Executive Summary
- Kernpunkt: Ein an Autoimmunhepatitis leidender Projektleiter (Jg. 1988) kämpft gegen die Zusprechung einer blossen halben Invalidenrente (58 % Invaliditätsgrad) und wirft der Vorinstanz zahlreiche Verfahrens- und Sachfälle-Rechtsverstösse vor.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der MEDAS-Gutachten kommt voller Beweiswert zu, die Übergangsbestimmungen zur WEIV sind verfassungsmässig, und der Invaliditätsgrad von 58 % ist nicht zu beanstanden.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis zum stufenlosen Rentensystem (Art. 28b IVG) und den Besitzstandsschutz nach lit. b ÜbBest. IVG WEIV, präzisiert die Schadenminderungspflicht beim Invalideneinkommen und hält die qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) als gesetzgeberisch gewollt fest.
Sachverhalt
Der 1988 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG. Am 8. Dezember 2019 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende progrediente Müdigkeit und Konzentrationsstörungen infolge Autoimmunhepatitis. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie und Neuropsychologie), datierend vom 18. Mai 2022. Nach Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 21. Februar 2025 ab dem 1. August 2020 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde am 16. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Qualifizierte Rügepflicht und rechtliches Gehör (E. 1, 4, 5)
Das Bundesgericht stellt klar, dass die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG keine bloss richterrechtliche Schranke darstellt, sondern dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202, S. 4345) belege, dass der Gesetzgeber die Begründungspflicht bewusst als wirksames Instrument zur Gewährleistung einer effizienten Justiz einsetzen wollte. Eine Praxisänderung sei daher nicht angezeigt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführers Einwand, der letztinstanzlich angeordnete Schriftenwechsel verletze sein Gehörsanspruch, wird zurückgewiesen: Der Schriftenwechsel diene der Waffengleichheit und dem rechtlichen Gehör der Gegenpartei (E. 4.3). Soweit die Vorinstanz der Gehörsrüge nicht in allen Einzelheiten nachging, genüge es, dass sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 149 V 156 E. 6.1).
Übergangsbestimmungen zur WEIV und Diskriminierungsverbot (E. 6)
Zentral ist die Auseinandersetzung mit den Übergangsbestimmungen zum stufenlosen Rentensystem. Der Beschwerdeführer erblickt eine verfassungswidrige Diskriminierung darin, dass er nach altrechtlichem System nur eine halbe Rente (50 %) erhalte, während das neue stufenlose System bei einem Invaliditätsgrad von 58 % einen Rentenanspruch von 58 % einer ganzen Rente vorsehe. Das Bundesgericht hält dem entgegen:
- Das Anwendungsgebot nach Art. 190 BV verbietet dem Bundesgericht die Verweigerung der Anwendung Bundesgesetze, selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit (E. 6.1).
- Übergangsbedingte Ungleichbehandlungen bei Gesetzesänderungen stellen keinen Verfassungsverstoss dar. Der Gesetzgeber verfolgte mit der WEIV legitime Ziele der Eingliederungsförderung (Botschaft WEIV, BBl 2017 2535, S. 2542, 2616, 2618, 2668; BGE 150 V 323 E. 4.1).
- Der Besitzstandsschutz nach lit. b ÜbBest. IVG WEIV sichert laufende Renten bis zur nächsten Revision (lit. b Abs. 1) und verhindert Leistungskürzungen beim Übergang zum stufenlosen System (lit. b Abs. 2).
Die verbindliche Regelung lautet:
Art. 28b IVG (SR 831.20) «Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs 1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 2 Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. 3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. 4 Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: [Tabelle]»
Beweiswert des MEDAS-Gutachtens (E. 7)
Das Bundesgericht billigt dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vollen Beweiswert zu. Die Rüge, der Gutachtensauftrag sei ohne Strafandrohung ergangen, wird als nicht stichhaltig erachtet: Strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Sachverständigen seien nicht Teil der sozialversicherungsrechtlichen Auftragsgestaltung (BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Die Einwände gegen eine datenschutzrechtliche Stellungnahme der MEDAS-Sachverständigen vermögen den Beweiswert nicht zu erschüttern, da daraus keine medizinischen Diagnosen oder Befunde ersichtlich sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absehen, zumal der Beschwerdeführer keine ärztliche Beurteilung vorlegte, die den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern vermöchte.
Ermittlung des Invaliditätsgrads (E. 8)
Statusfrage (E. 8.1–8.2): Die Statusermittlung als hypothetische Tatfrage unterliegt der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz ging willkürfrei von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, wozu der Beschwerdeführer selbst im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt hatte.
Valideneinkommen (E. 8.3): Die Grundsätze zur Valideneinkommensermittlung werden bestätigt:
Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Massgebend ist das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Die höhere IPMA-Zertifizierung war nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, da der Beschwerdeführer keine konkreten Schritte vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgezeigt hatte (8C_104/2025 E. 4.1). Projektezifische Boni und Halteprämien konnten mangels regelmässiger Ausrichtung nicht berücksichtigt werden.
Invalideneinkommen und Schadenminderungspflicht (E. 8.4): Das Urteil präzisiert die Schadenminderungspflicht beim Invalideneinkommen: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein höheres Einkommen als das nach LSE-Tabellenlöhnen berechnete Invalideneinkommen, so ist dieses höhere Einkommen anzurechnen. Grundlage ist die gefestigte Rechtsprechung zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: besonders stabile Arbeitsverhältnisse, vollständige Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und angemessenes, nicht als Soziallohn einzustufendes Einkommen (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 135 V 297 E. 5.2). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass eine allfällige Anpassung des Invalideneinkommens im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle zu prüfen sein wird.
Eingliederungsmassnahmen (E. 9)
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Eingliederungsmassnahmen er beantragt. Mangels Substanziierung und wegen der bereits optimalen Eingliederung durch den Funktionswechsel sind weitere Massnahmen nicht geboten.
Unentgeltliche Rechtsbeiständung (E. 10)
Die Vorinstanz wies das Gesuch zu Recht ab, da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanwalt mandatiert hatte. Ein amtlich bestellter Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen (BGE 122 I 322 E. 3b). Der Beschwerdeführer hätte einen Anwalt bestimmen können, der das Gesuch ohne Kostenvorschuss einreicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung des WEIV-Übergangsrechts: Das Urteil steht in direkter Linie zu BGE 150 V 323, wo das Bundesgericht die intertemporale Anwendbarkeit des neuen Rentensystems bei unechter Rückwirkung präzisierte. Anders als im BGE 150 V 323 — wo das Bundesgericht eine neue, per 1. Januar 2022 massgebende Rentenprüfung anordnete — ist vorliegend der Besitzstandsschutz nach lit. b ÜbBest. IVG WEIV einschlägig, da der Beschwerdeführer bereits eine laufende Rente bezieht. Das Gericht bestätigt, dass die Besitzstandswahrung nach lit. b Abs. 2 ÜbBest. IVG WEIV verfassungsmässig ist und keine Diskriminierung darstellt.
Präzisierung der Schadenminderungspflicht: Der Grundsatz, dass der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn gilt, wenn die Versicherte Person stabil arbeitet und ihre Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, wurde bereits in BGE 148 V 174 E. 6.2 und BGE 135 V 297 E. 5.2 etabliert. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf den Funktionswechsel an und stellt klar, dass das aktuell höhere Einkommen dem berechneten Invalideneinkommen nach LSE-Tabellen vorgeht.
Beweiswert medizinischer Gutachten: Die bereits in BGE 137 V 210 gefestigte Praxis zum Beweiswert von MEDAS-Gutachten wird bestätigt. Insbesondere die Anforderung, dass der Beschwerdeführer substanziiert medizinische Gegenbeweise vorlegen muss, um den Beweiswert zu erschüttern, wird mit Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a bekräftigt.
Qualifizierte Rügepflicht: Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach die qualifizierte Rügepflicht in Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG gesetzlich verankert und nicht bloss richterrechtlich geschaffen ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 144 V 50 E. 4.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt den Invaliditätsgrad von 58 % bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nach altrechtlichem System. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für drei Bereiche: (1) es bestätigt die Verfassungsmässigkeit des Besitzstandsschutzes nach lit. b ÜbBest. IVG WEIV beim Übergang zum stufenlosen Rentensystem; (2) es wendet die Schadenminderungspflicht bei tatsächlich höherem Einkommen nach Funktionswechsel konsistent an; und (3) es hält den Beschwerdeführer an die Substanziierungspflicht bei Einwendungen gegen das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten. Eine allfällige Anpassung des Invalideneinkommens an das aktuell höhere Einkommen als Applikationsmanager ist im Revisionsverfahren zu prüfen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen, unentgeltliche Prozessführung wird gewährt, unentgeltliche Rechtsbeiständung mangels Anwaltsmandatierung abgewiesen.