Zusammenfassung von BGer 4A_648/2025
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (polnische Gesellschaft) verlangte Aufhebung einer internationalen Schiedssentenz über Maschinenlieferverträge, gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. d und e LDIP (Rechtliches Gehör, Ordre public) sowie Art. 190 Abs. 2 lit. b LDIP (Ultra vires).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Mass, in dem sie zulässig ist, ab. Alle drei Rügen bleiben ohne Erfolg.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Handhabung der Kataloggründe nach Art. 190 Abs. 2 LDIP. Insbesondere wird klargestellt, dass (1) die anticipierte Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP überprüfbar ist; (2) der Ordre-public-Vorbehalt nach lit. e keine appellatorische Revision ermöglicht; und (3) die Semenya-Rechtsprechung der EGMR-Grand Chamber nicht auf die kommerzielle Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar ist.
Sachverhalt
Die polnische A.________ (Rekursführerin) und die schweizerische B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) schlossen am 15. Januar 2021 und am 10. Dezember 2021 zwei Verträge (Vertrag Nr. 1 und Nr. 2) über die Lieferung und Installation von Maschinen zur Herstellung von Kunststofftuben (jeweiliger Kaufpreis: 2'080'000 Franken). Nach wiederholten erfolgten und gescheiterten Abnahme-Tests (FAT und SAT) sowie zahlreichen Nachbesserungsversuchen verlangte A.________ im April 2023 den Ersatz bzw. die Reparatur der Maschinen sowie Schadenersatz. B.________ S.A. stellte gegenrechnerisch den Restkaufpreis von 208'000 Franken für die erste Maschine ein.
Die Schiedsrichterin wies die Klage von A.________ vollständig ab und verurteilte diese zur Zahlung von 208'000 Franken zuzüglich Zinsen. Die Verfahrenssprache war Englisch, der Schiedssitz Genf.
A.________ erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit drei Rügen.
Erwägungen
1. Verfahrensfragen und Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit des Rekurses in Zivilsachen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 ff. LDIP. Der Schiedssitz befindet sich in Genf, und eine der Parteien hatte ihren Sitz nicht in der Schweiz, weshalb die Bestimmungen des 12. Kapitels der LDIP (Art. 176 Abs. 1 LDIP) anwendbar sind.
Das Bundesgericht hält fest, dass im internationalen Schiedsgerichtsverfahren nur die erschöpfend aufgezählten Kataloggründe von Art. 190 Abs. 2 LDIP geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin hat die erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 77 Abs. 3 BGG zu erfüllen. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 186, E. 5; BGE 150 III 280, E. 4.1).
2. Rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP)
2.1 Allgemeine Grundsätze
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze zum Recht auf Gehör im internationalen Schiedsverfahren dar. Es stellt zunächst fest, dass der Gehörsanspruch nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP jeder Partei das Recht einräumt, sich zu den für den Entscheid wesentlichen Tatsachen zu äussern (BGE 142 III 360, E. 4.1.1).
Das Schiedsgericht kann die Abnahme eines Beweismittels ablehnen, ohne das Recht auf Gehör zu verletzen, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, eine Überzeugung zu begründen, der zu beweisende Fakt bereits feststeht, das Beweismittel unerheblich ist oder wenn das Schiedsgericht bei einer anticipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass seine Überzeugung bereits gebildet ist und das Ergebnis des beantragten Beweismittels diese nicht mehr ändern kann (BGE 142 III 360, E. 4.1.1).
Das Bundesgericht betont, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dazu dienen darf, eine Überprüfung des sachlichen Rechts zu provozieren (BGE 142 III 360, E. 4.1.2). Ebenso wenig besteht im Schiedsverfahren ein absolutes Recht auf einen doppelten Schriftwechsel (BGE 142 III 360, E. 4.1.2).
2.2 Die Semenya-Rechtsprechung und ihre Nichtanwendbarkeit auf die kommerzielle Schiedsgerichtsbarkeit
Von besonderem Interesse ist die Stellungnahme des Bundesgerichts zur Frage, ob die Grundsätze des EGMR-Urteils Semenya gegen Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 10934/21, Urteil vom 10. Juli 2025) auf das kommerzielle Schiedsverfahren übertragbar sind. Die Beschwerdeführerin hatte verlangt, dass ihr Rekurs "im Lichte der Grundsätze" dieses Urteils geprüft werde.
Das Bundesgericht hält dazu fest, es erscheine auf den ersten Blick sehr zweifelhaft, dass die Überlegungen der Grossen Kammer im Rahmen eines erzwungenen Sport-Schiedsverfahrens mutatis mutandis auf das kommerzielle Schiedsverfahren übertragbar seien, wo sich Akteure, die sich typischerweise auf gleichem Fuss befinden, freiwillig für die Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden (unter Verweis auf BGer 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2 betreffend ein nicht erzwungenes Sport-Schiedsverfahren zwischen zwei Fussballklubs). Jedenfalls behaupte und belege die Beschwerdeführerin nicht, dass der Streit grundrechtliche Ansprüche im innerstaatlichen Recht betreffe.
2.3 Ausschluss von Beweismitteln (SLI-Bericht und polnischer Strafbefehl)
Das Kernstück der Gehörsrüge betrifft den Ausschluss zweier Beweismittel durch die Schiedsrichterin:
- SLI-Bericht vom 22. April 2025: Bericht der polnischen Arbeitsschutzinspektion (State Labour Inspection authority) über die inspizierten Maschinen.
- Polnischer Strafbefehl vom 28. April 2025: Entscheid der polnischen Behörden, mit dem dem CEO von A.________ eine Busse im Zusammenhang mit einer Untersuchung über die Nutzung der Maschinen auferlegt wurde.
Die Schiedsrichterin hatte die Einreichung beider Dokumente abgelehnt und dies in der Sentenz (N. 643-655) ausführlich begründet:
- Die von der SLI im November 2024 festgestellten Mängel waren nach eigenem Eingeständnis von A.________ mittlerweile behoben und daher rechtlich nicht mehr relevant ("now rectified", die SLI behandle sie als "non-existent").
- Die im April 2025 neu festgestellten Sicherheitsmängel lagen ausserhalb der vertraglichen Gewährleistungsfristen (30. August 2023 für die erste Maschine, 6. Juni 2024 für die zweite Maschine).
- Gleichzeitig hielt die Schiedsrichterin fest, dass es ungeachtet der Verjährungsfrage unangemessen gewesen wäre, die Beweisaufnahme auf diese neuen und eigenständigen Sicherheitsfragen in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium wieder zu eröffnen.
- Dies gelte auch für den Strafbefehl gegen den CEO von A.________.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Schiedsrichterin nicht verpflichtet war, den Inhalt der beiden Dokumente zu prüfen, bevor sie über deren Zulassung entschied. Dies zum einen, weil die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung vorsah, dass die Schiedsrichterin über die Zulassung neuer Beweismittel entscheiden sollte, ohne dass diese dem Gesuch beizulegen waren, und zum anderen, weil die Rechtsprechung die anticipierte Beweiswürdigung anerkennt (BGE 142 III 360, E. 4.1.1; BGer 4A_260/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.3.2; BGer 4A_220/2007 vom 21. September 2007 E. 8.1).
Zudem verweist das Bundesgericht darauf, dass es eine anticipierte Beweiswürdigung nicht unter dem Blickwinkel von Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP überprüfen kann (BGer 4A_260/2024; BGer 4A_220/2007).
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung des kontradiktorischen Prinzips daraus ableiten, dass ihr ein Ergänzungsschriftwechsel zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2025 verweigert wurde. Es besteht im Schiedsverfahren kein absolutes Recht auf einen doppelten Schriftwechsel (BGE 142 III 360, E. 4.1.2), und die vereinbarten Verfahrensregeln sahen ein solches Recht nicht vor.
Hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin erwähnten SUVA-Verfahrens in der Schweiz hält das Bundesgericht fest, dass die Schiedsrichterin die Existenz eines solchen Verfahrens in der Sentenz erwähnt hat (N. 156), die Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch dargetan hat, dass es sich um eine entscheidwesentliche Tatsache handle.
Gesetzeszitat Art. 190 Abs. 2 LDIP (SR 291):
Art. 190 Abs. 2 LDIP (SR 291) «2 Elle ne peut être attaquée que: a. lorsque l'arbitre unique a été irrégulièrement désigné ou le tribunal arbitral irrégulièrement composé; b. lorsque le tribunal arbitral s'est déclaré à tort compétent ou incompétent; c. lorsque le tribunal arbitral a statué au-delà des demandes dont il était saisi ou lorsqu'il a omis de se prononcer sur un des chefs de la demande; d. lorsque l'égalité des parties ou leur droit d'être entendues en procédure contradictoire n'a pas été respecté; e. lorsque la sentence est incompatible avec l'ordre public.»
Gesetzeszitat Art. 182 Abs. 3 und 4 LDIP (SR 291):
Art. 182 Abs. 3 und 4 LDIP (SR 291) «3 Quelle que soit la procédure choisie, le tribunal arbitral doit garantir l'égalité entre les parties et leur droit d'être entendues en procédure contradictoire. 4 Une partie qui poursuit la procédure d'arbitrage sans faire valoir immédiatement une violation des règles de procédure qu'elle a constatée ou qu'elle aurait pu constater en faisant preuve de la diligence requise ne peut plus se prévaloir de cette violation ultérieurement.»
3. Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Sentenz sei mit dem Ordre public unvereinbar, und zwar sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell. Sie stützt sich auf fünf Subsidiaritätsrügen:
- Die Schiedsrichterin habe eine "anticipierte, fehlerhafte und willkürliche Beweiswürdigung" vorgenommen.
- Die Sentenz widerspreche den Feststellungen einer ausländischen öffentlichen Behörde bezüglich Sicherheit und Konformität der Maschinen.
- Die Sentenz entscheide implizit über Fragen des öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrechts, über die ein hängiges SUVA-Verfahren bestehe.
- Die Schiedsrichterin habe in einem Bereich entschieden, der Gegenstand hängiger Strafverfahren in der Schweiz sei.
- Die Sentenz verletze wesentliche Werte wie Sicherheit, Schutz von Leben und körperlicher Integrität sowie regulatorische Produktkonformität.
Das Bundesgericht weist diese Rüge als unzulässig ab. Es hält fest, dass die Einrede des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP eine eng gefasste Auffangklausel darstellt, die nur den Schutz grundlegender, weithin anerkannter Werte bezweckt (BGE 144 III 120, E. 5.1; BGE 132 III 389, E. 2.2.3).
Der materielle Ordre public ist enger als der Willkürbegriff (BGE 144 III 120, E. 5.1). Es genügt nicht, dass Beweise falsch gewürdigt, Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig oder Rechtsnormen klar verletzt wurden (BGer 4A_546/2024 vom 20. Mai 2025 E. 6.1; BGer 4A_116/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1; BGer 4A_304/2013 vom 3. März 2014 E. 5.1.1).
Der verfahrensrechtliche Ordre public ist eine Subsidiaritätsgarantie, die nur dann eingreift, wenn keine der Rügegründe nach Art. 190 Abs. 2 lit. a–d LDIP in Betracht fällt (BGE 138 III 270, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin wiederholt hier jedoch im Wesentlichen dieselben Vorbringen, die sie bereits unter lit. d erhoben hat, was den Subsidiaritätscharakter verkennt.
Zudem qualifiziert die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Schiedsrichterin als "arbitraire" — ein Rückgriff auf den Willkürbegriff, der im internationalen Schiedsgerichtsverfahren als Anfechtungsgrund unbekannt ist. Appellatorische Kritik, die bloss den Standpunkt der unterlegenen Partei wiederholt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 77 Abs. 3 BGG nicht.
Das Bundesgericht stellt schliesslich klar, dass der Ordre-public-Vorbehalt nach Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP weder dazu dient, die schweizerische Rechtsordnung zu schützen, noch die Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung anwendbaren ausländischen Rechts — auch nicht zwingendes ausländisches Recht oder Police-Gesetze eines Drittstaats — zu sanktionieren (BGE 132 III 389, E. 2.2.2; BGer 4A_95/2025).
4. Ultra vires (Art. 190 Abs. 2 lit. b LDIP)
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Schiedsrichterin habe ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie "expressément ou implicitement" über Punkte entschieden habe, die ausserhalb des Rahmens ihrer Mission lagen.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des Schiedsverfahrens nie die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Sie ist daher mit dieser Rüge vor Bundesgericht präkludiert. Sachlich gesehen hat die Schiedsrichterin einen vertraglichen Streitfall entschieden, der offensichtlich in den Geltungsbereich der topischen Schiedsklauseln fiel, ohne in die unentziehbare Zuständigkeit polnischer oder schweizerischer Straf- oder Verwaltungsbehörden einzugreifen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein und bestätigt folgende Grundsätze:
1. Keine Überprüfbarkeit der anticipierten Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Praxis, wonach die anticipierte Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP überprüft werden kann (BGE 142 III 360, E. 4.1.1; BGer 4A_260/2024; BGer 4A_220/2007). Die Schiedsrichterin hat ihr Recht, die Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu gestalten, korrekt ausgeübt, indem sie die Beweismittel nach Massgabe ihrer Relevanz und Materialität für den Streitgegenstand beurteilte.
2. Restriktiver Ordre-public-Begriff: Der Entscheid bestätigt die enge Definition des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP (BGE 144 III 120, E. 5.1; BGE 132 III 389, E. 2.2.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Sentenz "sicherheitstechnische" und "produktsicherheitsrechtliche" Belange verkenne, verkennt den massgeblichen Referenzrahmen: massgeblich ist nicht die Verletzung ausländischen öffentlichen Rechts oder schweizerischer Administrativvorschriften, sondern die Unvereinbarkeit des Sentenzergebnisses mit den fundamentalsten Wertvorstellungen, die nach schweizerischer Auffassung die Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollten.
3. Semenya-Doktrin nicht auf kommerzielle Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar: Der Entscheid ist insofern von besonderem Interesse, als er erstmals ausführlich Stellung zur Frage nimmt, ob die vom EGMR in der Sache Semenya gegen Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 10934/21, Urteil vom 10. Juli 2025) aufgestellten Grundsätze einer "besonders strengen Prüfung" im Schiedsverfahren auf die kommerzielle Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar sind. Das Bundesgericht verneint dies mit klaren Worten und verweist auf die freiwillige Natur der kommerziellen Schiedsgerichtsbarkeit und die fehlende Vergleichbarkeit mit der erzwungenen Zuständigkeit des TAS im Sportrecht (unter Hinweis auf BGer 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2).
4. Verfahrensrechtliche Forclusion bei nicht erhobener Unzuständigkeitseinrede: Der Entscheid bestätigt die Praxis, wonach die Unzuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b LDIP im Schiedsverfahren erhoben werden muss, um nicht präkludiert zu sein.
5. Kein absoluter Anspruch auf doppelten Schriftwechsel: Das Bundesgericht bekräftigt, dass im Schiedsverfahren kein absoluter Anspruch auf einen doppelten Schriftwechsel besteht (BGE 142 III 360, E. 4.1.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Mass, in dem sie zulässig ist, ab. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (30'000 Franken Gerichtskosten, 35'000 Franken Parteientschädigung). Der Entscheid illustriert eindrücklich die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen internationale Schiedssentenzen und die hohen Hürden, die die Kataloggründe von Art. 190 Abs. 2 LDIP bilden. Die Abgrenzung zwischen der — grundsätzlichen — Unüberprüfbarkeit der anticipierten Beweiswürdigung und dem Gehörsanspruch wurde einmal mehr präzisiert. Von besonderer Bedeutung ist die klare Aussage, dass die Semenya-Rechtsprechung der EGMR-Grossen Kammer auf freiwillige kommerzielle Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar ist.