bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_631/2025  ·  vom 30.04.2026

Permis de construire

BGer 1C_631/2025 — Baubewilligung: effet anticipé, Parkplätze und Teilgeschoss-Transfer bei Hangbebauung

Rechtsgebiet: Baurecht / Raumplanungsrecht · Vorinstanz: Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud (AC.2025.0040) · Besetzung: Richter Haag (Präsident), Chaix, Kneubühler; Gerichtsschreiber Alvarez · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Lausanner Praxis zum Teilgeschoss-Transfer bei Hangbebauung (Art. 123 RPGA) und klärt, dass bestehende Parkplätze nicht zum Streitgegenstand eines neuen Baubewilligungsverfahrens gehören, wenn das Projekt keine Änderung daran bewirkt.
  • Entscheidung: Die Nachbarbeschwerde wird abgewiesen. Das Projekt entspricht dem effet anticipé des MRPGA (Art. 49 Abs. 1 LATC) und der Lausanner Teilgeschoss-Praxis.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Streitgegenstandsregel bei Parkplätzen (vgl. BGer 1C_86/2025) und verfestigt die Lausanner Praxis zum Teilgeschoss-Transfer als willkürfrei.

Sachverhalt

C.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 3948 in Lausanne (1'028 m², Zone mixte de faible densité nach dem RPGA). Am 23. März 2023 beantragte sie ein Baubewilligung für die Transformation, energetische Sanierung und Vergrösserung ihrer 1954 erbauten Villa sowie den Bau einer Aussenpiscine. Das Projekt sieht eine Aufstockung (neues Wohngeschoss statt bestehendem Dachstock), eine Südextension, einen erweiterten Unterstock mit neuem Wohnraum (77 m²) sowie den Ersatz einer Autoparkfläche durch Zweirad-/Veloparkplätze vor. Vier statt ursprünglich fünf Bäume sollen gefällt werden.

Die Nachbarn A.________ und B.________ (Parzelle Nr. 3947, nördlich und oberhalb durch den Chemin U.________ getrennt) opponierten gegen die Schaffung von Parkplätzen. Nach Anpassung des Projekts verzichtete die Bauherrin auf die neue Autoparkfläche zugunsten von Zweiradplätzen.

Zwischenzeitlich wurde eine Änderung des RPGA (MRPGA) öffentlich aufgelegt (17. April bis 16. Mai 2024), jedoch noch nicht vom Gemeinderat verabschiedet noch vom Departement genehmigt. Gestützt auf den effet anticipé des MRPGA (Art. 49 Abs. 1 LATC) erteilte die Gemeinde Lausanne am 6. Januar 2025 das Baubewilligung. Die Nachbarn zogen ans Kantonsgericht, das die Beschwerde am 25. September 2025 abwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Streitgegenstand (E. 2)

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht nicht die Einreichung des früheren Baubewilligungsdossiers zu den bestehenden vier Parkplätzen angeordnet hat. Sie bezweifeln, dass diese vier Plätze bewilligt waren, und wollen deren Zahl auf zwei reduziert sehen.

Das massgebliche Gehörsrecht lautet:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass das rechtliche Gehör nach gefestigter Praxis das Recht umfasst, sich zu erhebungserheblichen Elementen zu äussern, Beweiserhebungsbegehren zu stellen und dass diesen stattzugeben ist, wenn sie entscheidrelevant sein können (BGE 148 II 73, E. 7.3.1; BGE 145 I 167, E. 4.1; BGE 142 III 48, E. 4.1.1). Der Richter darf die Instruction jedoch abschliessen, wenn er sich aufgrund der bereits durchgeführten Beweiserhebung eine Überzeugung gebildet hat und bei vorweggenommener Beweiswürdigung die Gewissheit hat, dass weitere Beweise seine Meinung nicht ändern könnten (BGE 145 I 167, E. 4.1; BGE 140 I 285, E. 6.3.1).

Das Bundesgericht hält fest, dass das Projekt nach den Abänderungen keine zusätzlichen Parkplätze vorsieht und keine Änderung der bestehenden Parkplätze oder deren Zugang bewirkt. Art. 64 MRPGA (kommunales Baureglement Lausanne) verpflichtet bei einem agrandissement important — hier der Zuwachs von 110 m² Wohnfläche — zur Schaffung zusätzlicher Bewohnerparkplätze, ermächtigt jedoch nicht zur Reduktion bestehender Plätze. Damit ist einzig die Frage allfälliger zusätzlicher Parkplätze streitgegenständlich, nicht aber die Anzahl der bestehenden. Das Bundesgericht verweist darauf, dass es bereits in BGer 1C_86/2025 vom 19. Dezember 2025, E. 4.4.1 festgestellt hat, dass die Frage bestehender Parkplätze den Streitgegenstand eines neuen Baubewilligungsverfahrens übersteigt, wenn das Projekt keine Änderung daran bewirkt. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, dass das früher geltende Reglement die Parkplatzanzahl auf zwei beschränkt hätte. Das Beweiserhebungsbegehren zu den bestehenden Plätzen war daher nicht entscheidrelevant, und die Verweigerung der Beweiserhebung verstösst weder gegen das Gehörsrecht noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).

Bezüglich der Zweiradplätze (Art. 63 MRPGA) hat das Kantonsgericht die Rüge mangels ausreichender Begründung nach Art. 79 Abs. 1 LPA-VD (kantonales Verwaltungsverfahrensgesetz Waadt, BLV 173.36) abgewiesen. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, diese Beurteilung sei willkürlich, ist das Bundesgericht nicht gehalten, die Rüge erstmals zu prüfen (vgl. BGer 1C_320/2025 vom 17. Dezember 2025, E. 3).

Erschliessung (E. 3)

Die Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG sowie der willkürlichen Anwendung von Art. 49 und 104 Abs. 3 LATC (kantonales Recht, BLV 700.11) wird abgewiesen, weil sie massgeblich auf der beanstandeten Anzahl bestehender Parkplätze beruht. Da diese den Streitgegenstand übersteigen, kann daraus kein Erschliessungsmangel abgeleitet werden. Weitere Erschliessungsrügen bringen die Beschwerdeführer nicht vor (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Geschosszahl und Teilgeschoss-Transfer (E. 4)

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 123 RPGA (kommunales Baureglement Lausanne, Zone mixte de faible densité: max. zwei Vollgeschosse und ein Teilgeschoss als Dachstock- oder Attikageschoss; die Bruttogeschossfläche des Teilgeschosses darf 3/5 der Fläche des zweitobersten Geschosses nicht übersteigen) sowie eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV).

Das Bundesgericht bestätigt die Lausanner Praxis, wonach das nach Art. 123 Abs. 2 RPGA zulässige Teilgeschoss vollständig in den durch das Geländegefälle freigelegten Unterstock verlegt werden darf, anstatt ein Dachstock- oder Attikageschoss zu erstellen. Dies erlaube eine bessere Einordnung des Bauwerks in das Hanggelände und begrenze die Bauhöhe — was auch im Interesse der Nachbarn liege. Diese Praxis ist durch die kantonale Rechtsprechung bereits geprüft und bestätigt worden.

Im vorliegenden Fall weist das Projekt drei Ebenen auf: zwei voll nutzbare Wohngeschosse (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) sowie einen Unterstock, der teilweise Wohnzwecken dient (77 m² Wohnfläche). Die technischen Räume im Unterstock (Deckenhöhe 2,12 m, kleine oder keine Fenster, kein Zugang vom neuen Wohnbereich aus) weisen keinen Wohnraumcharakter auf. Die Wohnfläche von 77 m² bleibt deutlich unter der 3/5-Grenze von 155 m² (Fläche des zweitobersten Geschosses). Das Projekt ist damit konform mit der Lausanner Praxis.

Die Kriterien der kantonalen Rechtsprechung (vgl. AC.2012.0053, E. 2c), wonach ein Unterstock nicht den Eindruck eines zusätzlichen Geschosses erwecken darf, betreffen nach den Feststellungen des Bundesgerichts nicht die Frage des Teilgeschoss-Transfers, sondern die Frage, wann ein Unterstock überhaupt in die Geschosszählung einzubeziehen ist. Die Beschwerdeführer verkennen diesen Unterschied.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und verfestigt mehrere Linien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Baurecht:

  1. Streitgegenstand bei Baubewilligungsverfahren: Das Bundesgericht bestätigt seine in BGer 1C_86/2025 vom 19. Dezember 2025, E. 4.4.1 aufgestellte Regel, dass bestehende, bereits bewilligte Parkplätze nicht zum Streitgegenstand eines neuen Baubewilligungsverfahrens gehören, wenn das neue Gesuch keine Änderung daran bewirkt. Nachbarn können die bestehenden Plätze nur infragestellen, wenn sie darlegen, dass die ursprüngliche Bewilligung gegen das damals geltende Recht verstösst.

  2. Effet anticipé: Die Sperrwirkung eines noch nicht verabschiedeten Plans ab der öffentlichen Auflage (Art. 49 Abs. 1 LATC, BLV 700.11) wird als solche nicht beanstandet; in diesem Sinne auch BGer 1C_396/2025 vom 13. April 2026, E. 2.4 und BGer 1C 326/2016.

  3. Willkürmassstab bei kantonalem und kommunalem Recht: Die Prüfung erfolgt ausschliesslich unter dem Willküraspekt (Art. 9 BV; BGE 145 I 108, E. 4.4.1; BGE 142 III 153, E. 2.5). Eine andere Auslegung als die kantonale Vorinstanz genügt nicht; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Auslegung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 148 II 465, E. 8.1; BGE 148 I 145, E. 6.1).

  4. Lausanner Teilgeschoss-Praxis: Der Entscheid verfestigt die etablierte Lausanner Praxis, wonach das zulässige Teilgeschoss nach Art. 123 RPGA vollständig in den durch das Geländegefälle freigelegten Unterstock verlegt werden darf. Er klärt, dass die Kriterien der kantonalen Rechtsprechung (Unterstock darf nicht den Eindruck eines weiteren Geschosses erwecken) nicht dem Teilgeschoss-Transfer entgegenstehen, sondern der Frage dienen, ob ein Unterstock überhaupt in die Geschosszählung einzubeziehen ist. Dies stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Nachbarbeschwerde ab. Der Entscheid klärt zwei für die Baurechtspraxis wichtige Punkte: (1) Die Streitgegenstandsregel bei bestehenden Parkplätzen wird bestätigt — Nachbarn können diese in einem neuen Baubewilligungsverfahren nur infragestellen, wenn sie einen Verstoss gegen das zur Zeit der Erstellung geltende Recht dartun. (2) Die Lausanner Praxis zum Transfer des Teilgeschosses in den Hang-unterlegten Unterstock wird als willkürfrei bestätigt, mit der Präzisierung, dass die kantonalen Kriterien zur Geschosszählung nicht dem Transfer entgegenstehen. Die Kosten (4'000 CHF) und die Entschädigung (3'000 CHF) werden den unterliegenden Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.