8C_503/2024 — Revision der Invalidenrente bei unveränderter medizinischer Arbeitsunfähigkeit
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: 5 Richter (Viscione, Maillard, Scherrer Reber, Métral, Bollinger) · Verfahrensergebnis: Gutheissung (Rückweisung an IV-Stelle)
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Veränderung der für das strukturierte Beweisverfahren massgebenden Indikatoren (soziale Ressourcen, Therapiesituation, Aggravationstendenzen) kann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen, selbst wenn die medizinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung unverändert geblieben ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle auf und weist die Sache zu neuen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass eine einmalige normative Würdigung der Standardindikatoren im strukturierten Beweisverfahren nicht dauerhaft verfestigt werden darf. Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen diese Würdigung beruhte, ist eine Neuprüfung geboten — andernfalls wäre die versicherte Person selbst bei wesentlich veränderten Verhältnissen von einer Rente ausgeschlossen.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1970) meldete sich erstmals am 15. März 2013 bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf ein psychiatrisch-rheumatologisches MEDAS-Gutachten (17. September 2015) attestierte man ihm aus psychiatrischer Sicht eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, aus rheumatologischer Sicht eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 19. Juli 2017 einen Rentenanspruch, da die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nach rechtlicher Würdigung im Lichte der Standardindikatoren nicht als relevant erachtet wurde; rheumatologisch ergab sich ein Invaliditätsgrad von nur 6 %. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 16. Mai 2018.
Am 10. Dezember 2020 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Ein neues Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 6. November 2022 diagnostizierte nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, bescheinigte aber weiterhin eine lediglich 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bei im Wesentlichen unveränderter rheumatologischer Situation. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. November 2023 einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege keine relevante Veränderung der Verhältnisse vor. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde am 8. Mai 2024 ab.
A.________ rügt vor Bundesgericht wesentliche Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse: Er befindet sich seit Februar 2018 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit mehreren stationären Aufenthalten, ist geschieden, hat den Kontakt zu seinen Kindern verloren, lebt sozial zurückgezogen, ist auf psychiatrische Spitex angewiesen und wird von einer Beiständin unterstützt.
Erwägungen
Neuanmeldung und Revision — Anwendbare Grundsätze
Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach vorgängiger Rentenverweigerung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analoge Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Anlass zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (BGE 150 V 67, E. 4.3.1; BGE 141 V 9, E. 2.3). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung beruht (BGE 134 V 131, E. 3).
Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.»
Normative Würdigung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden
Das Bundesgericht stellt klar, dass es nicht allein in der Zuständigkeit der begutachtenden Arztpersonen liegt, verbindlich über die Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden (BGE 140 V 193, E. 3.1). Vielmehr unterliegt jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der freien Überprüfung durch Verwaltung und Gericht im Lichte der Rechtsprechung zu psychischen und psychosomatischen Leiden (BGE 148 V 49, E. 6.2.1). Ein Abweichen von der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist geboten, wenn die medizinischen Experten die funktionellen Auswirkungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründen (BGE 148 V 49, E. 6.2.1; BGE 144 V 50, E. 4.3). Im Urteil von 2018 hatte die Vorinstanz genau dies getan: Sie sprach der psychiatrisch attestierten 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit ab, da die Standardindikatoren (fehlende Behandlung, vorhandene soziale Ressourcen, Aggravationstendenzen) eine invalidisierende Wirkung als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.
Veränderung der Indikatoren als Revisionsgrund (zentrale Erwägung)
Das Bundesgericht legt nun dar, dass eine Veränderung der für das strukturierte Beweisverfahren relevanten Gesichtspunkte das Tatsachenfundament verändert, auf welchem die rechtliche Würdigung beruht. Wurde bei der letzten umfassenden Rentenprüfung trotz medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Wirkung unter Hinweis auf bestimmte Standardindikatoren verneint, kann eine spätere Veränderung dieser tatsächlichen Umstände grundsätzlich als Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Betracht kommen. Dies gilt namentlich, wenn die damalige Leistungsablehnung darauf beruhte, dass die funktionellen Auswirkungen der psychischen Störung im Lichte vorhandener Ressourcen, fehlender Behandlung oder festgestellter Inkonsistenzen nicht als überwiegend wahrscheinlich erschienen. Fallen solche Faktoren später weg oder verändern sie sich wesentlich, kann dies die Beweislage entscheidend verändern (vgl. BGer 8C 190/2022 vom 19. August 2022, E. 5.3). Ein gegenteiliges Verständnis würde dazu führen, die einmalige normative Würdigung der Standardindikatoren dauerhaft zu verfestigen und die versicherte Person von einer Rente auszuschliessen, selbst wenn sich die Verhältnisse, die zur Rentenverweigerung führten, wesentlich verändert haben — ein Ergebnis, das mit den revisionsrechtlichen Grundsätzen von Art. 17 ATSG nicht vereinbar wäre.
Erforderlich ist freilich nicht jede punktuelle oder banale Änderung, sondern eine glaubhaft gemachte wesentliche Änderung der für die Indikatorenprüfung massgebenden tatsächlichen Umstände.
Rechtsfolge: Rückweisung
Die Vorinstanz traf keine Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen (Scheidung, Kontaktabbruch zu den Kindern, kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit stationären Aufenthalten, Spitex-Bedarf, Beiständenschaft) tatsächlich vorliegen. Indem sie den Sachverhalt insoweit unvollständig feststellte und den Revisionsgrund unter Hinweis auf den unveränderten Gesundheitszustand verneinte, verletzte sie Bundesrecht. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, welche die notwendigen Abklärungen zu treffen und bei Bejahung eines Revisionsgrunds den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an das Ergebnis der früheren Prüfung neu zu beurteilen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 141 V 9, E. 2.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil knüpft an die Rechtsprechung zu BGE 141 V 281 an, welche das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfahren mit normativem Indikatorenkatalog ersetzte. BGE 148 V 49 präzisierte, dass die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung der freien Überprüfung durch Verwaltung und Gericht unterliegt. BGE 144 V 50 stellte klar, dass einer medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen werden kann, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert.
Das vorliegende Urteil schliesst eine Lücke, die sich aus der Verbindung dieser Grundsätze mit dem Revisionsrecht ergibt: Wenn eine normative Abweichung vom ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattest auf bestimmten tatsächlichen Indikatoren beruht und sich diese Indikatoren später verändern, darf die Versicherung nicht mehr auf die unveränderte medizinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung als einziges Kriterium abstellen. Dies wäre eine unzulässige Verfestigung einer einmaligen normativen Würdigung. Das Urteil stellt damit sicher, dass das strukturierte Beweisverfahren nicht als Einbahnstrasse zugunsten der Versicherung wirkt, sondern der versicherten Person bei veränderten Umständen die Tür zu einer Neuprüfung offensteht.
Fazit
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Veränderung der Standardindikatoren des strukturierten Beweisverfahrens einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen kann, auch wenn die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit gleich geblieben ist. Die einmalige normative Würdigung der funktionellen Auswirkungen psychischer Leiden dürfen die Verwaltung und das Gericht nicht dauerhaft verfestigen. Die IV-Stelle muss die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Veränderungen (Verlust sozialer Ressourcen, Eintritt in kontinuierliche psychiatrische Behandlung, veränderte Aggravationseinschätzung) abklären und gegebenenfalls den Rentenanspruch umfassend neu prüfen.