Executive Summary
- Kernpunkt: Das Anwaltsgeheimnis schützt die Korrespondenz zwischen einem Anwalt und einer Steuerbehörde nicht vor der Weitergabe im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe, wenn sich diese Dokumente im Besitz der Behörde befinden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Übermittlung von Steuerwohnsitzbescheinigungen und der Korrespondenz zwischen den Anwälten des Beschwerdeführers und der thurgauischen Steuerbehörde an die spanischen Steuerbehörden.
- Bedeutung: Erste bundesgerichtliche Klärung, dass das Anwaltsgeheimnis weder völkerrechtlich (Art. 25bis Abs. 3 lit. c CDI CH-ES) noch innerstaatlich (Art. 8 Abs. 6 LAAF, Art. 13 Abs. 1bis VwVG) die Übermittlung von Dokumenten hindert, die der Anwalt freiwillig einer Behörde übermittelt hat und die sich im Besitz dieser Behörde befinden.
- Abgrenzung: Im Unterschied zu BGE 151 II 873 (wo das Anwaltsgeheimnis Bankkontodokumente eines Anwalts schützte), geht es hier um Korrespondenz zwischen Anwalt und Behörde, nicht um Dokumente in Anwaltshand.
Sachverhalt
Die spanische Steuerbehörde richtete im Februar 2023 sechs Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen A.________, der den Steuerwohnsitz für die Jahre 2018–2020 in der Schweiz behauptete. Gestützt auf verschiedene Indizien (Kreditkartennutzung, Flüge, Versicherungen, Arzttermine und berufliche Tätigkeit in Spanien) verdächtigte Spanien, dass A.________s tatsächlicher Steuerwohnsitz in Spanien und nicht in der Schweiz war.
Zu den begehrten Informationen gehörten insbesondere: (a) das Antragsformular für die Steuerwohnsitzbescheinigung samt Anlagen, (b) die Rechtsgrundlage und das Verfahren der Wohnsitzüberprüfung sowie (c) allfällige Steuererklärungen. Die thurgauische Steuerverwaltung übermittelte der ESTV die Steuerwohnsitzbescheinigungen sowie die Korrespondenz, die sie mit den von A.________ mandatierten Anwälten dazu ausgetauscht hatte.
A.________ erhob Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde am 26. September 2024 abwies (A-5955/2023). Hiergegen richtete sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 84a BGG. Der Beschwerdeführer erhob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe. Diese Frage war bisher nicht Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheids in der hier vorliegenden Konstellation: Während BGE 151 II 873 die Frage des Anwaltsgeheimnisses im Amtshilfeverfahren ebenfalls behandelte, betraf jener Fall einen Anwalt, der selbst Ziel des Ersuchens war und seine eigenen Bankkonten schützen wollte — eine andere Konstellation.
Die Auslegung der bloss kassatorischen Anträge ergab, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Streichung der umstrittenen Dokumente aus dem Übermittlungssatz verlangte, womit die Anträge als zulässig erachtet wurden (E. 1.2).
Pertinence vraisemblable — Wahrscheinliche Erheblichkeit (E. 5)
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Steuerwohnsitzbescheinigungen und die Korrespondenz mit seinen Anwälten nicht wahrscheinlich erheblich im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 CDI CH-ES seien und ein reines Beweisfisching darstellten (Art. 7 lit. a LAAF).
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist die wahrscheinliche Erheblichkeit gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrten Informationen sich als erheblich erweisen werden (vgl. BGE 145 II 112, E. 2.1.1; BGE 142 II 161, E. 2.1.1; BGE 148 II 336, E. 7.2). Ein Amtshilfeersuchen kann den Zweck verfolgen, den Ort des Steuerwohnsitzes einer Person zu klären. Die Steuerwohnsitzbescheinigungen samt Anlagen und die dazu geführte Korrespondenz weisen einen konkreten Bezug zum Ziel des ersuchenden Staates auf und sind geeignet, zur Überprüfung des Steuerwohnsitzes beizutragen. Damit ist die Bedingung der wahrscheinlichen Erheblichkeit erfüllt und ein Beweisfisching ausgeschlossen (E. 5.3).
Anwaltsgeheimnis — Völkerrechtliche Ebene (E. 6.1–6.4)
Art. 25bis Abs. 3 lit. c CDI CH-ES (SR 0.672.933.21) «Les dispositions des par. 1 et 2 ne peuvent en aucun cas être interprétées comme imposant à un État contractant l'obligation de fournir des renseignements qui révéleraient un secret commercial, industriel, professionnel ou un procédé commercial ou des renseignements dont la communication serait contraire à l'ordre public.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass das nach Art. 25bis Abs. 3 lit. c CDI CH-ES (entsprechend Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-Musterabkommen) vorbehaltene Berufsgeheimnis das Anwaltsgeheimnis umfasst. Dieser Vorbehalt ist jedoch auf die vertrauliche Kommunikation zwischen dem Anwalt und seinem Klienten beschränkt (vgl. OECD-Kommentar N. 19.3 ad Art. 26 OECD-MA). Er schützt weder Informationen, die eine Steuerbehörde von einem Anwalt erhalten hat, noch Schriftwechsel zwischen dem Anwalt und einer Behörde, die sich im Besitz der Behörde befinden (E. 6.4; vgl. BGer 2C_616/2018, E. 6.3). Damit steht das völkerrechtliche Berufsgeheimnis der Übermittlung der umstrittenen Korrespondenz nicht entgegen.
Anwaltsgeheimnis — Innerstaatliche Ebene (E. 6.5)
Art. 8 Abs. 6 LAAF (SR 651.1) «Les avocats qui sont autorisés à pratiquer la représentation en justice aux termes de la loi du 23 juin 2000 sur les les avocats (LLCA) RS 935.61 peuvent refuser de remettre des documents et des informations qui sont couverts par le secret professionnel.»
Art. 13 Abs. 1bis VwVG (SR 172.021) «L'obligation de collaborer ne s'étend pas à la remise d'objets et de documents concernant des contacts entre une partie et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats RS 935.61.»
Art. 8 Abs. 6 LAAF erlaubt Anwälten die Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten, die dem Berufsgeheimnis unterstehen. Aus dem klaren Wortlaut («refuser de remettre») ergibt sich, dass diese Bestimmung nur für Dokumente gilt, die sich im Besitz des Anwalts befinden (BGE 151 II 873, E. 13.1). Die umstrittene Korrespondenz befand sich aber im Besitz der thurgauischen Steuerverwaltung, nicht beim Anwalt.
Art. 13 Abs. 1bis VwVG schützt zwar die Kontakte zwischen einer Partei und ihrem Anwalt ungeachtet des Aufbewahrungsorts des Dokuments (vgl. BBl 2011 7513). Diese Bestimmung betrifft jedoch nach der Lehre nicht die Korrespondenz, die zwischen einem Anwalt und einer Behörde ausgetauscht wurde (SEITZ/WOHLERS, Anwaltsgeheimnis, 2019, S. 89; KRAUSKOPF/WYSSLING, VwVG Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, N. 75 ad Art. 13 VwVG; AUER/BINDER, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 34 ad Art. 13 VwVG).
Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass ein Anwalt, der vertrauliche Informationen freiwillig an einen Dritten (z.B. eine Behörde) übermittelt, grundsätzlich den Schutz durch das Anwaltsgeheimnis verliert; an dessen Stelle treten alleinige Amtsgeheimnisvorschriften der empfangenden Behörde (BGE 150 IV 470, E. 5.1; BGer 7B_691/2024, E. 5.2.3). Die Problematik des Anwaltsgeheimnisses stellt sich in einem solchen Fall nicht mehr.
Ergebnis (E. 6.6, 7)
Die Übermittlung der umstrittenen Dokumente verstösst weder gegen den konventionellen Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (Art. 25bis Abs. 3 lit. c CDI CH-ES) noch gegen die innerstaatlichen Schutzbestimmungen (Art. 8 Abs. 6 LAAF, Art. 13 Abs. 1bis VwVG). Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 10'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt; von einer Parteientschädigung wird abgesehen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im Einklang mit der Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis im Steueramtshilfeverfahren:
1. Bestätigung der Linie BGE 151 II 873: Das Bundesgericht hatte in BGE 151 II 873 (2C_116/2023, 2C_117/2023) erstmals umfassend zur Reichweite des Anwaltsgeheimnisses im Steueramtshilfeverfahren Stellung genommen. Dort ging es jedoch um Bankkontodokumente eines Anwalts, der selbst Ziel des Ersuchens war. Das Gericht hielt fest, dass der Anwalt sein Berufsgeheimnis nicht geltend machen kann, um die Herausgabe von Informationen durch eine Bank zu verhindern (E. 13.1). Der vorliegende Entscheid dehnt diese Logik auf die Konstellation aus, dass der Anwalt (im Auftrag seines Klienten) Dokumente freiwillig einer Steuerbehörde übermittelt hat und diese Dokumente nun im Rahmen der Amtshilfe weitergegeben werden sollen.
2. Konkretisierung der Reichweite von Art. 13 Abs. 1bis VwVG: Der Entscheid klärt erstmals, dass der 2013 eingeführte Schutz der Anwaltskorrespondenz nach Art. 13 Abs. 1bis VwVG nicht die Korrespondenz zwischen Anwalt und Behörde erfasst. Dies steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und bestätigt den Wortlaut der Bestimmung, der auf «contacts entre une partie et son avocat» abstellt, nicht auf «contacts entre un avocat et une autorité».
3. Abgrenzung zu BGer 2C_616/2018: Das Bundesgericht hatte in 2C_616/2018 die Frage des Anwaltsgeheimnisses im Amtshilfeverfahren offengelassen (E. 6). Der vorliegende Entscheid holt diese Klärung nach und bestätigt, dass das Anwaltsgeheimnis im Amtshilfeverfahren nicht greift, wenn die Informationen nicht mehr im Herrschaftsbereich des Anwalts, sondern in jenem einer Behörde liegen.
4. Anschluss an die allgemeine Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis: Die Grundsätze zur freiwilligen Weitergabe anwaltlicher Vertraulichkeiten an Dritte entsprechen der ständigen Praxis (BGE 150 IV 470; BGer 7B_691/2024), nach der die Weitergabe an Dritte grundsätzlich zum Wegfall des Anwaltsgeheimnisses führt, wobei anstelle des Anwaltsgeheimnisses nur noch das Amtsgeheimnis der empfangenden Behörde in Betracht kommt.
Fazit
Der Entscheid BGer 2C_506/2024 vom 4. Mai 2026 klärt erstmals bundesgerichtlich, dass das Anwaltsgeheimnis die Übermittlung von Dokumenten im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe nicht hindert, wenn diese Dokumente die Korrespondenz zwischen einem Anwalt (im Auftrag seines Klienten) und einer Steuerbehörde betreffen und sich im Besitz der Behörde befinden. Weder der völkerrechtliche Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (Art. 25bis Abs. 3 lit. c CDI CH-ES resp. Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-MA) noch die innerstaatlichen Schutznormen (Art. 8 Abs. 6 LAAF, Art. 13 Abs. 1bis VwVG) stehen einer solchen Übermittlung entgegen. Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die in BGE 151 II 873 begründete Linie und schränkt die Schutzwirkung des Anwaltsgeheimnisses im Amtshilfeverfahren auf die Kommunikation zwischen Anwalt und Klient ein. Korrespondenz zwischen Anwalt und Behörde fällt aus dem Schutzbereich heraus, sobald sie freiwillig übermittelt wurde und sich im Besitz der Behörde befindet.