bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_247/2025  ·  vom 13.03.2025

Assurance-invalidité (nouvelle demande; évaluation de l'invalidité)

9C_247/2025 — Invalidenversicherung: Neuanmeldung und Beweiswürdigung bei fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Invalidenversicherung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales (AI 169/24 - 68/2025) · Besetzung: Moser-Szeless (Präsidentin), Parrino, Bollinger; Gerichtsschreiber Cretton · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versicherter, dem nach der zweiten Leistungsgesuchprüfung eine halbe IV-Rente zugesprochen worden war, forderte mit einem dritten Gesuch eine ganze Rente unter Behauptung einer Gesundheitsverschlechterung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid; eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist nicht glaubhaft gemacht. Die kantonale Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, und das rechtliche Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz sind nicht verletzt.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt, dass bei einer Neuanmeldung die Verschlechterung mit objektiven medizinischen Elementen glaubhaft zu machen ist; blosse Symptomverstärkung ohne objektiven Nachweis genügt nicht. Rechtskräftige Entscheide können nicht durch nachträglich eingereichte Berichte unterlaufen werden.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1964) meldete sich mehrfach bei der IV-Stelle des Kantons Waadt. Nach Prüfung seines zweiten Leistungsgesuchs wurde ihm mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2020 zugesprochen. Grundlage bildete eine interdisziplinäre Expertise des Centre d'Expertises Médicales (CEMed) in Nyon (Rheumatologie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin; Berichte 2020/2021). Gestützt auf diese Expertise wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. August 2020 festgestellt.

Mit einem dritten Leistungsgesuch vom 23. Januar 2023 machte A.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein (Psychiater Dr. E., Internistin Dr. F., Chefarzt Dr. G. der Klinik H.). Der Regionalärztliche Dienst (Dr. I.) gelangte zum Schluss, dass keine Verschlechterung objektiviert worden sei. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 wies die IV-Stelle das dritte Gesuch ab.

Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2025 ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid. Hiergegen richtet sich die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, mit der A.________ eine ganze Invalidenrente ab dem 30. November 2020 (hauptweise) oder eine Rückweisung an die Vorinstanz (subsidär) beantragt.

Erwägungen

Neuanmeldung und massgebliche Vergleichsbasis

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit des dritten Leistungsgesuchs nach den Grundsätzen von Art. 87 Abs. 2 und 3 RAI (IVV) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LPGA (ATSG). Grundlage hierfür ist die gefestigte Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung — analog zur Rentenrevision — als zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Veränderung die letzte rechtskräftige Verfügung massgebend ist, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (vgl. BGE 147 V 167, E. 4.1; BGE 141 V 9, E. 2.3; BGE 133 V 108, E. 5; BGE 130 V 71, E. 3).

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (SR 831.201) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.»

Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts

Das Bundesgericht prüft die kantonale Beweiswürdigung auf Willkür (Art. 61 lit. c LPGA). Das kantonale Gericht hat die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Entscheids vom 15. Oktober 2021 (CEMed-Expertise) mit jener zum Zeitpunkt des Entscheids vom 3. Mai 2024 verglichen.

Rheumatologische Entwicklung

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe widersprüchlich argumentiert: Dr. G. (behandelnder Rheumatologe) habe in seinen Berichten stets Synovitiden und periphere Gelenkbeteiligung beschrieben, während der CEMed-Experte Dr. D. keine Synovitis und keine wesentliche funktionelle Einschränkung festgestellt habe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat nicht bloss die alten und neuen Berichte von Dr. G. verglichen, sondern konkret festgestellt, dass die entzündlich-rheumatischen Beschwerden bereits vom CEMed-Experten berücksichtigt und als nicht arbeitsfähigkeitsmindernd in angepasster Tätigkeit eingestuft worden waren. Zudem habe Dr. G. trotz Aufforderung keine radiologische Nachuntersuchung nach der Expertise vorgelegt, die eine Verschlechterung objektivieren könnte.

Psychiatrische Entwicklung

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, der behandelnde Psychiater Dr. E. habe nur bereits bekannte anamnestische Elemente erhoben. Der Hinweis auf den Tod der Mutter 2022 und den Rentenentscheid 2021 als Verschlechterungsgründe genüge nicht: Die CEMed-Expertin (Dr. C.) hatte die Schmerzsymptomatik bereits unter dem Aspekt eines somatoformen Schmerzsyndroms geprüft und dieses aus Mangel an objektiven Zeichen (z.B. Faciès algique) verworfen. Die blosse Behauptung verstärkter Schmerzen ohne objektive Korrelate belegt keine Psychopathologie-Verschlechterung. Ausserdem habe Dr. E. auf Aufforderung zur Präzisierung in seinem Bericht vom 24. August 2023 keine sachdienlichen Angaben geliefert.

Internistische Beurteilung

Die Internistin Dr. F. hatte eine negative Wechselwirkung der somatischen Beschwerden auf den psychischen Zustand und die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen attestiert. Das Bundesgericht hält fest, dass die blosse Behauptung verstärkter Fatigue oder Schmerzen, deren Existenz die CEMed-Experten bereits eingestanden hatten, nicht genügt, um darzutun, dass diese nun eine ansprachsrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dr. F. verwies zur Begründung der Verschlechterung auf die Berichte von Dr. G. und Dr. E., die ihrerseits keine Verschlechterung glaubhaft machten.

Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte eine gerichtliche Expertise anordnen müssen, um die behaupteten Unsicherheiten zu klären. Das Bundesgericht weist dies zurück: Liegt die Überzeugung des Gerichts nach einer antizipierten Beweiswürdigung bereits fest, besteht keine Pflicht zur Einholung weiterer Beweismittel (vgl. BGer 9C_97/2020, E. 3.2 — zitiert im vorliegenden Urteil für diesen Grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 LPGA) verpflichtet nicht zur Beweiserhebung, wenn das Gericht bereits überzeugt ist.

Zudem kann der Bericht von Dr. G. vom 11. August 2021, mit dem dieser die CEMed-Expertise kritisierte, nicht zur Grundlage gemacht werden: Dieser Bericht war im damaligen Verfahren nicht berücksichtigt worden und der Entscheid vom 15. Oktober 2021 ist in Rechtskraft erwachsen. Ein rechtskräftiger Entscheid kann nicht aufgrund eines Berichts umgangen werden, der im Verfahren nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis zu den Voraussetzungen einer Neuanmeldung im IV-Bereich:

  1. Bestätigung des Glaubhaftmachungserfordernisses: Die Pflicht, eine ansprachsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), wird konsequent angewendet. Blosse subjektive Schilderungen erhöhter Beschwerden ohne objektive medizinische Befunde genügen nicht (Bestätigung von BGE 133 V 108, E. 5; BGE 130 V 71, E. 3 — diese Entscheide betreffen die massgebliche Vergleichsbasis und den Zeitpunkt der Beurteilung bei Neuanmeldungen, was den Strengemassstab bei der Verschlechterungsprüfung untermauert).

  2. Bestätigung der massgeblichen Vergleichsbasis: Die letzte rechtskräftige Verfügung mit vollständiger materieller Prüfung bildet den zeitlichen Ausgangspunkt (vgl. BGE 141 V 9, E. 2.3 — zu den Voraussetzungen der Neuanmeldung analog zu Revisionsvoraussetzungen; BGE 133 V 108, E. 5). Rechtskräftige Entscheide binden die Verwaltung und das Gericht; sie können nicht durch nachträglich eingereichte medizinische Berichte unterlaufen werden, die im früheren Verfahren nicht berücksichtigt wurden.

  3. Bestätigung zur antizipierten Beweiswürdigung: Wenn das kantonale Gericht nach sorgfältiger Abwägung der Beweise zu einer Überzeugung gelangt, besteht keine Pflicht zur Einholung einer gerichtlichen Expertise (vgl. BGer 9C_97/2020, E. 3.2 — zitiert im vorliegenden Urteil für den Grundsatz, dass bei antizipierter Beweiswürdigung keine weitere Expertise anzuordnen ist).

  4. Präzisierung zum Beweiswert von Behandlerberichten bei unklaren Syndromen: Das Urteil präzisiert, dass bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (hier: Fibromyalgie mit somatoformer Komponente) die blosse Angabe verstärkter subjektiver Beschwerden durch Behandlungsärzte die Expertise nicht entkräften kann, wenn die Experten die Existenz der Beschwerden eingeräumt, ihre arbeitsfähigkeitsmindernde Wirkung aber verneint haben.

Fazit

Das Urteil 9C_247/2025 fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung zu Neuanmeldungen in der Invalidenversicherung ein. Es illustriert ein typisches Muster: Versicherte mit unklaren syndromalen Beschwerdebildern versuchen wiederholt, über Behandlerberichte eine Verschlechterung zu belegen, ohne dass objektive medizinische Befunde vorliegen, die eine ansprachsrelevante Änderung glaubhaft machen könnten. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Glaubhaftmachung objektiver Kriterien bedarf und rechtskräftige Verfügungen nicht durch nachträglich eingereichte medizinische Berichte unterlaufen werden dürfen.