Landesverweisung für 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung angeordnet.
Am 11. Dezember 2025 reduzierte die kantonale Berufungsinstanz die Freiheitsstrafe auf 53 Monate (unter Anrechnung von 785 Tagen Untersuchungshaft), sprach ihn vom Vorwurf des Waffengesetzverstosses frei, bestätigte jedoch die Qualifikation des Raubes (Art. 140 Ziff. 3 StGB) sowie die Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung.
Der Sachverhalt beruht auf einem Überfall in der Nacht vom 8. Oktober 2023: Der Beschwerdeführer und vier Mittäter drangen in die Wohnung des Geschädigten B.________ ein, fesselten und knebelten ihn, misshandelten ihn mit Elektroschocker, Schlagstock und Sichel, drohten ihm mit Amputation und Tötung, wobei der Geschädigte umfangreiche Verletzungen erlitt (Schädeltrauma, offene Ellenbogenfraktur, Nasenbeinfraktur, Skalpverletzungen, Arbeitsunfähigkeit von knapp vier Monaten).
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
1. Sachverhaltsbindung (E. 1)
Das Bundesgericht stellt klar, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die festgestellten Tatbestände der Vorinstanz gebunden bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme gilt nur bei willkürlicher Feststellung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Appellatorische Rügen, die sich nicht auf konkrete Willkür stützen, sind unzulässig (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1).
2. Landesverweisung (E. 2)
2.1 Obligatorische Landesverweisung (E. 2.1)
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2) […]»
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB verurteilt. Er erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, vorbehältlich der Härtefallklausel von Absatz 2 und völkerrechtlicher Normen.
2.2 Härtefallklausel (E. 2.2–2.4)
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel sichert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332, E. 2.1.1; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1).
Das Gericht lehnt sich an die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG an: Integration (Sicherheit, Verfassungswerte, Sprachkompetenz, Wirtschaftsteilhabe oder Bildung), Familienverhältnisse, finanzielle Situation, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat. Da der Katalog nicht abschliessend ist, sind auch die sozialen Wiedereingliederungsperspektiven des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2).
Die besondere Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (Art. 66a Abs. 2 S. 2 StGB) wird dahingehend berücksichtigt, dass eine längere Anwesenheitsdauer bei guter Integration ein wichtiges Indiz für ein ausreichend starkes privates Interesse darstellt und zu einer Bejahung des Härtefalls tendiert. Je länger die Anwesenheit, desto grösser das private Gewicht beim Verbleib (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4).
Zweijahresregel (E. 2.2.2)
Nach der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» sind bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aussergewöhnliche Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich auch bei Heirat mit einer Schweizer Person und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024, E. 3.4; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 3.3.5). Der EGMR verlangt, dass die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, insbesondere durch ein zwingendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und zum legitimen Ziel verhältnismässig ist (EGMR, E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; BGE 139 I 145, E. 2.4; BGE 139 I 31, E. 2.3.3).
Interessenabwägung im konkreten Fall (E. 2.3–2.4)
Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Zwar verfügte der Beschwerdeführer über einen C-Ausweis, war in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hatte aber seine Schulpflicht nicht abgeschlossen, keine Berufsausbildung und bezog vor der Inhaftierung Sozialhilfe. Zudem wies er drei Vorstrafen auf (Tätlichkeit, Diebstahl, Raub, Bandenraub, Betäubungsmitteldelikte), die alle innerhalb kurzer Zeit erfolgten (15. November 2022 bis 20. März 2023). Das Bundesgericht erachtet die Interessenabwägung als nicht zu beanstanden: Die extreme Brutalität des Überfalls, die mangelnde Reue, die ungünstige Prognose und die fehlende soziale Integration überwiegen das private Verbleibensinteresse bei weitem. Eine Wiedereingliederung in der Türkei, deren Sprache der Beschwerdeführer beherrscht und wo er familiäre Bindungen unterhält, ist nicht als besonders schwierig zu erachten.
Die appellatorischen Einwendungen des Beschwerdeführers (Elterntrennung, schwere Krankheit der Mutter, Erdbebenregion, PKK-Verbindungen der Familie, politische Verfolgung) werden als nicht nachgewiesen und nicht im kantonalen Verfahren geltend gemacht zurückgewiesen (E. 2.4).
Soweit das Bundesgericht einen Härtefall zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt (Geburt und gesamtes Leben in der Schweiz, Schulbesuch), hält die Interessenabwägung der Vorinstanz dennoch stand.
2.5 Dauer der Landesverweisung (E. 2.5)
Die Dauer von 10 Jahren wird nicht beanstandet und erscheint angesichts der Umstände nicht unverhältnismässig (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. SIS-Ausschreibung (E. 3)
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 geprüft. Nach BGE 147 IV 340, E. 4.8 ist die SIS-Ausschreibung verhältnismässig, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, sein Gehör sei verletzt worden; die Begründung der Vorinstanz genügt den Anforderungen (E. 3.2.1). Auf die sachlichen Einwendungen gegen die Rückkehr in die Türkei wird nicht erneut eingetreten (E. 3.2.2).
4. Verfahrensausgang (E. 4)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Landesverweisung und Härtefallklausel nach Art. 66a StGB. Die zentralen Präzedenzfälle sind:
- BGE 144 IV 332: Leitentscheid zur Härtefallklausel; das Gericht muss bei der Ermessensausübung die Verfassungsprinzipien respektieren; bei Erfüllung der Härtefallvoraussetzungen verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip den Verzicht auf die Landesverweisung.
- BGE 146 IV 105: Präzisierung der Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern; keine starren Altersgrenzen oder Mindestanwesenheitsdauern; Prüfung anhand von Integrationskriterien; Vereinbarkeit mit der EMRK.
- BGE 147 IV 340: Leitentscheid zur SIS-Ausschreibung; Verhältnismässigkeitsanforderungen nach EU-Recht.
Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität dieser Linie. Besonders hervorzuheben ist die Anwendung der Zweijahresregel auf einem in der Schweiz geborenen Ausländer: Selbst bei formell guter Anknüpfung (Geburt, Aufwachsen, C-Ausweis) kann die mangelnde tatsächliche Integration (kein Abschluss der Schulpflicht, keine Berufsausbildung, Sozialhilfebezug, wiederholte strafrechtliche Auffälligkeit) und die besondere Schwere der Tat die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung bejahen lassen. Das Urteil bestätigt, dass das private Anknüpfungsmoment nicht schematisch aus der Aufenthaltsdauer abgeleitet wird, sondern eine Gesamtbeurteilung verlangt, bei der die Qualität der Integration wesentlicher ist als ihre blosse Dauer (BGE 134 II 10, E. 4.3).
Der Hinweis auf die völkerrechtliche Dimension (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und die Verhältnismässigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des EGMR stellt die konventionsrechtliche Absicherung der Praxis sicher. Auch die Frage des Refoulement-Schutzes (Art. 3 EMRK) wird durch den Verweis auf den SEM-Bericht zur Türkei abgehakt.
Fazit
Das Urteil 6B_138/2026 vom 11. Mai 2026 bestätigt die Landesverweisung von 10 Jahren samt SIS-Ausschreibung gegen einen in der Schweiz geborenen türkischen Staatsangehörigen, der wegen qualifizierten Raubes verurteilt wurde. Es illustriert die konsequente Anwendung der Art. 66a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB: Selbst bei formell starken Anknüpfungspunkten (Geburt in der Schweiz, C-Ausweis) kann die tatsächliche mangelhafte Integration, die Schwere der Tat, die Rückfälligkeit und die ungünstige Prognose die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung begründen. Die Zweijahresregel (Freiheitsstrafe ≥ 2 Jahre) verschärft die Anforderungen an aussergewöhnliche Umstände, die ein Verbleiben rechtfertigen könnten. Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 332; BGE 146 IV 105) und der EMRK-Rechtsprechung.