9C_137/2025 — PMEDA-Gutachten: Widersprüchliche Stellungnahme erschüttert Beweiswert
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Sache an IV-Stelle zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht wendet die seit der EKQMB-Empfehlung vom Oktober 2023 geltenden strengeren Beweiswürdigungsanforderungen bei PMEDA-Gutachten an und kommt zum Schluss, dass die ergänzende Stellungnahme der PMEDA vom 21. September 2023 in sich widersprüchlich ist.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; das kantonale Urteil und die IV-Verfügung werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen zur Einholung einer neuen polydisziplinären Begutachtung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die zunehmend kritische Haltung des Bundesgerichts gegenüber PMEDA-Gutachten in der Übergangssituation nach Einstellung der Auftragsvergabe. Selbst bei formal korrekten polydisziplinären Expertisen können Widersprüche in ergänzenden Stellungnahmen genügen, um den Beweiswert des gesamten Gutachtens zu erschüttern.
Sachverhalt
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ein erstes Leistungsbegehren bereits 2015 abgewiesen worden war. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste bei der PMEDA ein polydisziplinäres Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, dermatologisch, orthopädisch, psychiatrisch), welches am 2. Juni 2022 erstattet wurde. Die Gutachter attestierten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit.
Noch vor Erlass des Vorbescheids reichte die Beschwerdeführerin Berichte des Spitals B.________, Klinik für Rheumatologie, ein, worin unter anderem ein SAPHO-Syndrom diagnostiziert wurde. Im Vorbescheidverfahren folgten ein weiterer rheumatologischer Bericht vom 24. August 2022 sowie ein psychiatrischer Bericht vom 15. November 2022, worin die behandelnde Psychiaterin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) diagnostizierte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die IV-Stelle legte diese Berichte den PMEDA-Gutachtern vor. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2023 hielten diese an der ursprünglichen Beurteilung fest. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 lehnte die IV-Stelle den Leistungsanspruch ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung am 14. Januar 2025.
Erwägungen
Neuanmeldung und Rentenrevisionsgrundsätze
Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG analoge Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71). Somit ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der Anspruch umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, E. 2.3). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung genügt weder eine ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung; massgeblich ist eine (erheblich) veränderte Befundlage. Der die Neuanmeldung entscheidende Wortlaut der massgeblichen Bestimmung lautet:
Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»
Beweiswert medizinischer Gutachten und PMEDA-Übergangssituation
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist nach der ständigen Rechtsprechung entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, E. 5.1). Den im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210, E. 1.3.4; BGE 135 V 465, E. 4.4).
Bei PMEDA-Gutachten gilt jedoch seit der EKQMB-Empfehlung vom 4. Oktober 2023, mit der die Invalidenversicherung die Vergabe bi- und polydisziplinärer Expertisen an diese Gutachterstelle beendete, eine speziellere Regel: In der Übergangssituation sind an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen, und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person ist mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (vgl. BGE 139 V 225, E. 5.2; BGE 135 V 465, E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGer 8C 122/2023 vom 26. Februar 2024, E. 2.3).
Widersprüchliche Stellungnahme der PMEDA vom 21. September 2023
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Stellungnahme der PMEDA vom 21. September 2023 in sich widersprüchlich ist:
In somatischer Hinsicht verneinten die Gutachter einerseits Anhaltspunkte für eine abweichende versicherungsmedizinische Beurteilung bezüglich des SAPHO-Syndroms, empfahlen aber gleichzeitig die Einholung weiterer Akten und gegebenenfalls eine rheumatologische Begutachtung.
In psychiatrischer Hinsicht erachteten die Experten eine «Kontrollbegutachtung» als angezeigt, gelangten aber trotzdem zum Ergebnis, dass sich nach jetzigem Kenntnisstand keine Änderung der im Gutachten gemachten Einschätzung ergebe.
Zudem blieb unklar, ob die empfohlenen weiteren Abklärungen nur die Zeit ab Begutachtung oder auch eine retrospektive Beurteilung betrafen. Dass die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine «Kontrollbegutachtung» (und nicht eine blosse Verlaufsbegutachtung) empfahlen, deutet darauf hin, dass auch der retrospektive Beurteilungszeitraum betroffen sein könnte.
Das Bundesgericht hält fest, dass diese erheblichen Unklarheiten und Widersprüche nicht nur das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Stellungnahme, sondern auch jenes in die Zuverlässigkeit der Begutachtung als Ganzes erschüttern. Indem das kantonale Gericht dem PMEDA-Gutachten und der Stellungnahme gleichwohl Beweiswert beimass, verfiel es in Willkür und verletzte Bundesrecht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden, die sich seit der EKQMB-Empfehlung vom 4. Oktober 2023 mit dem Beweiswert von PMEDA-Gutachten in der Übergangssituation befassen. Der Grundsatz, dass in dieser Situation strengere Beweiswürdigungsanforderungen gelten und bereits relativ geringe Zweifel genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen, wurde erstmals in BGer 8C 122/2023 vom 26. Februar 2024, E. 2.3 formuliert und seither konsequent angewendet (vgl. auch BGer 8C_692/2023 vom 4. Juni 2024, E. 3.2; BGer 9C_587/2023 vom 8. April 2024, E. 4.2; BGer 8C_118/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 5.2).
Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt: Nicht nur Mängel im Hauptgutachten selbst können den Beweiswert erschüttern, sondern auch Widersprüche und Unklarheiten in einer ergänzenden Stellungnahme. Das Bundesgericht zieht den Schluss, dass solche Mängel in der Stellungnahme das Vertrauen in die Begutachtung als Ganzes zerstören können. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung hier bereits geraume Zeit zurücklag (2. Juni 2022) und die empfohlenen Kontrollbegutachtungen auf einen unklaren Abklärungszeitraum hindeuteten.
In methodischer Hinsicht bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Rentenrevision bei Neuanmeldungen: Die analogen Anwendungsgrundsätze nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 141 V 9, E. 2.3) verlangen eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts, bevor der Anspruch sachlich geprüft werden kann.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht die PMEDA-Übergangssituation ernst nimmt und kantonale Gerichte, die unter Verweis auf ein PMEDA-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, einer genauen Überprüfung unterzieht. Die Schwelle für die Annahme, dass Zweifel am Beweiswert eines PMEDA-Gutachtens bestehen, ist in der Übergangssituation bewusst niedrig angesetzt. Widersprüche in ergänzenden Stellungnahmen — insbesondere wenn die Gutachter einerseits an ihrer Beurteilung festhalten, andererseits aber weitergehende Abklärungen empfehlen — genügen, um den Beweiswert des gesamten Gutachtens zu erschüttern und eine Rückweisung an die Verwaltung zu begründen. Für die Praxis bedeutet dies: Kantone und IV-Stellen müssen PMEDA-Gutachten in der Übergangssituation mit besonderer Sorgfalt würdigen und dürfen Widersprüche in ergänzenden Stellungnahmen nicht einfach übergehen.