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Strafrecht  ·  Urteil 6B_942/2024  ·  vom 13.04.2026

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; Anklagegrundsatz

6B_942/2024 u.a. — Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Panama-Papers-Komplex)

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: 5er (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen, Schuldsprüche bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt in Fünferbesetzung die Rechtsnatur von Art. 305ter Abs. 1 StGB, die Bindung des Strafrichters an das Geldwäschereirecht (GwG) und die Anforderungen der Anklageschrift bei diesem Delikt.
  • Entscheidung: Die Beschwerden von vier Bankmitarbeitern (CEO, Geschäftsleitungsmitglieder, Kundenbetreuer) gegen ihre Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Panama-Papers-Komplex werden abgewiesen. Art. 305ter Abs. 1 StGB ist ein Begehungs- und Vorsatzdelikt, nicht ein Unterlassungs- oder Fahrlässigkeitsdelikt. Das GwG ist für den Strafrichter verbindlich, soweit es die Sorgfaltspflichten konkretisiert.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt BGE 125 IV 139 (Begehungsdelikt) und erklärt BGE 125 IV 143 (VSB als blosse Auslegungshilfe) als teilweise überholt, weil die VSB-Inhalte ins staatliche GwG übernommen wurden. Es präzisiert, dass die Sorgfaltspflicht nicht im Einholen eines Formulars A erschöpft ist, sondern eine materielle Plausibilisierung verlangt, und dass das GwG den massgeblichen Sorgfaltsmassstab setzt.

Sachverhalt

Die vier Beschwerdeführer waren bei der Bank E.________ tätig: Beschwerdeführer 3 als Client Relationship Manager, Beschwerdeführer 2 als CEO, Beschwerdeführer 1 und 4 als Mitglieder der Geschäftsleitung und des Compliance and Risk Committee (CRC). Sie eröffneten bzw. genehmigten 2014/2015 Geschäftsbeziehungen mit zwei Offshoregesellschaften (G.________ SA und F.________ Ltd), bei denen H.________ — ein enger Freund des russischen Präsidenten und Cellist/Dirigent — als wirtschaftlich Berechtigter auf dem Formular A erfasst wurde. Die Gesellschaften unterhielten mehrere Durchlaufkonten, die Vermögenswerte lagen im Bereich von über 10 Millionen Franken, und die Beteiligung an einem grossen russischen Medienunternehmen war durch Darlehen finanziert. H.________ wurde im Oktober 2014 als politisch exponierte Person (PEP) erfasst. Trotz zahlreicher Auffälligkeiten (offensichtliche Verschleierungskonstrukte, Unplausibilität der Vermögensverhältnisse, Darlehensfinanzierung mit Strohmann-Charakter) wurden keine vertieften Abklärungen vorgenommen. Erst nach den Panama-Papers-Enthüllungen 2016 erstattete Beschwerdeführer 4 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich verurteilten alle vier wegen Art. 305ter Abs. 1 StGB.

Erwägungen

Anklagegrundsatz (E. 3)

Die Beschwerdeführer rügten, die Anklageschrift genüge den erhöhten Anforderungen an Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikte nicht, da sie nicht detailliert darlege, welche gebotenen Handlungen sie hätten vornehmen müssen, und einen Pauschalvorwurf gegen alle Beschuldigten erhebe.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB weder ein Unterlassungs- noch ein Fahrlässigkeitsdelikt ist, sondern ein Begehungs- und Vorsatzdelikt. Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Schwerpunkt des Tatbestandes bei den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses liegt (BGE 125 IV 139; BGE 129 IV 338, E. 8.2). Es gelten daher die üblichen — nicht die erhöhten — Anforderungen an die Anklageschrift gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 9 und Art. 325 StPO. Die Anklage genüge diesen Anforderungen: Sie beschreibe die konkreten Tathandlungen, differenziere nach den Rollen der Beschuldigten (Kundenbetreuer vs. CRC-Mitglieder) und werfe mindestens eventualvorsätzliches Handeln vor.

Rechtsnatur des Art. 305ter Abs. 1 StGB und Bindung an das GwG (E. 4)

Das Urteil enthält eine umfassende dogmatische Einordnung des Tatbestands. Der massgebliche Gesetzestext lautet:

Art. 305ter Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Begehungsdelikt handelt, bei dem der Schwerpunkt auf den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses liegt. Der Tatbestand ist ein Dauerdelikt: Die Pflicht entsteht mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu deren Beendigung an (BGE 134 IV 307, E. 2.4). Die Dokumentationspflicht stellt die Konkretisierung der Überprüfungspflicht dar, ihre Missachtung folglich eine Verletzung von Art. 305ter StGB (BGE 136 IV 127, E. 3.1.3.2).

Zentral ist die Feststellung, dass BGE 125 IV 143 teilweise überholt ist. Während dieses Urteil die VSB als blosse Auslegungshilfe qualifizierte, hat sich die Situation nach Inkrafttreten des GwG grundlegend geändert: Die Identifikationspflichten der VSB wurden ins staatliche Recht (GwG, GwV-FINMA) übernommen. Die Sorgfaltspflichten des GwG sind daher für den Strafrichter verbindlich (im Einklang mit der herrschenden Lehre: Pieth, Cassani/Villard, Donatsch/Thommen/Wohlers, Grüninger, Isenring, Pieth/Schulze, Stratenwerth/Bommer, Tanner/von Rotz).

Das GwG verlangt einen materiellen Sorgfaltsbegriff und einen risikobasierten Ansatz (Art. 4 und 5 GwG). Der Finanzintermediär muss nicht nur eine formelle Erklärung einholen, sondern die Plausibilität der Angaben kritisch prüfen — eine Pflicht, die per 1. Januar 2023 mit Art. 4 Abs. 1 GwG explizit im Gesetz verankert wurde, nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft betonte, es werde damit eine bereits implizit bestehende Pflicht kodifiziert (BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1).

Formular A genügt nicht (E. 4.8)

Dem Formular A kommt zwar erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zu. Der Finanzintermediär darf grundsätzlich darauf vertrauen — aber nicht bei ernsthaften Zweifeln. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Finanzintermediär sich nicht leichthin mit der vom Kunden erhaltenen Erklärung zufriedenstellen darf, sondern bei Ungereimtheiten weitere Abklärungen einleiten muss. Prüft der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten trotz entsprechender Anhaltspunkte für eine unrichtige Identifizierung nicht, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Dies entspricht auch Art. 3 Ziff. 25 und Art. 6 VSB 2008 sowie Art. 5 GwG.

Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall (E. 5)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach bereits im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Anlass zu Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s bestand:

  • H.________ war zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch kein international bekannter Cellist, weshalb die angegebenen Vermögenswerte von über 10 Millionen Franken unplausibel erschienen.
  • Die Beteiligung an einem der grössten russischen Medienunternehmen war durch Darlehen finanziert — ein typisches Merkmal von Strohmannkonstrukten.
  • Es handelte sich um Offshoregesellschaften mit Durchlaufkonten, die offensichtlich der Verschleierung dienten.
  • Die Vermittlung durch eine mit dem russischen politischen Establishment verbundene Bank war ein weiterer Risikofaktor.
  • Nach Erfassung als PEP im Oktober 2014 hätte die Risikostufenerhöhung zwingend vertiefte Abklärungen ausgelöst.

Beschwerdeführer 3 (Kundenbetreuer) hätte aufgrund der konkreten Umstände Abklärungen zur Herkunft der Gelder (Darlehenssumme, Darlehensgeber, Tilgung) vornehmen müssen. Beschwerdeführer 1, 2 und 4 (CRC-Mitglieder) hätten das Verfahren zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten wiederholen und vertiefte Abklärungen veranlassen müssen (Art. 5 GwG, Art. 6 VSB 2008).

Das Bundesgericht stellt klar, dass es bei diesen Abklärungen nicht um die Frage geht, ob die Gelder deliktischer Herkunft sind, sondern ob der angegebene wirtschaftliche Berechtigte über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann.

Bedeutung der korrekten Identifikation (E. 6)

Die Beschwerdeführer beriefen sich auf BGE 129 IV 329, E. 2.5, wonach der Finanzintermediär, der zwar ungenügende Abklärungen trifft, aber den wirtschaftlich Berechtigten gleichwohl richtig feststellt, den Tatbestand nicht erfüllt. Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen, da die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass H.________ tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Das Urteil bestätigt damit, dass die Frage der tatsächlichen Richtigkeit der Identifikation tatfrageimmanent bleibt und von den Instanzen festgestellt werden muss.

Einordnung in die Rechtsprechung

Grundsatz Bisherige Rechtsprechung Vorliegendes Urteil
Rechtsnatur von Art. 305ter Abs. 1 StGB BGE 125 IV 139: Begehungsdelikt, Schwerpunkt bei Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses Bestätigung: Daran wird festgehalten
Bindung des Strafrichters an VSB/GwG BGE 125 IV 143: VSB nur Auslegungshilfe Präzisierung/Änderung: BGE 125 IV 143 teilweise überholt; GwG-Inhalte sind für den Strafrichter verbindlich
Formular A BGer 6B_731/2021: erhöhte Glaubwürdigkeit Bestätigung: Vertrauen nur bei fehlenden Zweifeln
Dauerdelikt BGE 134 IV 307, E. 2.4 Bestätigung: Pflichtdauer bis Beendigung der Geschäftsbeziehung
Korrekte Identifikation BGE 129 IV 329, E. 2.5: Straflosigkeit bei korrekter Identifikation trotz ungenügender Abklärungen Offengelassen: Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass Identifikation korrekt war
Dokumentationspflicht BGE 136 IV 127, E. 3.1.3.2: Konkretisierung der Identifikationspflicht Bestätigung: Missachtung erfüllt den Tatbestand

Das Urteil steht im Einklang mit der herrschenden Lehre (Pieth, Cassani/Villard, Donatsch/Thommen/Wohlers, Grüninger, Isenring, Tanner/von Rotz), die bereits seit längerem eine Bindung des Strafrichters an das GwG befürwortete. Der OnlineKommentar (Tanner/von Rotz, N. 12 zu Art. 305ter StGB) stellte bereits fest, dass der geltende Mindeststandard zur Identifikation durch das für Strafgerichte bindende Geldwäschereirecht geregelt wird.

Fazit

Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den Finanzplatz Schweiz. Es verdeutlicht, dass sich Finanzintermediäre nicht mehr auf eine bloss formelle Einholung des Formulars A berufen können, wenn konkrete Umstände Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung begründen. Die verbindliche Konkretisierung der Sorgfaltspflichten durch das GwG und die GwV-FINMA bedeutet, dass Verstösse gegen geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten zugleich den Straftatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllen können. Das Urteil bestärkt den risikobasierten Ansatz des GwG und trägt den Empfehlungen der FATF Rechnung, die seit langem eine materielle Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten fordert.