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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_476/2025  ·  vom 07.05.2026

ordonnance de preuves

5A_476/2025 — Strafakten im Scheidungsverfahren: Schutz der Privatsphäre und formeller Rechtsverweigerungsanspruch

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Beschwerde gegen Zwischenentscheid) · Vorinstanz: Chambre des recours civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter De Rossa; Gerichtsschreiberin Feinberg · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Ehemann bekämpft die Anordnung, sein Strafverfahrensdossier im Scheidungsverfahren zu produzieren. Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit hinsichtlich der Interessenabwägung, hebt jedoch den Nichteintretensentscheid insoweit auf, als die Vorinstanz einen formellen Rechtsverweigerungsanspruch (déni de justice) verkannt hat.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen, als keine der beiden kantonalen Instanzen über den Antrag auf Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO entschieden hat.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass die Bekanntgabe von Strafakten im Zivilverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Eingriff in die Privatsphäre). Zudem präzisiert es, dass ein subsidiärer Antrag auf Geheimhaltung den Tatbestand von Art. 156 ZPO erfüllt, selbst ohne Nennung der Normnummer, und dass die blosse Verweisung auf einen neuen Antrag einen formellen Rechtsverweigerungsanspruch darstellt.

Sachverhalt

Die Ehegatten A.A.________ (Ehemann, geb. 1977) und B.A.________ (Ehefrau, geb. 1985) heirateten 2010; aus der Ehe stammen zwei minderjährige Kinder (geb. 2011 und 2013). Die Ehefrau reichte im November 2022 ein einseitiges Scheidungsgesuch ein. Der Ehemann befindet sich seit November 2023 in Untersuchungshaft im Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens.

Die Ehefrau verlangte im Dezember 2023 die Produktion des Strafverfahrensdossiers im Scheidungsverfahren. Der Ehemann widersetzte sich dieser Einreichung; subsidiär beantragte er, dass die Gegenseite keinen Zugang zu den Akten haben solle, bzw. dass nur ein Summary übermittelt werde, verbunden mit einer Geheimhaltungspflicht unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB.

Die Erstinstanz (Präsidentin des Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte) ordnete mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2024 die Produktion des Strafdossiers durch das Ministère public du canton de Genève an. Der Ehemann erhob dagegen kantonale Beschwerde. Die Chambre des recours civile du Tribunal cantonal vaudois trat auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Die Beweisverfügung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da sie das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst (BGE 142 III 653 E. 1.1; BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeweg richtet sich nach dem Hauptstreit, der eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache betrifft (BGer 5A_37/2026 vom 16. Februar 2026, E. 1.1).

Massgeblich ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die Beschwerde gegen Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Gemäss ständiger Praxis muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein; ein blosser materieller Nachteil genügt nicht (BGE 151 III 227 E. 1.2 und 1.3; BGE 149 II 476 E. 1.2.1; BGE 144 III 475 E. 1.2).

Eine Beweisverfügung, die ein Beweismittel annimmt oder ablehnt, verursacht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei im Endentscheidbeschwerdeverfahren die Korrektur erwirken kann. Das Bundesgericht hält jedoch Ausnahmen für möglich, namentlich wenn das Beweismittel zu verschwinden droht oder eine Partei unter Strafdrohung zur Herausgabe von Dokumenten gezwungen wird, die Geschäftsgeheimnisse oder die Privatsphäre betreffen (vgl. BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 141 III 80 E. 1.2; BGer 4A_38/2026 vom 9. April 2026 E. 1.3.2; BGer 5A_1051/2025 vom 26. Februar 2026 E. 4.3).

Das Bundesgericht bejaht hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Der Eingriff in die Privatsphäre durch die Bekanntgabe des Strafdossiers liess sich im Endentscheid nicht mehr rückgängig machen — selbst ein günstiger Endentscheid würde die einmal erfolgte Kenntnisnahme nicht ungeschehen machen können (vgl. BGer 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 1.1.2; vgl. auch BGer 7B_129/2023 vom 3. Januar 2024 E. 5.2.3 betreffend den Schutz von Art. 13 BV bei strafrechtlichen Informationen). Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der formelle Rechtsverweigerungsanspruch verwehrt werde, was das Bundesgericht ebenfalls als eigenständigen Zulässigkeitsgrund anerkennt (BGE 151 I 294 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 2.4).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Interessenabwägung: Privatsphäre vs. Wohl der Kinder (E. 3)

Die Vorinstanz stützte ihren Nichteintretensentscheid auf eine doppelte Begründung: (1) der Beschwerdeführer habe den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 CPC nicht ausreichend dargetan, und (2) die Produktion des Strafdossiers sei für die Regelung der elterlichen Sorge, das Besuchsrecht und die Obhut von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl, weshalb dieses Interesse über die privatsphärenbezogenen Belange des Beschwerdeführers zu stellen sei.

Der Beschwerdeführer hat den zweiten, selbständig tragenden Begründungsstrang der Vorinstanz in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ausreichend subsidiert. Er behauptet bloss pauschal, die Strafakten seien für das Scheidungsverfahren irrelevant, ohne substantiiert darzulegen, warum die Interessenabwägung der Vorinstanz rechtlich fehlerhaft sein soll. Dieser Mangel an Substanziierung führt zur Unzulässigkeit der Rüge in diesem Punkt (BGE 150 I 39 E. 4.3; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Formeller Rechtsverweigerungsanspruch (déni de justice) und Art. 156 ZPO (E. 4)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er keine Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt habe, und habe einen formellen Rechtsverweigerungsanspruch (déni de justice) verletzt.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein formeller Rechtsverweigerungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV dann vorliegt, wenn eine Behörde eine Verfahrensvorschrift nicht anwendet oder falsch anwendet und der betroffenen Person den Zugang zum Recht verschliesst (BGE 151 I 294 E. 4.2; BGE 144 II 184 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Plädoyer-Verhandlung vom 18. September 2024 subsidiär beantragt, dass die Gegenseite keinen Zugang zu den Strafakten haben solle. Die Vorinstanz warf ihm willkürlich vor, er habe nicht dargetan, Massnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt zu haben. Nach dem Grundsatz der amtlichen Rechtsanwendung (Art. 57 ZPO) kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Normnummer nicht genannt hat (BGE 149 III 268 E. 4.2; BGer 5A_69/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3.2). Ausserdem hat der Beschwerdeführer in seinem kantonalen Beschwerdeschriftsatz explizit gerügt, dass die Erstinstanz nicht über die beantragten Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO befunden hat, und er hat in der kantonalen Beschwerde erneut entsprechende Anträge gestellt.

Art. 156 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.»

Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer lediglich darauf verwies, er könne einen neuen Antrag nach Art. 156 ZPO bei der Erstinstanz stellen, ohne selbst über den bereits gestellten Antrag zu befinden, hat sie einen formellen Rechtsverweigerungsanspruch (déni de justice) begangen. Weder die Erstinstanz noch die Berufungsinstanz haben sich zum Antrag auf Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO geäussert. Die blosse Verweisung auf einen möglichen späteren Antrag reicht nicht aus, um der prozessualen Pflicht nachzukommen.

Rückweisung und Kosten (E. 5)

Da keine der beiden kantonalen Instanzen über den Antrag nach Art. 156 ZPO befunden hat, ist die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer (der teilweise unterliegt) und dem Kanton Waadt (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) auferlegt. Eine reduzierte Parteientschädigung von 1'250 Franken wird dem Beschwerdeführer zugesprochen und dem Kanton Waadt auferlegt. Das Rechtsbeistandsgesuch wird insofern abgewiesen, als die Beschwerde teilweise keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Praxis zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Zwischenentscheiden über Beweisanordnungen. Es bestätigt, dass die Bekanntgabe strafrechtlicher Akten im Zivilverfahren einen irreparablen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann, der den sofortigen Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eröffnet (vgl. BGer 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 1.1.2; BGer 7B_129/2023 vom 3. Januar 2024 E. 5.2.3).

Neu ist die Konstellation, dass das Bundesgericht den formellen Rechtsverweigerungsanspruch (déni de justice) im Zusammenhang mit Art. 156 ZPO bejaht. Es präzisiert, dass ein subsidiär gestellter Antrag auf Geheimhaltung oder eingeschränkte Akteneinsicht den Tatbestand von Art. 156 ZPO erfüllt, selbst ohne explizite Nennung der Normnummer. Dies ist eine praktisch bedeutende Klarstellung: Parteien, die im Rahmen einer Beweisanordnung den Schutz ihrer Privatsphäre geltend machen, dürfen nicht auf einen erneuten Antrag verwiesen werden, wenn sie bereits einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt haben.

Das Urteil steht in spannungsvoller Beziehung zu BGer 5A_560/2016, wo das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 156 ZPO bestätigt hatte, weil der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig war. Während dort die Zulässigkeitsfrage im Vordergrund stand, geht es hier um die materielle Pflicht des Gerichts, über den Antrag überhaupt zu befinden — eine grundlegendere prozessuale Pflicht.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wegen des Eingriffs in die Privatsphäre durch die Bekanntgabe des Strafverfahrensdossiers. Die Rüge gegen die Interessenabwägung der Vorinstanz (Geheimhaltung vs. Kindeswohl) wird mangels ausreichender Substanziierung als unzulässig erklärt. Hingegen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die kantonale Instanz einen formellen Rechtsverweigerungsanspruch begangen hat, indem sie den Antrag auf Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO nicht behandelt hat. Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Antrag auf Schutzmassnahmen befindet.