6B_1274/2023 — Hehlerei gewerbsmässig: Privatklägerschaft nach Fusion und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 StPO
Rechtsgebiet: Strafrecht (StGB) / Strafprozessrecht (StPO) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (Urteil vom 4. Mai 2023) · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Glassey · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung (Aufhebung hinsichtlich Parteistellung der B.________ SA; Rückweisung; im Übrigen Abweisung)
Executive Summary
- Kernpunkt: Die übernehmende Gesellschaft nach einer Fusion kann sich nicht auf Art. 121 Abs. 2 StPO berufen, um die Qualität als Privatklägerin zu erlangen. Zivilansprüche, die auf einem freiwilligen Rechtsgeschäft (Cession oder Fusionsvertrag) beruhen, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung.
- Entscheidung: Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit der B.________ SA die Qualität als geschädigte Partei zuerkannt wurde; Rückweisung an die Vorinstanz. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Hehlerei, rechtliches Gehör, Beweisverwertung).
- Bedeutung: Bestätigung von BGE 140 IV 162: Eine privatrechtliche Universalsukzession durch Fusion führt nicht per se zur Privatklägerschaft im Strafverfahren. Kantonale Instanzen dürfen diese Rechtsprechung nicht eigenmächtig durch einen Praxiswechsel umgehen.
Sachverhalt
A.________, alleiniger Verwalter der L.________ SA, erwarb zwischen Februar 2016 und Januar 2018 insgesamt 444 Laptop-Computer von C.________ (und teilweise M.________), welche diese aus dem Bestand der D.________-Gruppe entwendet hatten. C.________ war Informatiktechniker bei der F.________ SA, welche für die E.________ SA (eine Gesellschaft der D.________-Gruppe) den Unterhalt des Computerparks besorgte. Die Computer wurden unter einem Pseudonym an A.________ verkauft, der sie in seinem Geschäft und online (z.B. über N.________) mit Gewinn weiterveräusserte.
Die E.________ SA erstattete am 24. Januar 2018 Strafanzeige. Durch Fusionsvertrag vom 27. Mai 2019 wurde die E.________ SA von der B.________ SA absorbiert und im Handelsregister gelöscht. Die I.________ SA (ebenfalls eine Gesellschaft der D.________-Gruppe und Eigentümerin der Computer) hatte ihre Rechte an die E.________ SA cessiert.
Das Erstgericht sprach A.________ von den Vorwürfen der Untreue und Fälschung frei, verurteilte ihn aber wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Cour d'appel pénale bestätigte dieses Urteil am 4. Mai 2023.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und Anspruch auf Beweiserhebung (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter (Art. 30 BV), weil ein Polizeirapport ihn als «bien connu dans le canton de W1.__ pour recel» bezeichnet hatte. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Die fragliche Passage figurierte in einem ersten Polizeirapport vom 27. Januar 2018, also vor Eröffnung der Untersuchung (Art. 309 StPO), und stellte eine blosse Information im Rahmen erster Abklärungen dar. Der Erstrichter hatte diese Aussage nicht als erwiesenen Feststand in sein Urteil aufgenommen, und die Beweiswürdigung stützte sich auf objektive Elemente (Aussagen dreier Mitbeschuldigter, Quittungen unter falschem Namen, Barkzahlungen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter wurde verneint.
Qualität als geschädigte Partei nach Fusion (E. 4) — tragende Erwägung
Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 121 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.»
Ergänzend zieht das Bundesgericht Art. 115 StPO (Begriff der geschädigten Person) heran:
Art. 115 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass die B.________ SA durch die Fusion mit der E.________ SA zwar deren Aktiven und Passiven nach Art. 22 Abs. 1 FusG übernommen hatte, diese privatrechtliche Universalsukzession aber — wie bereits in BGE 140 IV 162, E. 4 entschieden — nicht per se zur Parteistellung im Strafverfahren führt. BGE 140 IV 162 hat unter umfassender Auslegung (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie) klargestellt, dass Art. 121 Abs. 2 StPO nur Gesetzessukzessionen erfasst (Legalzession, Subrogation), nicht aber freiwillige Rechtsgeschäfte, namentlich keinen Fusionsvertrag und keine Cession.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Cession der Rechte der I.________ SA (Eigentümerin der Computer) an die E.________ SA auf einem freiwilligen zivilrechtlichen Vertrag beruhte. Die über diese Cession erworbenen Zivilansprüche fallen ihrem Wesen nach nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO, ebensowenig wie die Ansprüche aus dem Fusionsvertrag. Damit fehlte der B.________ SA die Qualität als geschädigte Partei (Art. 115 i.V.m. Art. 118 StPO) sowohl als unmittelbar Geschädigte als auch als Rechtsnachfolgerin gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO.
Die Vorinstanz hatte diese Rechtsprechung zwar erkannt, aber einen jurisprudentiellen Wandel erwogen — was das Bundesgericht mit dem Hinweis auf die strengen Voraussetzungen für einen Praxiswechsel zurückwies. Weder aus BGE 140 IV 162, E. 4 noch aus der dort zitierten Lehre ergibt sich eine Öffnung. Auch der Hinweis in 1B_537/2021, E. 2.4, auf den sich die Vorinstanz berufen hatte, liess keine andere Deutung zu. Der neuere Entscheid BGer 7B_421/2025 vom 29. Januar 2026, E. 4.2.2 — für die Publikation in den BGE vorgesehen — bestätigt dieselbe Linie.
Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die vorinstanzliche Feststellung der Cession nicht willkürlich war (E. 4.3.2). Es genügte jedoch nicht, dass die Cession nachgewiesen war: Gerade weil sie auf einem freiwilligen Rechtsgeschäft (Art. 164 ff. OR) beruhte, fiel sie nicht unter die Ausnahme von Art. 121 Abs. 2 StPO.
Beweisverwertung bei fehlerhafter Parteistellung (E. 5)
Der Beschwerdeführer verlangte den Ausschluss aller Beweise, die in Anwesenheit der Anwälte der B.________ SA erhoben wurden (Art. 141 StPO). Das Bundesgericht wies dies ab: Die fraglichen Einvernahmen fanden zu einem Zeitpunkt statt, als die Parteistellung der B.________ SA nicht bestritten war. Zudem erfordert Art. 141 Abs. 2 StPO eine Straftat des Beweiserhebers, was hier nicht der Fall war.
Hehlerei, Diebstahl als Vortat und subjektiver Tatbestand (E. 6)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Computer seien keine «fremden beweglichen Sachen» im Sinne von Art. 139 StGB gewesen und der dolus eventualis bezüglich der deliktischen Herkunft fehle. Das Bundesgericht wies beide Einwände ab:
Gewahrsam und Eigentum: Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff («Gewahrsam») ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff nach Art. 919 ZGB identisch. Die Computer befanden sich im Gewahrsam von Gesellschaften der D.________-Gruppe, und dieser Gewahrsam war nicht equivok. Die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB kann im Rahmen der strafrechtlichen Einordnung herangezogen werden, soweit der Gewahrsam nicht equivok ist (vgl. BGE 132 IV 108, E. 2.1). Die Computer waren mit BIOS-Passwörtern geschützt und mit Firmenlabels versehen. Die conditio eines Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB war erfüllt, was durch die definitive und vollstreckbare Verurteilung von C.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich untermauert wurde.
Dolus eventualis: Die Umstände der Transaktionen — flüchtige Treffen auf Parkplätzen, Barkzahlungen unter falschem Namen, Preis deutlich unter dem Marktwert, fehlende Identitätsprüfung des Verkäufers, Kenntnis des BIOS-Passworts mit dem Firmennamen D.________ — rechtfertigten den Schluss auf dolus eventualis bezüglich der deliktischen Herkunft.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die konstante Rechtsprechung zu BGE 140 IV 162, wonach eine privatrechtliche Universalsukzession durch Fusion nicht per se zur Privatklägerschaft im Strafverfahren führt. Er schliesst auch die Lücke, die eine kantonale Instanz als mögliches Argument für einen Praxiswechsel gedeutet hatte: Weder aus dem Wortlaut (Art. 121 Abs. 1 StPO gilt nur für natürliche Personen) noch aus der Systematik (abschliessende Regelung der Ausnahmen) noch aus den Materialien oder der Teleologie ergibt sich eine Öffnung für rechtsgeschäftlich erworbene Zivilansprüche nach Fusion.
Zur Frage des Gewahrsams im Hehlereisachverhalt bestätigt der Entscheid die ständige Praxis, wonach der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff (Art. 919 ZGB) zusammenfällt (vgl. BGE 132 IV 108, E. 2.1), und wonach die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB im Rahmen der strafrechtlichen Einordnung herangezogen werden kann.
Fazit
Das Bundesgericht hält an seiner restriktiven Auslegung von Art. 121 Abs. 2 StPO fest: Rechtsnachfolger, die ihre Zivilansprüche auf einem freiwilligen Rechtsgeschäft beruhen — einschliesslich eines Fusionsvertrags oder einer Cession —, können sich nicht auf die Ausnahmebestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO berufen. Nur Gesetzessukzessionen (Legalzession, Subrogation) eröffnen die eingeschränkte Parteistellung. Kantonsgerichtliche Versuche, diese Linie durch einen eigenmächtigen Praxiswechsel zu durchbrechen, werden zurückgewiesen. Die Hehlereiverurteilung bleibt bestehen, da sowohl die Vortat (Diebstahl) als auch der subjektive Tatbestand (dolus eventualis) zu Recht bejaht wurden.