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Strafrecht  ·  Urteil 6B_1213/2023  ·  vom 20.04.2026

Indemnisation du défenseur d'office; droit d'être entendu; arbitraire

6B_1213/2023 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Stundentarif 180 Franken nicht willkürlich

Rechtsgebiet: Strafverfahrensrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Glasley · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Stundentarif von 180 Franken für amtliche Verteidiger im Kanton Waadt ist nicht willkürlich; die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Angaben zu ihren Kostenstrukturen oder zum Lebenshaltungskostenindex im Kanton vorgelegt, die eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Stundentarif und die Streichung bestimmter Arbeitsstunden ab; einzig die fehlende Regelung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren führt zur teilweisen Gutheissung und Zurückweisung.
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass der Mindestansatz von 180 Franken/Stunde als «equitable» im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 122 ZPO gilt; die Beweislast für eine willkürliche Unterentschädigung liegt beim amtlichen Verteidiger, der konkrete betriebswirtschaftliche Daten beibringen muss.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A.________, war amtliche Verteidigerin von B.________, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Das Bezirksgericht setzte ihre Entschädigung auf 22'333.45 Franken fest; die Cour d'appel pénale erhöhte den Betrag auf 24'330.70 Franken (inkl. MWST und Auslagen) und sprach ihr zudem 2'799 Franken für das Berufungsverfahren zu. Die Beschwerdeführerin verlangte insgesamt 36'853.60 Franken und rügte insbesondere den Stundentarif von 180 Franken als willkürlich niedrig; sie beantragte einen Tarif von 250 Franken pro Stunde.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsmittelweg

Seit dem 1. Januar 2024 kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das gleiche Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO n.F.; BGer 6B_354/2025 vom 21. Oktober 2025, E. 1). Die Beschwerde in Strafsachen ist daher zulässig. Ebenso ist die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin beschwerdebefugt (Art. 81 BGG; BGer 6B_354/2025 vom 21. Oktober 2025, E. 1).

Massgebliche Rechtsgrundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Tarifs nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 141 I 124, E. 3.2).

Art. 135 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.»

Der amtliche Anwalt übt kein privates Mandat aus, sondern erfüllt eine staatliche Aufgabe, die ihm einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Tarifbestimmungen verleiht (BGE 141 I 124, E. 3.1; BGE 139 IV 261, E. 2.2.1). Die Entschädigung darf zwar tiefer ausfallen als beim privaten Mandat, muss aber «equitable» sein: Sie hat nicht nur die Gemeinkosten zu decken, sondern zusätzlich einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten (BGE 137 III 185, E. 5.1 und 5.3; BGE 132 I 201, E. 8.5 und 8.6).

Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ein — namentlich wenn die Entscheidung auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, massgebliche Elemente ausser Acht lässt oder belanglose Kriterien berücksichtigt (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGer 6B_854/2025 vom 19. Januar 2026, E. 4.1). Es übt besondere Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz bestimmte Arbeitsaufwendungen als übermässig erachtet (BGE 140 IV 213, E. 3.3).

Stundentarif von 180 Franken: nicht willkürlich

Im Kanton Waadt gilt kraft Art. 2 Abs. 1 lit. a RAJ/VD ein Stundentarif von 180 Franken für patentierte Anwälte (110 Franken für Anwältinnen und Anwälte in Ausbildung). Ständig hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Stundensatz von 180 Franken pro Stunde als Mindestansatz einer «equitable»-Entschädigung genügt, wobei besondere kantonale Verhältnisse einen höheren oder tieferen Satz rechtfertigen können (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 139 IV 261, E. 2.2.1; BGE 137 III 185, E. 5.1 und 5.4; BGE 132 I 201, E. 8). Erfahrungsgemäss machen die Gemeinkosten eines Anwalts 40–50 % des Bruttoerwerbseinkommens aus, wobei diese bei häufig amtlichen Vertretungen deutlich tiefer liegen (BGE 132 I 201, E. 7.4.1).

Die Beschwerdeführerin trug keine konkreten Zahlen zu ihren Gemeinkosten, ihrer Kostenstruktur, ihrem Bruttojahreseinkommen, dem Anteil der amtlichen Mandate an ihrer Tätigkeit oder ihrem Nettogewinn pro Stunde vor. Ihre Vergleiche mit anderen Westschweizer Kantonen zeigen zwar, dass der Waadtländer Tarif der niedrigste ist, doch allein dieser Umstand genügt nicht, um den Tarif als willkürlich zu qualifizieren. Auch die Pauschalvergütung von 120 Franken für Vacations (Direktive Nr. 3.3 der Staatsanwaltschaft Waadt) erweist sich nicht als unhaltbar.

Streichung von Arbeitsstunden

Die Vorinstanz strich 6 Stunden für die Vorbereitung von récapitulations-Auditionen und 8 Stunden für Dossier-Aufbereitung vor Verhandlung. Das Bundesgericht übt hier grosse Zurückhaltung und gelangt — ohne Ermessensmissbrauch festzustellen — zum Schluss, dass diese Kürzungen im Rahmen des kantonalen Ermessens liegen. Der Gesamtbetrag von 24'330.70 Franken ist nicht willkürlich.

Rechtliches Gehör und Parteientschädigung

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen ungenügender Begründung wird abgewiesen: Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung begründet, auch wenn die Beschwerdeführerin das Forclusion-Argument kritisiert. Wohl weist das angefochtene Urteil keine Regelung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin auf (Art. 428 und 436 StPO). Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in direkter Kontinuität zu BGE 137 III 185, das den Waadtländer Stundentarif von 180 Franken für Anwälte bereits 2011 bestätigte, sowie zu BGE 141 I 124, welches die Pauschalvergütung amtlicher Verteidiger im Kanton St. Gallen als verfassungsrechtlich unbedenklich einstufte. Das Bundesgericht bestätigt seit BGE 132 I 201 (Praxisänderung 2006) konstant, dass 180 Franken/Stunde als untere Grenze einer equitable-Entschädigung gelten kann, und verlangt vom beschwerdeführenden Anwalt den Nachweis konkreter betriebswirtschaftlicher Defizite — bloss allgemeine Vergleiche mit anderen Kantonen reichen nicht aus. Die neueste Rechtsprechung (BGer 6B_854/2025 vom 19. Januar 2026, E. 4.1; BGer 6B_354/2025 vom 21. Oktober 2025, E. 2.1) wird ausdrücklich zitiert und bestätigt diese Linie.

Neu im Vergleich zu früheren Entscheiden ist die Klarstellung, dass für die Frage der Willkür des Stundentarifs nicht nur der interkantonale Vergleich, sondern primär die konkreten lokalen Kostenverhältnisse (Lebenshaltungskosten, Gemeinkosten des Anwalts) massgebend sind — und dass die Beweislast für eine willkürliche Unterentschädigung beim amtlichen Verteidiger liegt, der spezifische betriebswirtschaftliche Daten beibringen muss.

Hinsichtlich des Rechtsmittelwegs bestätigt das Urteil die seit dem 1. Januar 2024 geltende neue Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO: Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergreifen, wodurch die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (und nicht mehr an das Bundesstrafgericht) eröffnet ist.

Fazit

Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Stundentarif von 180 Franken für amtliche Verteidiger nicht willkürlich ist, solange er Gemeinkosten und einen bescheidenen Verdienst deckt. Wer diesen Tarif als willkürlich niedrig anfechten will, muss konkrete betriebswirtschaftliche Daten vorlegen — allgemeine Vergleiche mit anderen Kantonen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Das Urteil bestätigt die Beweislastverteilung zulasten der amtlichen Verteidigung und stärkt den kantonalen Ermessensspielraum bei der Tariffestsetzung. Im konkreten Fall wird die Sache ausschliesslich wegen der fehlenden Parteientschädigungsregelung an die Vorinstanz zurückgewiesen.