BGer 6B_797/2025 — Willkür bei Sachverhaltsfeststellung: Tritte gegen den Kopf nicht belegt
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Glarus · Besetzung: von Felten (präs.), Wohlhauser, Guidon · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung; Aufhebung des Schuldspruchs und Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Vorinstanz hatte willkürlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe das am Boden liegende Opfer gegen den Kopf getreten. Weder das Opfer noch Drittbeweise (Taxifahrer, Zeuge, Dashcam) hatten eine solche Aussage getroffen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und deren Rechtsfolgen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert, dass auch bei gravierenden Gewaltdelikten die Sachverhaltsfeststellung aktenwidrig und damit willkürlich sein kann, wenn das Gericht Schlussfolgerungen zieht, die in keinem Beweismittel gestützt sind. Die Grenze zulässiger Beweiswürdigung wird dort überschritten, wo das Gericht Tatsachen als «erstellt» bezeichnet, die sich den Aussagen der Beweispersonen gerade nicht entnehmen lassen.
Sachverhalt
A.________ und B.________ verabredeten sich, C.________ bei einem Treffen gemeinsam anzugreifen. Als C.________ am 18. Juni 2022 um 04:30 Uhr am Treffpunkt eintraf, nahm B.________ ihn in einen Unterarmwürgegriff, worauf A.________ hinzutrat und C.________ ins Gesicht schlug. C.________ ging zu Boden und wurde von beiden weiter geschlagen und getreten. Er konnte zum Taxi flüchten, wurde jedoch von den beiden aus dem Fahrzeug gezerrt und erneut geschlagen und getreten. B.________ schlug dabei mit einem Schlagring mehrfach gegen den Hinterkopf von C.________. Ein Mitfahrer (D.________) konnte die Beteiligten schliesslich trennen.
C.________ erlitt eine Schädelprellung, Riss-Quetsch-Wunden am Hinterkopf, an der linken Kopfseite und an der linken Augenbraue, eine Hautdurchtrennung an der rechten Schulter, Blutergüsse an der Halsvorderseite und rechten Schulter sowie Hautabschürfungen am linken Knie. Er war vom 18. bis 21. Juni 2022 in Spitalpflege.
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte A.________ am 17. Januar 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Übertretung des BetmG zu 26 Monaten Freiheitsstrafe (20 Monate aufgeschoben). Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus am 15. August 2025 den Schuldspruch, die Strafe und ordnete eine 5-jährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung an.
Erwägungen
Sachverhaltsrüge: Tritte gegen den Kopf als willkürliche Feststellung
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausging, er habe C.________ — als dieser am Boden lag — mit den Füssen insbesondere auch gegen den Kopf getreten. Diese Feststellung sei aktenwidrig, da sich aus keinem der angeführten Beweismittel ergebe, dass er C.________ gegen den Kopf getreten habe.
Die Vorinstanz hatte sich die erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen gemacht und ausgeführt, die beiden Angreifer hätten C.________, als er am Boden lag, «insbesondere auch an dessen Kopf» getreten. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von C.________, des Taxifahrers, von D.________ sowie auf Dashcam-Aufnahmen.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass nach den eigenen Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz — die die Vorinstanz übernahm — weder C.________ noch die übrigen anwesenden Personen je behauptet hatten, C.________ sei gegen den Kopf getreten worden. In der Einvernahme vom 18. Juni 2022 hatte C.________ ausgesagt, er sei von beiden Angreifern «weiterhin mit Tritten und Schlägen zugedeckt» und vom Beschwerdeführer sechs bis sieben Mal mit der Faust geschlagen und vier bis fünf Mal getreten worden. In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juli 2022 sagte C.________ aus, er habe einige Tritte verspürt, als er auf dem Boden gelegen sei, könne jedoch nicht sagen, von wem diese gekommen seien. Auch den Aussagen der übrigen Personen (Taxifahrer, D.________) liess sich eine Behauptung, C.________ sei gegen den Kopf getreten worden, nicht entnehmen. Das rechtsmedizinische Gutachten identifizierte den Einsatz eines Schlagrings als mögliche Ursache für die Kopfverletzungen und ging einzig bei den Verletzungen am Oberkörper und am Knie von stumpfer Gewalteinwirkung aus.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die erstinstanzliche Schlussfolgerung, C.________ sei gegen den Kopf getreten worden, übernimmt. Diese Schlussfolgerung findet keine Stütze in den Akten und ist daher offenbar unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Rechtsfolgen der Sachverhaltsrüge
Da die willkürliche Feststellung für die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung massgebend ist, hebt das Bundesgericht den Schuldspruch und dessen Rechtsfolgen (Strafzumessung, Landesverweisung, SIS-Ausschreibung) auf und weist die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurück. Auf die weiteren Rügen zur rechtlichen Würdigung, Strafzumessung und Landesverweisung ist nicht mehr einzugehen (Erw. 3).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die verspätet eingereichten Zwischenzeugnisse wird nicht eingetreten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung im Strafrecht: Eine Feststellung ist willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 148 IV 39, E. 2.3.5; BGer 7B 225/2022 E. 2.2). Das Bundesgericht greift hier ein, weil die Vorinstanz einen für die rechtliche Qualifikation zentralen Sachverhaltspunkt («Tritte gegen den Kopf») als erstellt betrachtete, obwohl sich dieser aus keinem der benannten Beweismittel ergab.
In kontrastierender Abgrenzung hielt das Bundesgericht in BGer 6B 1337/2017 E. 1.3 fest, dass die Vorinstanz die Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers willkürfrei festgestellt hatte, weil die Beweisaussagen in ihrer Gesamtheit dieses Bild ergaben und der Beschwerdeführer keine aktenwidrige Schlussfolgerung nachzuweisen vermochte. Im vorliegenden Fall verhält es sich gerade umgekehrt: Kein Beweismittel stützt die Feststellung von Tritten gegen den Kopf, weshalb der Schluss offensichtlich unrichtig ist.
Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGer 7B 225/2022, wo das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei bestätigte, weil der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik übte, ohne aktenwidrige Feststellungen darzulegen, die auch im Ergebnis willkürlich wären (E. 2.3). Im Urteil BGer 6B_797/2025 hingegen gelang dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass eine konkret benannte Schlussfolgerung der Vorinstanz — Tritte gegen den Kopf — in den Akten keine Stütze fand.
Das Urteil verdeutlicht damit, dass die Willkürrüge bei der Sachverhaltsfeststellung wohl durchdringen kann, wenn das Gericht einen für die rechtliche Qualifikation tragenden Umstand als erstellt erachtet, der sich aus den eigenen Beweiswürdigungen nicht herleiten lässt. Die Grenze zulässiger Beweiswürdigung wird dort überschritten, wo das Gericht einen Schluss als festgestellt behandelt, der sich aus den Aussagen der Benannten gerade nicht ergibt — und dieser Schluss für die Strafbarkeitsqualifikation (hier: versuchte schwere Körperverletzung statt blosser Tätlichkeiten oder einfacher Körperverletzung) wesentlich ist.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und deren Rechtsfolgen auf und weist die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die übrige Beschwerde wird abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Das Urteil zeigt, dass die Willkürrüge bei der Sachverhaltsfeststellung selbst bei schweren Gewaltdelikten durchdringen kann, wenn das Gericht eine für die rechtliche Qualifikation massgebliche Feststellung trifft, die sich aus den Akten nicht stützen lässt. Der Rückweisung an die Vorinstanz kommt besondere Bedeutung zu, weil die Qualifikation des Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung massgeblich auf der umstrittenen Feststellung von Tritten gegen den Kopf beruhte — fällt diese Feststellung dahin, muss die Vorinstanz den Sachverhalt neu würdigen und die rechtliche Einordnung allenfalls auf einer anderen Grundlage vornehmen.