bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_602/2025  ·  vom 15.05.2026

Assurance-invalidité (procédure de première instance)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, der ein IV-Rechtsmittel als verspätet eingestuft hatte, weil die(Notification der streitigen Verfügungen nicht nachgewiesen war.
  • Entscheidung: Die Notification der Verfügungen vom 27. November 2024 wird auf den 5. April 2025 datiert — den Zeitpunkt, zu dem die Versicherte erklärte, die Verfügungen erhalten zu haben. Das am 29. April 2025 eingereichte Rechtsmittel ist rechtzeitig.
  • Bedeutung: Bestätigt und präzisiert die ständige Praxis, wonach bei nicht nachweisbarer Notification die Erklärungen der betroffenen Person massgebend sind und die Beweislast für die Notification bei der Behörde liegt.
  • Nebenpunkt: Das Bundesgericht rügt die schlechte Verständlichkeit des angefochtenen Entscheids und mahnt das Bundesverwaltungsgericht zu besserer Darstellung.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1990) erhielt vom Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf per Projektentscheid vom 19. September 2024 eine IV-Rente von 55 % (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) bzw. eine ganze Rente (1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024). Das Amt für Invalidenversicherung für im Ausland ansässige Versicherte (OAI) bestätigte diese zwei Verfügungen mit Entscheid vom 27. November 2024.

Am 5. März 2025 übermittelte das Genfer IV-Amt der Versicherten per E-Mail ein Schreiben vom 29. November 2024, das auf einen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung verwies. Am 17. März 2025 sandte die Ausgleichskasse der Versicherten die Verfügungen des OAI vom 27. November 2024 als Anhang zu einem Begleitschreiben. Dieses Begleitschreiben enthielt jedoch keine Information, die darauf hindeutete, dass es sich um die Notification eines Entscheids handelte.

A.________ erhob am 15. April 2025 Beschwerde bei der Genfer Cour de justice (die ihre Zuständigkeit ablehnte) sowie am 29. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. August 2025 als verspätet ab, da es den Lauf der Rechtsmittelfrist ab dem 6. März 2025 berechnete.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht wendet die folgenden zentralen Bestimmungen an:

Art. 49 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) — Verfügungseröffnung:

Art. 49 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) «Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.»

Diese Bestimmung verankert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsrechtlichen Schutz von Treu und Glauben sowie die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV gewährleisteten Verfahrensgarantien konkretisiert (BGer 9C_239/2022 vom 14. September 2022, E. 5.1; BGE 145 IV 259, E. 1.4.4; BGE 144 II 401, E. 3.1).

Empfangsgrundsatz und Beweislast

Das Bundesgericht bestätigt den Empfangsgrundsatz (principe de la réception): Eine Mitteilung der Behörden gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht entscheidend (BGE 145 IV 252, E. 1.3.2; BGE 144 IV 57, E. 2.3.2; BGE 142 III 599, E. 2.4.1; BGer 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 4.1).

Zur Beweislast hält das Gericht fest, dass die Behörde, die sich auf die Notification und deren Datum beruft, die Beweislast trägt. Gelingt dieser Nachweis nicht und bestehen begründete Zweifel, ist auf die Erklärungen des Empfängers abzustellen (BGE 129 I 8, E. 2.2; BGer 9C_304/2023 vom 21. Februar 2024, E. 5.2.2; BGer 2C_761/2021 vom 14. Juli 2022, E. 2.2). Die Beweisführung kann jedoch auch durch andere Indizien oder den gesamten Umständen erfolgen, etwa durch einen nachfolgenden Schriftwechsel oder das Verhalten des Empfängers (BGE 145 IV 252, E. 1.3.2; BGer 9C_565/2023 vom 12. September 2024, E. 4.1).

Mangelhafte Notification und Vertrauensschutz

Eine mangelhafte Notification hat grundsätzlich zur Folge, dass die betroffene Person daraus keinen Nachteil erleidet (BGE 122 I 97, E. 3a/aa; BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024, E. 2.3.5). Das Gericht muss jedoch im Einzelfall prüfen, ob die Partei tatsächlich durch die Mangelhaftigkeit irregeführt wurde und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Dem Vertrauensschutzgedanken sind dabei Grenzen gesetzt: Wer sich auf einen Formmangel beruft, muss sich an die Grundsätze von Treu und Glauben halten lassen (BGE 150 II 26, E. 3.5.4; BGE 139 IV 228, E. 1.3; BGE 122 I 97, E. 3a/aa).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Fehlender Notificationsbeweis

Das Bundesgericht stellt fest, dass das OMI den Beweis der Notification der zwei Verfügungen vom 27. November 2024 an die Versicherte nicht erbracht hat. Sowohl das Genfer IV-Amt (das als Verwaltungsinstanz tätig wurde) als auch das OMI haben nicht dargelegt, wie und wann die Verfügungen der im Ausland lebenden Versicherten notifiziert wurden.

Informationsgewinnung genügt nicht

Die blosse Information der Versicherten per E-Mail vom 5. März 2025, dass ein Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung ergangen sei, ersetzt nicht die rechtmassige Notification dieses Entscheids. Es ist zudem nicht nachgewiesen, dass die Verfügungen vom 27. November 2024 zusammen mit diesem E-Mail übermittelt wurden. Die E-Mail-Korrespondenz, die sich im Wesentlichen auf die Fehlerhaftigkeit der Adresse bezog, war für die Frage der Notification ohne Belang.

Brief vom 17. März 2025: Keine Notificationswirkung

Der Brief der Ausgleichskasse vom 17. März 2025, der die Verfügungen enthielt, enthielt keine Information, die darauf hinwies, dass es sich um die Notification einer verfügungsrechtlichen Entscheidung handelte. Er konnte daher nicht als Notification gelten.

Art. 50 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) — Beschwerdefrist:

Art. 50 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) «Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.»

Der Lauf der Frist beginnt am Tag nach der Notification (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Massgeblicher Zeitpunkt

Da die Notification der Verfügungen nicht nachgewiesen ist, sind die Erklärungen der Versicherten zu berücksichtigen: Diese gab an, die Verfügungen am 5. April 2025 erhalten zu haben. Damit gilt die Notification als am 5. April 2025 bewirkt. Der am 29. April 2025 eingereichte Rekurs beim Bundesverwaltungsgericht lag innerhalb der 30-tägigen Frist und war somit nicht verspätet.

Kritik am angefochtenen Entscheid

Das Bundesgericht kritisiert den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Chronologie, «schlecht verständlich» sei. Die Darstellungsform (ausführliche «Vu»- und «Attendu»-Abschnitte auf fast zehn Seiten) mache das Verständnis erschwert (vgl. auch BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026, E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht wird zu besserer Lesbarkeit gemahnt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Kontinuität der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur mangelhaften Notification von Verfügungen und zur Beweislast bei der Notification:

  • BGE 129 I 8 (E. 2.2): Grundprinzip, dass die Beweislast für die Notification bei der Behörde liegt, die sich darauf beruft.
  • BGE 122 I 97 (E. 3a/aa): Aus einer mangelhaften Notification darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen; Vertrauenschutz und Treu und Glauben setzen Grenzen.
  • BGE 145 IV 252 (E. 1.3.2): Bestätigt den Empfangsgrundsatz und die Möglichkeit des Beweises durch Indizien.
  • BGer 9C_239/2022 (E. 5.1): Konkretisiert Art. 49 Abs. 3 ATSG als Umsetzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes.
  • BGer 9C_685/2023 (E. 2.3.5): Mangelhafte Notification begründet grundsätzlich keinen Nachteil für die betroffene Person.
  • BGer 9C_304/2023 (E. 5.2.2): Beweislast der Behörde für die Notification und deren Datum; bei nicht erbringbarem Beweis sind die Erklärungen des Empfängers massgebend.

Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Praxis in einem wichtigen Punkt: Er stellt klar, dass bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland die Behörde besonders sorgfältig nachweisen muss, dass und wann die Notification erfolgt ist. Eine blosse informatorische Mitteilung (E-Mail, das auf die Existenz eines Entscheids hinweist, ohne dessen Inhalt zu übermitteln) kann die förmliche Notification nicht ersetzen. Ebenso wenig genügt ein Brief, der die Verfügung als Anhang enthält, aber nicht als Notification gekennzeichnet ist.

Der Entscheid bestätigt damit die ältere Praxis — insbesondere BGer 9C_239/2022, wo eine mangelhafte Notification die Versicherte gleichwohl nicht benachteiligte, weil der mandatierte Anwalt Kenntnis erlangt und rechtzeitig rekursiert hatte — und wendet sie auf einen Fall an, in dem die Notification überhaupt nicht nachgewiesen war. Im Gegensatz zu 9C_239/2022, wo die Versicherte trotz Irregularität Zugang zum Inhalt hatte, führt hier das vollständige Fehlen des Notificationsbeweises zur massgeblichen Anknüpfung an die eigene Erklärung der Versicherten.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Sachbeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Massgebend ist, dass die Beweislast für die Notification bei der Behörde liegt und nicht bei der versicherten Person. Wenn die IV-Stelle den Nachweis nicht erbringen kann, dass und wann die Verfügung notifiziert wurde, ist auf die Erklärungen der versicherten Person abzustellen. Der Rekurs vom 29. April 2025 war damit rechtzeitig.

Der Entscheid unterstreicht die Pflicht der Versicherungsträger zur sorgfältigen Notification und warnt davor, den Beginn der Rechtsmittelfrist auf blosse Informierens über die Existenz eines Entscheids zu stützen, ohne dass die versicherte Person den vollen Inhalt und die Rechtsmittelbelehrung erhalten hat.

Kosten: Fr. 500.–, auferlegt dem OMI als unterliegendem Verwaltungsträger (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung, da die Versicherte ohne anwaltliche Vertretung handelte.